Art. 5 : Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF)
Art. 5
1 Die Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung erfolgt
durch die Fakultätsversammlung gestützt auf eingeholte Gutachten.
2 Die Fakultätsversammlung bestimmt in der Regel zwei Gutachte-
rinnen oder Gutachter. Mindestens eines der Gutachten ist von einer
externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.
3 Es können mehr als zwei Gutachterinnen oder Gutachter bestimmt
werden, sei es von Anfang an oder erst nach Vorliegen der ursprüng-
lichen Gutachten.
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HabilO RWF
415.418
4 Die Gutachterinnen oder Gutachter beurteilen die schriftliche Ha-
bilitationsleistung; sie legen in einem schriftlichen Bericht Stärken und
Schwächen der Arbeit dar und gewichten diese.
5 Kommt eine Gutachterin oder ein Gutachter zum Schluss, dass
die Arbeit an sich positiv zu beurteilen ist, dies aber die Behebung von
insgesamt nicht grundlegend ins Gewicht fallenden Mängeln voraus-
setzt, darf sie oder er in Absprache mit den weiteren Gutachterinnen
und Gutachtern die Arbeit zur Verbesserung zurückgeben, muss aber
die Dekanin oder den Dekan informieren.
6 Eine solche Rückgabe ist ausgeschlossen, wenn es sich um erheb-
liche Mängel handelt, deren Behebung der Arbeit ein anderes Gepräge
gibt.