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415.418 HABILORWFOHABRWFRH CH-ZH

Art. 5 : Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF)

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Art. 5

1 Die Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung erfolgt

durch die Fakultätsversammlung gestützt auf eingeholte Gutachten.

2 Die Fakultätsversammlung bestimmt in der Regel zwei Gutachte-

rinnen oder Gutachter. Mindestens eines der Gutachten ist von einer

externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.

3 Es können mehr als zwei Gutachterinnen oder Gutachter bestimmt

werden, sei es von Anfang an oder erst nach Vorliegen der ursprüng-

lichen Gutachten.

2

HabilO RWF

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4 Die Gutachterinnen oder Gutachter beurteilen die schriftliche Ha-

bilitationsleistung; sie legen in einem schriftlichen Bericht Stärken und

Schwächen der Arbeit dar und gewichten diese.

5 Kommt eine Gutachterin oder ein Gutachter zum Schluss, dass

die Arbeit an sich positiv zu beurteilen ist, dies aber die Behebung von

insgesamt nicht grundlegend ins Gewicht fallenden Mängeln voraus-

setzt, darf sie oder er in Absprache mit den weiteren Gutachterinnen

und Gutachtern die Arbeit zur Verbesserung zurückgeben, muss aber

die Dekanin oder den Dekan informieren.

6 Eine solche Rückgabe ist ausgeschlossen, wenn es sich um erheb-

liche Mängel handelt, deren Behebung der Arbeit ein anderes Gepräge

gibt.

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