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415.418 HABILORWFOHABRWFRH CH-ZH

Art. 4 : Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF)

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Art. 4

1 Für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist grundsätz-

lich das Doktorat der Rechtswissenschaft einer schweizerischen Uni-

versität oder ein gleichwertiger Ausweis erforderlich.

2 Die Fakultätsversammlung kann Promovierte anderer Fachrich-

tungen und ausländischer Universitäten zulassen.

3 Die Fakultätsversammlung entscheidet über Eintreten oder Nicht-

eintreten auf das Habilitationsgesuch.

Zulassung zum

Habilitations-

verfahren

Begutachtung

der schriftlichen

Habilitations-

leistung

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