415.418
HABILORWFOHABRWFRH
CH-ZH
Art. 4 : Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF)
Art. 4
1 Für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist grundsätz-
lich das Doktorat der Rechtswissenschaft einer schweizerischen Uni-
versität oder ein gleichwertiger Ausweis erforderlich.
2 Die Fakultätsversammlung kann Promovierte anderer Fachrich-
tungen und ausländischer Universitäten zulassen.
3 Die Fakultätsversammlung entscheidet über Eintreten oder Nicht-
eintreten auf das Habilitationsgesuch.
Zulassung zum
Habilitations-
verfahren
Begutachtung
der schriftlichen
Habilitations-
leistung