Art. 3 : Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF)
Art. 3
¹ Das Thema der schriftliche Habilitationsleistung muss sich Schriftliche
deutlich von dem der Dissertation unterscheiden.
² Als Fachgebiete stehen in der Regel die an der Fakultät vertrete-
nen Fächer zur Verfügung. Die Fakultätsversammlung ist nicht ver-
pflichtet, auf Habilitationsverfahren einzutreten, denen eine schrift-
liche Habilitationsleistung zugrunde liegt, die mit den an der Fakultät
vertretenen Fächern keinen oder nur einen unzureichenden Zusam-
menhang aufweisen.
³ Die schriftliche Habilitationsleistung ist grundsätzlich in Form einer
Monografie zu verfassen.
Habilitations-
leistung
1.7. 23-121
1
415.418
HabilO RWF
Werden mehrere wissenschaftliche Abhandlungen als schriftliche
Habilitationsleistung eingereicht, gelten folgende Anforderungen
a. Die Abhandlungen können lediglich dann als schriftliche Habilita-
tionsleistung gelten, wenn sie insgesamt einen besonders hohen
Qualitätsstand aufweisen.
b. Es muss sich um wissenschaftlich hervorragende Leistungen han-
deln; die eingereichten Publikationen haben sich im Quervergleich
zu anderen Arbeiten auf demselben Gebiet qualitativ deutlich ab-
zuheben und müssen überdurchschnittliche Erkenntniswerte auf-
weisen.
c. Die Abhandlungen müssen auf die Bearbeitung von Grundsatzfra-
gen ausgerichtet sein.
d. Abhandlungen, die ein zu enges Fachgebiet behandeln, können
nicht als schriftliche Habilitationsleistung angenommen werden.
e. Eine Person, die eine Vielzahl von Publikationen einreicht, kann
durch die Dekanin oder den Dekan aufgefordert werden, diejeni-
gen zu bezeichnen, die sie auf jeden Fall begutachtet haben möchte.
f. Die Abhandlungen müssen gesamthaft mindestens den Anforderun-
gen an eine Monografie entsprechen. Ein repräsentativer Teil der
Abhandlungen soll in einem thematischen Zusammenhang stehen.
Die wichtigsten Ergebnisse sollen ausführlich zusammengefasst wer-
den, wobei darzulegen ist, dass die gestellten Anforderungen erfüllt
sind. Die konzeptionelle Eigenleistung der Habilitandin oder des
Habilitanden muss erkenn- und nachweisbar sein. Bei Publikatio-
nen mit mehreren Autorinnen oder Autoren ist eine Erklärung über
den eigenen Beitrag beizufügen.