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415.418 HABILORWFOHABRWFRH CH-ZH

Art. 3 : Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF)

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Art. 3

¹ Das Thema der schriftliche Habilitationsleistung muss sich Schriftliche

deutlich von dem der Dissertation unterscheiden.

² Als Fachgebiete stehen in der Regel die an der Fakultät vertrete-

nen Fächer zur Verfügung. Die Fakultätsversammlung ist nicht ver-

pflichtet, auf Habilitationsverfahren einzutreten, denen eine schrift-

liche Habilitationsleistung zugrunde liegt, die mit den an der Fakultät

vertretenen Fächern keinen oder nur einen unzureichenden Zusam-

menhang aufweisen.

³ Die schriftliche Habilitationsleistung ist grundsätzlich in Form einer

Monografie zu verfassen.

Habilitations-

leistung

1.7. 23-121

1

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HabilO RWF

Werden mehrere wissenschaftliche Abhandlungen als schriftliche

Habilitationsleistung eingereicht, gelten folgende Anforderungen

a. Die Abhandlungen können lediglich dann als schriftliche Habilita-

tionsleistung gelten, wenn sie insgesamt einen besonders hohen

Qualitätsstand aufweisen.

b. Es muss sich um wissenschaftlich hervorragende Leistungen han-

deln; die eingereichten Publikationen haben sich im Quervergleich

zu anderen Arbeiten auf demselben Gebiet qualitativ deutlich ab-

zuheben und müssen überdurchschnittliche Erkenntniswerte auf-

weisen.

c. Die Abhandlungen müssen auf die Bearbeitung von Grundsatzfra-

gen ausgerichtet sein.

d. Abhandlungen, die ein zu enges Fachgebiet behandeln, können

nicht als schriftliche Habilitationsleistung angenommen werden.

e. Eine Person, die eine Vielzahl von Publikationen einreicht, kann

durch die Dekanin oder den Dekan aufgefordert werden, diejeni-

gen zu bezeichnen, die sie auf jeden Fall begutachtet haben möchte.

f. Die Abhandlungen müssen gesamthaft mindestens den Anforderun-

gen an eine Monografie entsprechen. Ein repräsentativer Teil der

Abhandlungen soll in einem thematischen Zusammenhang stehen.

Die wichtigsten Ergebnisse sollen ausführlich zusammengefasst wer-

den, wobei darzulegen ist, dass die gestellten Anforderungen erfüllt

sind. Die konzeptionelle Eigenleistung der Habilitandin oder des

Habilitanden muss erkenn- und nachweisbar sein. Bei Publikatio-

nen mit mehreren Autorinnen oder Autoren ist eine Erklärung über

den eigenen Beitrag beizufügen.

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