Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF) (HABILORWF)
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
¹ Die Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fa- Geltungsbereich
kultät der Universität Zürich (HabilO RWF) regelt das Verfahren der
Habilitation an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich (RWF).
² Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Habilitation
an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil) und
konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen
für die RWF.
³ Soweit die HabilO RWF keine Bestimmungen enthält, gilt unmit-
telbar die RVO Habil.
Die Grundlagen für die Habilitation bilden eine schriftliche Grundlagen
und eine mündliche Habilitationsleistung.
¹ Das Thema der schriftliche Habilitationsleistung muss sich Schriftliche
deutlich von dem der Dissertation unterscheiden.
² Als Fachgebiete stehen in der Regel die an der Fakultät vertrete-
nen Fächer zur Verfügung. Die Fakultätsversammlung ist nicht ver-
pflichtet, auf Habilitationsverfahren einzutreten, denen eine schrift-
liche Habilitationsleistung zugrunde liegt, die mit den an der Fakultät
vertretenen Fächern keinen oder nur einen unzureichenden Zusam-
menhang aufweisen.
³ Die schriftliche Habilitationsleistung ist grundsätzlich in Form einer
Monografie zu verfassen.
Habilitations-
leistung
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HabilO RWF
Werden mehrere wissenschaftliche Abhandlungen als schriftliche
Habilitationsleistung eingereicht, gelten folgende Anforderungen
a. Die Abhandlungen können lediglich dann als schriftliche Habilita-
tionsleistung gelten, wenn sie insgesamt einen besonders hohen
Qualitätsstand aufweisen.
b. Es muss sich um wissenschaftlich hervorragende Leistungen han-
deln; die eingereichten Publikationen haben sich im Quervergleich
zu anderen Arbeiten auf demselben Gebiet qualitativ deutlich ab-
zuheben und müssen überdurchschnittliche Erkenntniswerte auf-
weisen.
c. Die Abhandlungen müssen auf die Bearbeitung von Grundsatzfra-
gen ausgerichtet sein.
d. Abhandlungen, die ein zu enges Fachgebiet behandeln, können
nicht als schriftliche Habilitationsleistung angenommen werden.
e. Eine Person, die eine Vielzahl von Publikationen einreicht, kann
durch die Dekanin oder den Dekan aufgefordert werden, diejeni-
gen zu bezeichnen, die sie auf jeden Fall begutachtet haben möchte.
f. Die Abhandlungen müssen gesamthaft mindestens den Anforderun-
gen an eine Monografie entsprechen. Ein repräsentativer Teil der
Abhandlungen soll in einem thematischen Zusammenhang stehen.
Die wichtigsten Ergebnisse sollen ausführlich zusammengefasst wer-
den, wobei darzulegen ist, dass die gestellten Anforderungen erfüllt
sind. Die konzeptionelle Eigenleistung der Habilitandin oder des
Habilitanden muss erkenn- und nachweisbar sein. Bei Publikatio-
nen mit mehreren Autorinnen oder Autoren ist eine Erklärung über
den eigenen Beitrag beizufügen.
1 Für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist grundsätz-
lich das Doktorat der Rechtswissenschaft einer schweizerischen Uni-
versität oder ein gleichwertiger Ausweis erforderlich.
2 Die Fakultätsversammlung kann Promovierte anderer Fachrich-
tungen und ausländischer Universitäten zulassen.
3 Die Fakultätsversammlung entscheidet über Eintreten oder Nicht-
eintreten auf das Habilitationsgesuch.
Zulassung zum
Habilitations-
verfahren
Begutachtung
der schriftlichen
Habilitations-
leistung
1 Die Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung erfolgt
durch die Fakultätsversammlung gestützt auf eingeholte Gutachten.
2 Die Fakultätsversammlung bestimmt in der Regel zwei Gutachte-
rinnen oder Gutachter. Mindestens eines der Gutachten ist von einer
externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.
3 Es können mehr als zwei Gutachterinnen oder Gutachter bestimmt
werden, sei es von Anfang an oder erst nach Vorliegen der ursprüng-
lichen Gutachten.
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4 Die Gutachterinnen oder Gutachter beurteilen die schriftliche Ha-
bilitationsleistung; sie legen in einem schriftlichen Bericht Stärken und
Schwächen der Arbeit dar und gewichten diese.
5 Kommt eine Gutachterin oder ein Gutachter zum Schluss, dass
die Arbeit an sich positiv zu beurteilen ist, dies aber die Behebung von
insgesamt nicht grundlegend ins Gewicht fallenden Mängeln voraus-
setzt, darf sie oder er in Absprache mit den weiteren Gutachterinnen
und Gutachtern die Arbeit zur Verbesserung zurückgeben, muss aber
die Dekanin oder den Dekan informieren.
6 Eine solche Rückgabe ist ausgeschlossen, wenn es sich um erheb-
liche Mängel handelt, deren Behebung der Arbeit ein anderes Gepräge
gibt.
1 Die Fakultätsversammlung entscheidet über die schriftliche Fakultäts-
Habilitationsleistung, nachdem alle stimmberechtigten Fakultätsmit- entscheid über
glieder während mindestens zweier Wochen die Möglichkeit hatten, Habilitations-
Einsicht in die schriftliche Habilitationsleistung und die Gutachten zu leistung
nehmen.
2 Die Fakultätsversammlung kann die schriftliche Habilitationsleis-
tung abnehmen, abweisen oder sie zur Verbesserung zurückgeben; eine
abgewiesene schriftliche Habilitationsleistung kann nicht nochmals ein-
gereicht werden.
3 Weist die Fakultätsversammlung eine schriftliche Habilitations-
leistung ab, wird der Habilitandin oder dem Habilitanden Gelegenheit
gegeben, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen; in diesem Fall kann
die zurückgezogene schriftliche Habilitationsleistung nicht nochmals
eingereicht werden.
1 Vor der Abnahme der schriftlichen Habilitationsleistung for- Ernennung
dert die Dekanin oder der Dekan die Habilitandin oder den Habilitan-
den auf, drei Themenvorschläge für einen wissenschaftlichen Vortrag
einzureichen. Keines der Themen darf aus dem engeren Gebiet der
schriftliche Habilitationsleistung stammen.
2 Die Fakultätsversammlung wählt aus diesen Vorschlägen ein Thema
aus und lädt die Habilitandin oder den Habilitanden zu einem Vortrag
ein. Der Habilitandin oder dem Habilitanden wird die Themenwahl
20 Tage vor dem Vortrag mitgeteilt. Die Fakultätsversammlung kann
die eingereichten Themenvorschläge auch zurückweisen und neue ein-
fordern.5
3 Die Habilitandin oder der Habilitand hält vor der Fakultätsver-
sammlung einen Vortrag von 20 Minuten Dauer und beantwortet an-
schliessend Fragen aus dem Auditorium.
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HabilO RWF
Publikation
der schriftlichen
Habilitations-
leistung
Einsichtsrecht
Inkrafttreten
Übergangs-
bestimmung
4 Die Habilitandin oder der Habilitand hat dadurch den Nachweis
wissenschaftlicher Kompetenz sowie der Befähigung zur Vermittlung
eines wissenschaftlichen Gegenstandes in didaktisch-methodisch fun-
dierter Weise zu erbringen.
5 Wird die mündliche Habilitationsleistung als ungenügend beur-
teilt, erhält die Habilitandin oder der Habilitand im Rahmen des lau-
fenden Habilitationsverfahrens einmal Gelegenheit zur Wiederholung.
Dabei müssen drei neue Themenvorschläge eingereicht werden. Vom
zweiten Vortrag und vom anschliessenden Kolloquium wird eine Ton-
aufzeichnung erstellt.
1 Die schriftliche Habilitationsleistung ist in der Regel inner-
halb von drei Jahren nach Erteilung der Venia Legendi zu veröffent-
lichen.
2 Die Fakultätsversammlung legt die Zahl allfälliger Pflichtexem-
plare fest und bestimmt die Modalitäten der Veröffentlichung.
Gesuche um Akteneinsicht sind an die Dekanin oder den
Dekan zu richten.
Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Geneh-
migung2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. April 2021 in
Kraft.
Laufende Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten
dieser Habilitationsordnung eröffnet wurden, richten sich nach den Be-
stimmungen der Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Zürich vom 25. November 2002. Vorbehalten
bleibt § 28 RVO Habil.
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1 OS 76, 68; Begründung siehe ABI 2021-02-12.
2 Von der Erweiterten Universitätsleitung am 2. Februar 2021 genehmigt.
3 LS 415.11.
4 LS 415.23.
5 Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2022 (OS 78, 131; ABI 2023-02-03). In
Kraft seit 1. Mai 2023.