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Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (HabilO RWF) (HABILORWF)

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

¹ Die Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fa- Geltungsbereich

kultät der Universität Zürich (HabilO RWF) regelt das Verfahren der

Habilitation an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich (RWF).

² Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Habilitation

an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil) und

konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen

für die RWF.

³ Soweit die HabilO RWF keine Bestimmungen enthält, gilt unmit-

telbar die RVO Habil.

Die Grundlagen für die Habilitation bilden eine schriftliche Grundlagen

und eine mündliche Habilitationsleistung.

¹ Das Thema der schriftliche Habilitationsleistung muss sich Schriftliche

deutlich von dem der Dissertation unterscheiden.

² Als Fachgebiete stehen in der Regel die an der Fakultät vertrete-

nen Fächer zur Verfügung. Die Fakultätsversammlung ist nicht ver-

pflichtet, auf Habilitationsverfahren einzutreten, denen eine schrift-

liche Habilitationsleistung zugrunde liegt, die mit den an der Fakultät

vertretenen Fächern keinen oder nur einen unzureichenden Zusam-

menhang aufweisen.

³ Die schriftliche Habilitationsleistung ist grundsätzlich in Form einer

Monografie zu verfassen.

Habilitations-

leistung

1.7. 23-121

1

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HabilO RWF

Werden mehrere wissenschaftliche Abhandlungen als schriftliche

Habilitationsleistung eingereicht, gelten folgende Anforderungen

a. Die Abhandlungen können lediglich dann als schriftliche Habilita-

tionsleistung gelten, wenn sie insgesamt einen besonders hohen

Qualitätsstand aufweisen.

b. Es muss sich um wissenschaftlich hervorragende Leistungen han-

deln; die eingereichten Publikationen haben sich im Quervergleich

zu anderen Arbeiten auf demselben Gebiet qualitativ deutlich ab-

zuheben und müssen überdurchschnittliche Erkenntniswerte auf-

weisen.

c. Die Abhandlungen müssen auf die Bearbeitung von Grundsatzfra-

gen ausgerichtet sein.

d. Abhandlungen, die ein zu enges Fachgebiet behandeln, können

nicht als schriftliche Habilitationsleistung angenommen werden.

e. Eine Person, die eine Vielzahl von Publikationen einreicht, kann

durch die Dekanin oder den Dekan aufgefordert werden, diejeni-

gen zu bezeichnen, die sie auf jeden Fall begutachtet haben möchte.

f. Die Abhandlungen müssen gesamthaft mindestens den Anforderun-

gen an eine Monografie entsprechen. Ein repräsentativer Teil der

Abhandlungen soll in einem thematischen Zusammenhang stehen.

Die wichtigsten Ergebnisse sollen ausführlich zusammengefasst wer-

den, wobei darzulegen ist, dass die gestellten Anforderungen erfüllt

sind. Die konzeptionelle Eigenleistung der Habilitandin oder des

Habilitanden muss erkenn- und nachweisbar sein. Bei Publikatio-

nen mit mehreren Autorinnen oder Autoren ist eine Erklärung über

den eigenen Beitrag beizufügen.

1 Für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist grundsätz-

lich das Doktorat der Rechtswissenschaft einer schweizerischen Uni-

versität oder ein gleichwertiger Ausweis erforderlich.

2 Die Fakultätsversammlung kann Promovierte anderer Fachrich-

tungen und ausländischer Universitäten zulassen.

3 Die Fakultätsversammlung entscheidet über Eintreten oder Nicht-

eintreten auf das Habilitationsgesuch.

Zulassung zum

Habilitations-

verfahren

Begutachtung

der schriftlichen

Habilitations-

leistung

1 Die Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung erfolgt

durch die Fakultätsversammlung gestützt auf eingeholte Gutachten.

2 Die Fakultätsversammlung bestimmt in der Regel zwei Gutachte-

rinnen oder Gutachter. Mindestens eines der Gutachten ist von einer

externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.

3 Es können mehr als zwei Gutachterinnen oder Gutachter bestimmt

werden, sei es von Anfang an oder erst nach Vorliegen der ursprüng-

lichen Gutachten.

2

HabilO RWF

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4 Die Gutachterinnen oder Gutachter beurteilen die schriftliche Ha-

bilitationsleistung; sie legen in einem schriftlichen Bericht Stärken und

Schwächen der Arbeit dar und gewichten diese.

5 Kommt eine Gutachterin oder ein Gutachter zum Schluss, dass

die Arbeit an sich positiv zu beurteilen ist, dies aber die Behebung von

insgesamt nicht grundlegend ins Gewicht fallenden Mängeln voraus-

setzt, darf sie oder er in Absprache mit den weiteren Gutachterinnen

und Gutachtern die Arbeit zur Verbesserung zurückgeben, muss aber

die Dekanin oder den Dekan informieren.

6 Eine solche Rückgabe ist ausgeschlossen, wenn es sich um erheb-

liche Mängel handelt, deren Behebung der Arbeit ein anderes Gepräge

gibt.

1 Die Fakultätsversammlung entscheidet über die schriftliche Fakultäts-

Habilitationsleistung, nachdem alle stimmberechtigten Fakultätsmit- entscheid über

glieder während mindestens zweier Wochen die Möglichkeit hatten, Habilitations-

Einsicht in die schriftliche Habilitationsleistung und die Gutachten zu leistung

nehmen.

2 Die Fakultätsversammlung kann die schriftliche Habilitationsleis-

tung abnehmen, abweisen oder sie zur Verbesserung zurückgeben; eine

abgewiesene schriftliche Habilitationsleistung kann nicht nochmals ein-

gereicht werden.

3 Weist die Fakultätsversammlung eine schriftliche Habilitations-

leistung ab, wird der Habilitandin oder dem Habilitanden Gelegenheit

gegeben, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen; in diesem Fall kann

die zurückgezogene schriftliche Habilitationsleistung nicht nochmals

eingereicht werden.

1 Vor der Abnahme der schriftlichen Habilitationsleistung for- Ernennung

dert die Dekanin oder der Dekan die Habilitandin oder den Habilitan-

den auf, drei Themenvorschläge für einen wissenschaftlichen Vortrag

einzureichen. Keines der Themen darf aus dem engeren Gebiet der

schriftliche Habilitationsleistung stammen.

2 Die Fakultätsversammlung wählt aus diesen Vorschlägen ein Thema

aus und lädt die Habilitandin oder den Habilitanden zu einem Vortrag

ein. Der Habilitandin oder dem Habilitanden wird die Themenwahl

20 Tage vor dem Vortrag mitgeteilt. Die Fakultätsversammlung kann

die eingereichten Themenvorschläge auch zurückweisen und neue ein-

fordern.5

3 Die Habilitandin oder der Habilitand hält vor der Fakultätsver-

sammlung einen Vortrag von 20 Minuten Dauer und beantwortet an-

schliessend Fragen aus dem Auditorium.

1.7. 23-121

3

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HabilO RWF

Publikation

der schriftlichen

Habilitations-

leistung

Einsichtsrecht

Inkrafttreten

Übergangs-

bestimmung

4 Die Habilitandin oder der Habilitand hat dadurch den Nachweis

wissenschaftlicher Kompetenz sowie der Befähigung zur Vermittlung

eines wissenschaftlichen Gegenstandes in didaktisch-methodisch fun-

dierter Weise zu erbringen.

5 Wird die mündliche Habilitationsleistung als ungenügend beur-

teilt, erhält die Habilitandin oder der Habilitand im Rahmen des lau-

fenden Habilitationsverfahrens einmal Gelegenheit zur Wiederholung.

Dabei müssen drei neue Themenvorschläge eingereicht werden. Vom

zweiten Vortrag und vom anschliessenden Kolloquium wird eine Ton-

aufzeichnung erstellt.

1 Die schriftliche Habilitationsleistung ist in der Regel inner-

halb von drei Jahren nach Erteilung der Venia Legendi zu veröffent-

lichen.

2 Die Fakultätsversammlung legt die Zahl allfälliger Pflichtexem-

plare fest und bestimmt die Modalitäten der Veröffentlichung.

Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Geneh-

migung2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. April 2021 in

Kraft.

Laufende Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten

dieser Habilitationsordnung eröffnet wurden, richten sich nach den Be-

stimmungen der Habilitationsordnung der Rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Zürich vom 25. November 2002. Vorbehalten

bleibt § 28 RVO Habil.

4

1 OS 76, 68; Begründung siehe ABI 2021-02-12.

2 Von der Erweiterten Universitätsleitung am 2. Februar 2021 genehmigt.

3 LS 415.11.

4 LS 415.23.

5 Fassung gemäss B vom 7. Dezember 2022 (OS 78, 131; ABI 2023-02-03). In

Kraft seit 1. Mai 2023.

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