Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.416.3 CAS CH-ZH

Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. im Bereich des Internationalen Wirtschaftsrechts an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (CAS)

34 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (34)

Gesetzestext (34 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi- Anwendungs-

sation der Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. im Bereich des bereich

Internationalen Wirtschaftsrechts an der Rechtswissenschaftlichen Fa-

kultät der Universität Zürich.

2 Der Fakultätsvorstand erlässt auf Vorschlag der Studienkommis-

sion ausführende Bestimmungen.

1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich Verliehene

verleiht folgende Abschlüsse und Titel als Ausweise über erfolgreich Abschlüsse und

abgeschlossene Studiengänge

a. Certificate of Advanced Studies UZH in Asian Business Law (CAS

UZH),

b. Certificate of Advanced Studies UZH in International Banking,

Finance and Insurance Law (CAS UZH),

c. Certificate of Advanced Studies UZH in Internationalem Banken-,

Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht (CAS UZH),

d. Certificate of Advanced Studies UZH in International Business

Transactions und Technologietransfer (CAS UZH),

e. Certificate of Advanced Studies UZH in International Sports Law

(CAS UZH),

f. Certificate of Advanced Studies UZH in M & A und Gesellschafts-

recht (CAS UZH),

g. Certificate of Advanced Studies UZH in Internationalem Zivilpro-

zessrecht und Schiedsgerichtbarkeit (CAS UZH),

1.4.19-104

1

415.416.3

CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

h. LL.M. UZH in International Business Law (LL.M. UZH),

i. LL.M. UZH in Internationalem Wirtschaftsrecht (LL.M. UZH).

2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse und Titel, die auf denselben

ECTS Credits beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines LL. M. wird

ein allfällig zuvor ausgestelltes Zertifikat aberkannt. Allfällige bereits

ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.

1 Die Studiengänge sind universitäre Weiterbildungen mit dem

Ziel, fundierte theoretische und praktische Kenntnisse in verschiedenen

Bereichen des Internationalen Wirtschaftsrechts zu vermitteln. Sie die-

nen zudem der Analyse neuen Wissens aus der Sicht der praktischen An-

wendung und der Behandlung und Lösung aktueller Problemstellun-

gen von Rechtsfragen in den einschlägigen Bereichen.

2 Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung

mit Praxis und fördern gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale

Kompetenzen.

1 Die CAS-Studiengänge umfassen 15 bis 25 Studientage und

dauern maximal ein Semester. Der Entscheid über die Art der Durch-

führung obliegt der Studienkommission.

2 Die LL.M.-Studiengänge umfassen 60 bis 80 Studientage. Sie kön-

nen als Vollzeitstudium in zwei Semestern (gemäss § 28) oder als Teil-

zeitstudium berufsbegleitend in vier Semestern (gemäss § 29) angeboten

werden. Der Entscheid darüber obliegt der Studienkommission.

3 Die LL.M.-Studiengänge sind jeweils in einen Grundkurs (Pflicht-

module und Wahlpflichtmodule) sowie einen Spezialisierungskurs (Wahl-

pflichtmodule) gegliedert.

1 Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss

auf Masterstufe in Rechtswissenschaft und mehrjährige Berufserfahrung.

In Ausnahmefällen können Personen mit einem Hochschulbachelor in

Rechtswissenschaft sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer

gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwertig-

keit entscheidet der Ausschuss «sur dossier» und abschliessend. Er kann

für Studienbewerberinnen und -bewerber, die ausnahmsweise zugelas-

sen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen Aufnahme-

gespräch abhängig machen.

2 Die Studierenden legen sich zu Beginn des Studiengangs auf einen

Abschluss fest. Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang bzw.

von einem LL. M.-Studiengang in einen anderen LL. M.-Studiengang ist

in begründeten Fällen auf Antrag an den Ausschuss möglich. Der Aus-

schuss kann den Übertritt von der Erfüllung von Auflagen oder Bedin-

gungen abhängig machen.

2

CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

415.416.3

3 Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Perso-

nenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit zu-

gänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht zu

einem Abschluss.

4 Zu den CAS-Studiengängen werden in der Regel maximal 30 Stu-

dierende zugelassen, zu den LL.M.-Studiengängen in der Regel maxi-

mal 60. Diese werden an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni-

versität Zürich registriert bzw. immatrikuliert.

5 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

II. Organisation

1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über Rechtswissen-

die Studiengänge aus und genehmigt die Studienordnungen und Regle- schaftliche

mente. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der

Universität Zürich.

2 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät wählt die Präsidentin oder

den Präsidenten der Studienkommission aus ihren Reihen, die Mitglie-

der der Studienkommission und des Ausschusses sowie die Direktorin

oder den Direktor der Studiengänge.

3 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht die in § 3 aufgeführ-

ten Abschlüsse und Titel.

4 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät erlässt ein Reglement über

die Gewinnverteilung und Verlusttragung.

Fakultät

1 Dem Fakultätsvorstand obliegt die Gesamtleitung über die Fakultäts-

Weiterbildungsstudiengänge.

2 Er hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Genehmigung der Budgets, der Rechnungen pro Durchgang und der

Rechenschaftsberichte,

b. Berichterstattung zuhanden der universitären Stellen,

c. Festlegung der Grundsätze zur Budgetierung,

d. Genehmigung der Studien- und Kursgebühren, der Dozierenden-

honorare sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

e. Führen von Genehmigungsverfahren bezüglich der Erlasse, die von

den Oberbehörden geprüft und genehmigt werden müssen,

f. Entscheid über Einsprachen gegen die Bewertung von Leistungs-

nachweisen,

g. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor-

behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich³,

vorstand

1.4.19-104

3

415.416.3

CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

h. Entscheid über die Annahme von privaten Institutionen gestifteter

Stipendien.

1 Die Studienkommission besteht aus sechs bis zehn Mitglie-

dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die

Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender

Stimme teil.

2 Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind Professorinnen oder Pro-

fessoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

Ein Mitglied ist Absolventin oder Absolvent eines dieser Studiengänge.

Die übrigen Mitglieder sind Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissen-

schaft, Politik und juristischer Praxis.

3 Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Rechtswissen-

schaftlichen Fakultät gewählt. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit

den Stichentscheid.

4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs-

sig.

5 Die Studienkommission hat insbesondere folgende Aufgaben

a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b. Genehmigung des Lehrplans und der Zuordnung von ECTS Credits,

c. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festlegung

von Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluationskriterien,

d. Vorschläge an die Rechtswissenschaftliche Fakultät für die Bestel-

lung der Mitglieder der Studienkommission und dessen Präsidium,

des Ausschusses sowie der Direktorin oder des Direktors,

e. Ernennung von Spezialisierungskursverantwortlichen, welche die

Direktorin oder den Direktor bei der Konzeption und Durchfüh-

rung der Spezialisierungskurse unterstützen,

f. Antrag an die Rechtswissenschaftliche Fakultät auf Verleihung der

in § 3 aufgeführten Abschlüsse und Titel.

6 Die Studienkommission ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese

nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

7 Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf

ihrer Mitglieder anwesend sind; Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Sie

tagt bei Bedarf, zumindest einmal im Jahr.

1 Der Ausschuss besteht aus der Präsidentin oder dem Präsi-

denten der Studienkommission als Vorsitz sowie aus zwei bis drei wei-

teren Mitgliedern der Studienkommission. Die Direktorin oder der

Direktor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

4

CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht 415.416.3

2 Unter den Mitgliedern des Ausschusses befinden sich mindestens

zwei Professorinnen oder Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fa-

kultät der Universität Zürich.

sig.

3 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs-

4 Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Wahl der Dozierenden und Erteilung der erforderlichen Aufträge

nach Rücksprache mit der Direktorin bzw. dem Direktor,

b. Entscheid über die Zulassung von Studierenden,

c. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

d. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalen-

ten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hoch-

schulen,

e. Überwachung des Budgets und der Rechnung,

f. Entgegennahme von Anträgen der Direktorin oder des Direktors

und deren Weiterleitung an die Studienkommission.

5 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mit-

glieder anwesend sind; Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Der Aus-

schuss tagt bei Bedarf.

1 Die Direktorin oder der Direktor ist in der Regel Mitglied Direktorin oder

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

2 Sie oder er ist für die operative Führung der Weiterbildungsstu-

diengänge verantwortlich. Sie oder er vertritt zusammen mit der Präsi-

dentin oder dem Präsidenten der Studienkommission die Studiengänge

nach aussen.

für

3 Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere verantwortlich

a. Organisation und Durchführung der Studiengänge,

b. Erstellung des Lehrplans zuhanden der Studienkommission,

c. Vorschläge an den Ausschuss zur Erteilung der erforderlichen Auf-

träge an Dozierende,

d. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie-

renden sowie Förderung der Zusammenarbeit,

e. Durchführung der Leistungsnachweise in Zusammenarbeit mit den

für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Dozierenden,

f. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Studiengänge und die

damit verbundenen Studienleistungen,

g. Antrag an den Ausschuss über die Zulassung von Studierenden

sowie über die Anrechnung andernorts erworbener ECTS Credits,

h. Abwicklung der Studierendenadministration,

1.4.19-104

5

Direktor

415.416.3

CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

i. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems

(ECTS),

j. Erstellung des Budgets und der Rechnungen pro Durchgang sowie

der Rechenschaftsberichte,

k. Überwachung der Budgets und der Rechnungen,

1. Anstellung und Führung der Mitarbeitenden der Studiengänge,

m. Evaluation der einzelnen Module sowie der gesamten Studiengänge,

n. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studien-

programme, Studiengebühren und zur Qualitätssicherung,

o. Vorbereitung der Sitzungen der Studienkommission und des Aus-

schusses,

p. Pflege des Kontaktes mit den Ehemaligen und der internationalen

Kontakte.

Lehrkörper

1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität

Zürich und anderer Universitäten und Hochschulen sowie Personen aus

der Praxis. Die Kernthemen werden vorwiegend von Dozierenden der

Universität Zürich übernommen. Die Auswahl des Lehrkörpers gewähr-

leistet die inhaltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität

Zürich.

2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3 Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein An-

spruch auf Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen noch eine

Verpflichtung dazu.

Module

III. Module, ECTS Credits und Leistungsnachweise

1 Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente

Module, die in Deutsch und/oder Englisch angeboten werden. Die Ziele

und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studien-

gänge definiert. Es wird unterschieden zwischen

a. Pflichtmodulen: Module, die für alle Studierenden eines Studiengangs

obligatorisch sind, und

b. Wahlpflichtmodulen: Module, die aus einer vorgegebenen Liste

(Wahlpflichtpool) auszuwählen sind.

2 Teile der Weiterbildungsstudiengänge können an in- oder auslän-

dischen universitären Hochschulen durchgeführt werden.

6

CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

415.416.3

1 Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre- European

dit Transfer Systems (ECTS) bemessen.

2 ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange-

nommene Abschlussarbeit vergeben.

den.

3 Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von rund 30 Stun-

4 Auf Antrag entscheidet der Ausschuss über die Anrechnung von

maximal 10 ECTS Credits an einen LL.M.-Studiengang aus einem äqui-

valenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hoch-

schule. Eine Anrechnung von ECTS Credits an einen CAS-Studiengang

ist nicht möglich. Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine

Noten.

Credit Transfer

System

1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungs-

Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach- nachweise

weis kann insbesondere bestehen aus

a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo-

duls,

b. Referaten im Rahmen eines Moduls,

c. Gruppenarbeiten,

d. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

e. Protokollen von Exkursionen.

2 Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Direk-

torin oder dem Direktor in Absprache mit den zuständigen Dozieren-

den festgelegt.

3 Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozieren-

den, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

4 Als genügend bewertete Leistungsnachweise können nicht wieder-

holt werden.

1 Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in Nichtbestehen

Pflichtmodulen kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung des eines Leistungs-

Leistungsnachweises muss am nächstmöglichen Termin, spätestens nach nachweises

zwei Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens, stattfinden. Andernfalls

gilt der Leistungsnachweis als definitiv nicht bestanden.

2 Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in Wahl-

pflichtmodulen kann entweder einmal wiederholt oder durch den Leis-

tungsnachweis in einem anderen Wahlpflichtmodul einmal substituiert

werden. Die Wiederholung des Leistungsnachweises muss am nächst-

möglichen Termin, spätestens nach zwei Monaten ab Kenntnis des Nicht-

bestehens, stattfinden. Andernfalls entfällt die Möglichkeit der Wieder-

holung.

1.4.19-104

7

415.416.3

CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

3 Bei Leistungsnachweisen in Wahlpflichtmodulen sind während des

gesamten Studiengangs insgesamt maximal vier Fehlversuche für alle

Wahlpflichtmodule zusammen gestattet.

1 Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender,

unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der

Direktorin oder dem Direktor unverzüglich ein schriftliches, begründe-

tes und mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere einem ärzt-

lichem Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch einzureichen.

2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-

rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder

dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch

bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von fünf Arbeitstagen zu-

sammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem

ärztlichen Zeugnis) der Direktorin oder dem Direktor einzureichen.

3 Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt

werden.

4 Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen

bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

5 Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des

Leistungsnachweises entscheidet die Direktorin oder der Direktor. Wird

das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht be-

standen.

6 Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis-

tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden

in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig.

Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise wer-

den mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

2 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Ein-

zelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerundet.

3 Bei den LL. M.-Titeln wird ein Prädikat vergeben. Die Gesamtnote

bestimmt das Prädikat wie folgt: ab 5,5 summa cum laude (vorzüglich),

ab 5 magna cum laude (sehr gut).

1 Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner-

laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durchfüh-

rung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Plagiat

einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben

zugelassen wurde, erklärt die Studienkommission den Leistungsnach-

weis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen aus-

gestellten Ausweis als ungültig.

8

CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

415.416.3

2 Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Aus-

schluss aus dem Studiengang.

3 Wurde aufgrund des ungültig erklärten Leistungsnachweises oder

aufgrund der ungültigen Zulassung ein Abschluss bzw. ein Titel gemäss

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine Rechtsmittel

Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Auf-

stellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert

einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Fakultätsvorstand erhoben

werden. Der Entscheid des Fakultätsvorstands unterliegt dem Rekurs

an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Dieser ist innert

30 Tagen möglich.

IV. Studienabschlüsse

1 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19

ECTS Credits im Bereich «Asian Business Law» erworben worden sind

und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

Certificate

of Advanced

Studies UZH

in Asian

2 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten Business Law

einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

(CAS UZH)

1 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19

ECTS Credits im Bereich «International Banking, Finance and Insu-

rance Law» erworben worden sind und die Studiengebühren vollum-

fänglich geleistet wurden.

2 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten

einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Certificate

of Advanced

Studies UZH

in International

Banking,

Finance and

Insurance Law

(CAS UZH)

1 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19

ECTS Credits im Bereich «Internationales Banken-, Kapitalmarkt- und

Versicherungsrecht» erworben worden sind und die Studiengebühren

vollumfänglich geleistet wurden.

2 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten

einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Certificate

of Advanced

Studies UZH

in Internationa-

lem Banken-,

Kapitalmarkt-

und Versiche-

rungsrecht

(CAS UZH)

1.4.19-104

9

415.416.3

CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

Certificate

of Advanced

Studies UZH

in International

Business

Transactions

und Techno-

logietransfer

(CAS UZH)

Certificate

of Advanced

Studies UZH

in International

Sports Law

(CAS UZH)

Certificate

of Advanced

Studies UZH

in M&A und

Gesellschafts-

recht (CAS

UZH)

Certificate

of Advanced

Studies UZH

in Internationa-

lem Zivil-

prozessrecht

und Schieds-

gerichtbarkeit

(CAS UZH)

LL.M. UZΗ

in International

Business Law

(LL.M. UZH)

LL.M. UZΗ

in Internatio-

nalem Wirt-

schaftsrecht

(LL.M. UZH)

1 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19

ECTS Credits im Bereich «International Business Transactions und

Technologietransfer» erworben worden sind und die Studiengebühren

vollumfänglich geleistet wurden.

2 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten

einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

1 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19

ECTS Credits im Bereich «International Sports Law» erworben wor-

den sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

2 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten

einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

1 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19

ECTS Credits im Bereich «M&A und Gesellschaftsrecht» erworben

worden sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

2 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten

einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

1 Der CAS-Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 19

ECTS Credits im Bereich «Internationales Zivilprozessrecht und Schieds-

gerichtbarkeit» erworben worden sind und die Studiengebühren voll-

umfänglich geleistet wurden.

2 Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten

einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

1 Der LL. M.-Titel wird verliehen, wenn mindestens 70 ECTS

Credits erworben worden sind, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestan-

den wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

2 Es ist entweder keine Spezialisierung oder eine der drei Speziali-

sierungen möglich

1. Asian Business Law,

2. International Banking, Finance and Insurance Law,

3. International Sports Law.

3 Studierende, denen kein LL. M.-Titel verliehen wird, erhalten einen

Nachweis über die erbrachten Leistungen.

1 Der LL. M.-Titel wird verliehen, wenn mindestens 70 ECTS

Credits erworben worden sind, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestan-

den wurde und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

10

CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

415.416.3

2 Es ist entweder keine Spezialisierung oder eine der sieben Spezia-

lisierungen möglich

1. Asian Business Law,

2. International Banking, Finance and Insurance Law,

3. Internationales Banken-, Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht,

4. International Business Transactions und Technologietransfer,

5. International Sports Law,

6. M&A und Gesellschaftsrecht,

7. Internationales Zivilprozessrecht und Schiedsgerichtbarkeit.

3 Studierende, denen kein LL.M.-Titel verliehen wird, erhalten einen

Nachweis über die erbrachten Leistungen.

1 Die Abschlussarbeit, die in den LL.M.-Studiengängen zu

erarbeiten ist, besteht aus einer wissenschaftlichen Abhandlung und

ergibt 12 ECTS Credits.

2 Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie un-

genügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal zwei

Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend qualifizierte

Arbeit wird definitiv abgelehnt.

3 Die Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozen-

ten betreut.

1 Die einzelnen Studiengänge sind kostendeckend durchzu-

führen. Die Studienkommission setzt zur Erreichung der Kostendeckung

die minimal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

2 Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmenden

einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponsoren ge-

tragen.

3 Die Studiengebühren für einen CAS-Studiengang betragen zwi-

schen Fr. 8000 und Fr. 15000.

4 Die Studiengebühren für einen LL. M.-Studiengang betragen zwi-

schen Fr. 25000 und Fr. 50000.

5 Die Studiengebühren für Besuche einzelner Module oder Teilen

davon werden vom Fakultätsvorstand festgelegt.

1.4.19-104

11

415.416.3

CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

6 Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die jeweils

für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass-

gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil-

dungsstudiengang, namentlich von einem CAS in einen LL. M.-Studien-

gang, zulässig ist.

7 Die Studiengebühren können auf Antrag an die Studienkommis-

sion ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf

Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensa-

tion aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus einem äquiva-

lenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule

oder bei einem freiwilligen Verzicht der Studentin bzw. des Studenten

auf Leistungen des Studiengangs.

8 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des

Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Exkursionen sämtliche

Gebühren eingeschlossen.

9 Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der

Universität Zürich³.

1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von

zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden.

Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem

späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet.

In Härtefällen entscheidet der Fakultätsvorstand.

2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen

davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer-

bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum verfällt

der Anspruch auf Rückerstattung.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Rücktritt

Übergangs-

bestimmungen

1 Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die

den Studiengang ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufneh-

men.

2 Die Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge LL. M. In-

ternational Economic and Business Law, LL. M. International Banking,

Finance and Insurance Law, LL. M. International Business Transactions

and Technology Transfer, LL.M. International Litigation and Arbitra-

tion, LL.M. Mergers & Acquisitions and Corporate Law und LL.M.

International Sports Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich vom 24. September 2012 gilt weiterhin für alle Stu-

dierenden, die ihr Studium vor dem 1. September 2018 aufgenommen

haben.

12

CAS und LL.M. Internationales Wirtschaftsrecht

415.416.3

3 Studierende, die ihr Studium zwischen dem 1. September 2018 und

dem Inkraftreten der vorliegenden Verordnung aufgenommen haben,

entscheiden sich bei der Anmeldung für den Spezialisierungskurs, ob

sie nach der vorliegenden Verordnung oder nach der Verordnung über

die Weiterbildungsstudiengänge LL.M. International Economic and

Business Law, LL.M. International Banking, Finance and Insurance

Law, LL. M. International Business Transactions and Technology Trans-

fer, LL. M. International Litigation and Arbitration, LL. M. Mergers &

Acquisitions and Corporate Law und LL.M. International Sports Law

an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom

24. September 2012 weiter studieren wollen.

1 OS 74, 111; Begründung siehe ABI 2019-01-11.

2 Inkrafttreten: 1. März 2019.

3 LS 415.112.

1.4.19-104

13

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →