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415.416.2 CH-ZH

Kanton Zürich 415.416.2

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (25)

Art. 1 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 2 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 3 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 4 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 5 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 6 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 7 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 8 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 9 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 10 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 11 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 12 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 13 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 14 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 15 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 16 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 17 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 18 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 19 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 20 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 21 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 22 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 23 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 24 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich Art. 25 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in International Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

Gesetzestext (25 Artikel)

Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi-

sation der Weiterbildungsstudiengänge CAS und LL.M. in Internatio-

nal Tax Law an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich. Der Fakultätsvorstand erlässt auf Vorschlag der Studienkom-

mission ausführende Bestimmungen.

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich

verleiht folgende Abschlüsse und Titel als Ausweise über erfolgreich

abgeschlossene Studiengänge

a. CAS UZH in International Tax Law (CAS UZH)

b. LL.M. UZH in International Tax Law (LL.M. UZH)

Die Erzielung mehrerer Titel, die auf denselben Kreditpunkten

beruhen, ist nicht möglich. Beim Erwerb eines LL.M. wird ein allfällig

zuvor ausgestelltes Zertifikat aberkannt. Allfällige bereits ausgestellte

Abschlussdokumente werden eingezogen.

Die Studiengänge sind universitäre Weiterbildungen mit dem

Ziel, fundierte theoretische und praktische Kenntnisse im internatio-

nalen Steuerrecht zu vermitteln. Sie dienen dem Erwerb eines umfas-

senden Fachwissens im internationalen Steuerrecht unter Berücksich-

tigung der praktischen Anwendung und der Behandlung und Lösung

aktueller Problemstellungen im Bereich der Besteuerung grenzüber-

schreitender Sachverhalte.

Die Studiengänge verbinden akademische Lehre und Forschung

mit der praxisbezogenen Anwendung und fördern gleichzeitig fach-

liche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Die Studierenden verfügen über einen Hochschulabschluss

auf Masterstufe in Rechtswissenschaft oder Wirtschaftswissenschaften

sowie mehrjährige Berufserfahrung. In Ausnahmefällen können Per-

sonen mit einem Hochschulbachelor in Rechtswissenschaft oder Wirt-

schaftswissenschaften sowie spezifischer Berufserfahrung oder mit einer

gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleichwer-

tigkeit entscheidet die Studienkommission «sur dossier» und abschlies-

send. Sie kann für Studienbewerberinnen und -bewerber, die ausnahms-

weise zugelassen werden sollen, die Zulassung von einem erfolgreichen

Aufnahmegespräch mit der Studiengangleitung abhängig machen.

Einzelne Module oder Teile davon können einem weiteren Per-

sonenkreis der universitären und ausseruniversitären Öffentlichkeit

zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzelner Module führt nicht

zu einem Abschluss.

Zu den Studiengängen werden in der Regel maximal 25 Weiter-

bildungsstudierende pro Modul zugelassen. Diese werden an der Rechts-

wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert bzw.

registriert.

Die Studierenden legen sich zu Beginn auf einen Abschluss fest.

Ein Übertritt in einen umfangreicheren Studiengang ist auf Antrag an

die Studienkommission möglich, wenn die für den angestrebten Ab-

schluss vorgegebenen Zulassungskriterien erfüllt sind. Die Studien-

kommission kann den Übertritt von der Erfüllung zusätzlicher Auf-

lagen abhängig machen.

Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät übt die Aufsicht über

die Studiengänge aus und genehmigt die Studienordnung und Regle-

mente. Die Studiengänge unterliegen den Qualitätsanforderungen der

Universität Zürich.

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät wählt die Präsidentin oder

den Präsidenten der Studienkommission aus ihren Reihen und auf deren

oder dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder sowie die Studiengang-

leiterin oder den Studiengangleiter.

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht den Abschluss «CAS

UZH in International Tax Law» sowie den Titel «LL.M. UZH in Inter-

national Tax Law».

Die Fakultät erlässt ein Reglement über die Gewinnverteilung

und Verlusttragung.

Dem Fakultätsvorstand obliegt die Gesamtleitung über die

Weiterbildungsstudiengänge.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen

a. Festlegung der Grundsätze zur Budgetierung und der Rechenschafts-

berichte sowie des Zeitpunkts ihrer Einreichung,

b. Genehmigung des Budgets und des Rechenschaftsberichts,

c. Genehmigung der Studien- und Kursgebühren, der Dozierenden-

honorare sowie Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets,

d. Führen von Genehmigungsverfahren bezüglich der Erlasse, die von

den Oberbehörden geprüft und genehmigt werden müssen,

e. Berichterstattung zuhanden der universitären Stellen,

f. Entscheid über Einsprachen gegen die Bewertung von Leistungs-

nachweisen,

g. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor-

behältlich des Finanzreglements der Universität Zürich,

h. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von gestifteten Sti-

pendien von privaten Institutionen unter Berücksichtigung der Leit-

linien der Stipendiengeber.

Die Studienkommission besteht aus sechs bis zehn Mitglie-

dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten. Die

Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter nimmt an den Sitzun-

gen mit beratender Stimme teil.

Mindestens die Hälfte der Mitglieder sind Professorinnen oder

Professoren der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zü-

rich. Die übrigen Mitglieder sind anerkannte Fachleute im Bereich des

internationalen Steuerrechts.

Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Rechtswissen-

schaftlichen Fakultät gewählt. Sie oder er hat bei Stimmengleichheit den

Stichentscheid.

Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zuläs-

sig.

Die Studienkommission hat insbesondere folgende Aufgaben

a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Programms,

b. Erstellung und Abnahme des Lehrplans sowie Zuordnung von

ECTS Credits,

c. Entscheid über die wissenschaftliche Kooperation mit anderen Ins-

titutionen,

d. Wahl der Dozierenden auf Antrag der Studiengangleiterin bzw. des

Studiengangleiters,

e. Entscheid über die Zulassung von Studierenden auf Antrag der

Studiengangleiterin bzw. des Studiengangleiters,

f. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch,

g. Entscheid über die Anrechnung von ECTS Credits aus äquivalen-

ten Programmen von in- oder ausländischen universitären Hoch-

schulen,

h. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach-

weisen,

i. Regelung der Qualitätssicherung, insbesondere durch die Festle-

gung der Zulassungsprinzipien und Bestimmung der Evaluations-

kriterien,

j. Antrag an die Rechtswissenschaftliche Fakultät auf Verleihung des

Abschlusses «CAS UZH in International Tax Law» sowie des Titels

«LL.M. UZH in International Tax Law».

Die Studienkommission ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese

nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

Die Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf

ihrer Mitglieder anwesend sind; Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig.

Sie tagt bei Bedarf, zumindest einmal im Jahr.

Die Studiengangleiterin oder der Studiengangleiter ist für

die operative Führung der Weiterbildungsstudiengänge verantwort-

lich. Sie oder er vertritt zusammen mit der Präsidentin oder dem Prä-

sidenten der Studienkommission die Studiengänge nach aussen.

Die Studiengangleiterin bzw. der Studiengangleiter ist insbeson-

dere verantwortlich für

a. Organisation und Durchführung der Studiengänge,

b. Beratung der Studierenden in Bezug auf die Weiterbildungsstu-

diengänge und den damit verbundenen Studienleistungen,

c. Antrag an die Studienkommission über die zuzulassenden Studie-

renden,

d. Abwicklung der Studierendenadministration,

e. Durchführung der Leistungsnachweise in Zusammenarbeit mit den

für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Dozierenden,

f. Organisation und Führung des European Credit Transfer Systems

(ECTS),

g. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Lehrkon-

zepte, Studienprogramme, Studiengelder und zur Qualitätssiche-

rung,

h. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie-

renden sowie Förderung der Zusammenarbeit,

Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität

Zürich sowie aus beigezogenen Referentinnen und Referenten ande-

rer Hochschulen und weiteren Fachpersonen aus dem Bereich des

internationalen Steuerrechts. Die Kernthemen werden vorwiegend

von Dozierenden der Universität Zürich übernommen. Die Auswahl

des Lehrkörpers gewährleistet die inhaltliche Verbindung mit der For-

schung an der Universität Zürich.

Für die Dozierenden der Universität Zürich besteht weder ein

Anspruch auf Mitwirkung an den Weiterbildungsstudiengängen noch

eine Verpflichtung dazu.

Der Stoff gliedert sich in inhaltlich und zeitlich kohärente

Module, die in Deutsch oder Englisch angeboten werden. Die Ziele

und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung der Studien-

gänge definiert. Es wird unterschieden zwischen

a. Pflichtmodulen: Module, die für alle Studierenden eines Studien-

gangs obligatorisch sind, und

b. Wahlpflichtmodulen: Module, die aus einer vorgegebenen Liste

(Wahlpflichtpool) auszuwählen sind.

Die Studienkommission kann Teile der Weiterbildungsstudien-

gänge an in- oder ausländischen universitären Hochschulen durchfüh-

ren.

Die Studienleistungen werden gemäss dem European Cre-

dit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen.

ECTS Credits werden für bestandene Module sowie für die ange-

nommene Abschlussarbeit vergeben.

Ein ECTS Credit entspricht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun-

den.

Auf Antrag entscheidet die Studienkommission über die Anrech-

nung von maximal 10 ECTS Credits an den LL.M. aus einem äquiva-

lenten Programm einer in- oder ausländischen universitären Hochschule.

Eine Anrechnung von ECTS Credits an den CAS ist nicht möglich.

Angerechnet werden nur ECTS Credits, jedoch keine Noten.

Die im Rahmen des CAS erreichten ECTS Credits und Benotun-

gen können an den LL.M. angerechnet werden.

Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige

Leistungsnachweis mit Erfolg erbracht worden ist. Ein Leistungsnach-

weis kann insbesondere bestehen aus

a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Mo-

duls,

b. Referaten im Rahmen eines Moduls,

c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,

d. Falldokumentationen.

Die jeweilige Form des Leistungsnachweises wird von der Stu-

diengangleiterin oder dem Studiengangleiter in Absprache mit der

zuständigen Dozentin oder dem zuständigen Dozenten festgelegt.

Die Bewertung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Dozie-

renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.

Als genügend bewertete Leistungsnachweise können nicht wieder-

holt werden.

Schriftliche Arbeiten werden von einer Dozentin oder einem Do-

zenten betreut und bewertet. Sie sind zusätzlich in elektronischer Form

einzureichen. Es gelten die Regeln der Rechtswissenschaftlichen Fakul-

tät zum richtigen Zitieren und zur Vermeidung von Plagiaten. Die Arbeit

kann mit entsprechender Software auf unredliche Handlungen über-

prüft werden.

Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in

Pflichtmodulen kann zweimal wiederholt werden.

Ein als nicht genügend bewerteter Leistungsnachweis in Wahl-

pflichtmodulen kann einmal wiederholt werden.

Bei Leistungsnachweisen in Wahlpflichtmodulen sind für den

LL.M.-Studiengang während des gesamten Studiengangs insgesamt

maximal sechs Fehlversuche für alle Wahlpflichtmodule zusammen

gestattet. Für den CAS-Studiengang sind insgesamt maximal vier Fehl-

versuche für alle Wahlpflichtmodule zusammen gestattet.

Ein ungenügender Leistungsnachweis kann jeweils am nächstmög-

lichen Termin, spätestens nach drei Monaten ab Kenntnis des Nicht-

bestehens, wiederholt werden. Andernfalls gilt er als nicht bestanden.

Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingen-

der, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein,

ist der Studiengangleiterin oder dem Studiengangleiter unverzüglich

ein schriftliches, begründetes und mit einer entsprechenden Bestätigung

(insbesondere einem ärztlichen Zeugnis) versehenes Abmeldegesuch

einzureichen.

Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-

rend eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Examinatorin oder

dem Examinator bzw. der Aufsicht mitzuteilen. Das Abmeldegesuch

bzw. die schriftliche Mitteilung ist innerhalb von zwei Arbeitstagen zu-

sammen mit den entsprechenden Bestätigungen (insbesondere einem

ärztlichen Zeugnis) der Studiengangleiterin oder dem Studiengang-

leiter einzureichen.

Im Zweifelsfall kann eine vertrauensärztliche Abklärung verlangt

werden.

Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen

bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs

des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleiterin oder der

Studiengangleiter. Wird das Abmeldegesuch abgelehnt, gilt der Leis-

tungsnachweis als nicht bestanden.

Bleibt eine Studentin oder ein Student der Erbringung eines Leis-

tungsnachweises unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden

in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe Noten sind zulässig.

Noten unter 4 sind ungenügend. Nicht benotete Leistungsnachweise

werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der

Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerun-

det.

Beim LL.M.-Titel wird ein Prädikat verliehen. Die Gesamtnote

bestimmt das Prädikat wie folgt: ab 5,5 summa cum laude (vorzüglich),

ab 5 magna cum laude (sehr gut).

Bei Betrugshandlungen, insbesondere wenn jemand uner-

laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch-

führung des Leistungsnachweises unerlaubterweise unterhält, ein Pla-

giat einreicht oder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen

Angaben zugelassen wurde, erklärt die Studienkommission den Leis-

tungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder

einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

Wurde die Zulassung als erschlichen erklärt, erfolgt sofort ein Aus-

schluss aus dem Studiengang.

Wurde aufgrund des als nicht bestanden erklärten Leistungsnach-

weises oder aufgrund der erschlichenen Zulassung ein Abschluss oder

ein Titel gemäss § 3 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultäts-

beschlusses aberkannt; allfällig bereits ausgestellte Urkunden werden

eingezogen.

Die Studienkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren

beantragt werden soll.

Die Studierenden erhalten nach jeweils einem Semester eine

Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Auf-

stellung kann bezüglich der neu darin aufgeführten Leistungen innert

einer Frist von 30 Tagen Einsprache beim Fakultätsvorstand gemacht

werden. Der Entscheid des Fakultätsvorstands unterliegt dem Rekurs

an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Dieser ist innert

30 Tagen möglich.

Der CAS-Studiengang umfasst 18 bis 22 Präsenztage und

erstreckt sich über zwei bis drei Semester. Es sind drei Schwerpunkt-

richtungen möglich

1. Comparative Law,

2. Individual Taxation,

3. Corporate Taxation.

Der Abschluss wird verliehen, wenn mindestens 18 ECTS Credits

erworben sind und die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wur-

den.

Studierende, denen das Zertifikat nicht verliehen wird, erhalten

einen Nachweis über die erbrachten Leistungen.

Der LL.M.-Studiengang umfasst 48 bis 56 Präsenztage und

dauert mindestens 3 Semester.

Der LL.M.-Titel wird verliehen, wenn mindestens 60 ECTS Cre-

dits erworben worden sind, die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden

wurde sowie die Studiengebühren vollumfänglich geleistet wurden.

Studierende, denen der LL.M.-Titel nicht verliehen wird, erhalten

einen Nachweis oder gegebenenfalls ein Zertifikat über die erbrachten

Leistungen.

Die Abschlussarbeit besteht in der Regel aus einer wissen-

schaftlichen Abhandlung eines Themas aus dem Bereich des interna-

tionalen Steuerrechts. Sie ergibt 10 ECTS Credits.

Die Abschlussarbeit wird entweder angenommen oder, falls sie

ungenügend ist, zur einmaligen Verbesserung innerhalb von maximal

zwei Monaten zurückgegeben. Eine wiederum als ungenügend quali-

fierte Arbeit wird definitiv abgelehnt.

Die Abschlussarbeit ist zusätzlich in elektronischer Form einzu-

reichen. Die Arbeit kann mit entsprechender Software auf unredliche

Handlungen überprüft werden.

Die Abschlussarbeit wird von einer Dozentin oder einem Dozen-

ten betreut.

Die Studiengänge sind kostendeckend durchzuführen. Die

Studienkommission setzt zur Erreichung der Kostendeckung die mini-

mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.

Die Kosten werden von den Studierenden und den Teilnehmen-

den einzelner Module oder Teilen davon sowie von allfälligen Sponso-

ren getragen.

Die Studiengebühren für den CAS-Studiengang betragen zwischen

Fr. 9000 und Fr. 15000.

Die Studiengebühren für den LL.M.-Studiengang betragen zwi-

schen Fr. 30000 und Fr. 45 000.

Die Kursgebühren für Besuche einzelner Module werden im Rah-

men der Genehmigung des Budgets vom Fakultätsvorstand festgelegt.

Bei einem Wechsel des Weiterbildungsstudiengangs sind die jeweils

für den neu gewählten Studiengang festgelegten Studiengebühren mass-

gebend, wobei ein Wechsel nur zu einem umfangreicheren Weiterbil-

dungsstudiengang zulässig ist. Bereits geleistete Studiengebühren werden

unter Berücksichtigung des durch den Wechsel verursachten administ-

rativen Mehraufwandes an die Studiengebühren des umfangreicheren

Weiterbildungsstudiengangs angerechnet.

Die Studiengebühren können auf Antrag an den Fakultätsvorstand

ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Re-

duktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispensation

aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalenten in-

oder ausländischen Ausbildungen oder bei einem freiwilligen Verzicht

der Studentin bzw. des Studenten auf Leistungen des Studiengangs.

In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während

des Studiengangs abgegebenen Lehrmittel sowie der Reise- und Unter-

kunftskosten sämtliche Gebühren eingeschlossen.

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement

der Universität Zürich.

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von

zehn Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten werden.

Danach gelten die gesamten Studiengebühren als geschuldet. Bei einem

späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurückerstattet.

In Härtefällen entscheidet der Fakultätsvorstand.

Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen

davon werden bei schriftlicher Abmeldung bis zum Ablauf der Bewer-

bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver-

fällt der Anspruch auf Rückerstattung.

Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die

den Studiengang ab 1. Januar 2017 aufnehmen.

Die Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang «LL.M. in

International Tax Law» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich vom 8. März 2010 gilt weiterhin für alle Studieren-

den, die ihr Studium vor dem 1. Januar 2017 aufgenommen haben.

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