Rahmenverordnung für die Double Degree Masterstudiengänge der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und der ausländischen Partnerfakultäten (RVO DD RWF) (RVODDRWF)
Inhaltsübersicht (17)
Gesetzestext (17 Artikel)
1 Diese Rahmenverordnung (RVO DD RWF) regelt die Mo- Gegenstand und
dalitäten der Double Degree Masterstudiengänge an der Rechtswissen- Geltungsbereich
schaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF UZH) und an den
ausländischen Partnerfakultäten (Partnerfakultäten), soweit sie die
Durchführung des jeweiligen Double Degree Masterstudiengangs an
der RWF UZH betreffen.
2 Für die Durchführung der Double Degree Masterstudiengänge
an den jeweiligen Partnerfakultäten gelten die dortigen Rechtsgrund-
lagen.
1 Auf die Double Degree Masterstudiengänge finden diese Anwendbares
RVO sowie die Studienordnung zu den Double Degree Studiengängen Recht
Anwendung.
2 Sofern diese RVO keine abweichenden Bestimmungen enthält,
gelten die Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Masterstu-
diengang der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
vom 21. September 2020 (RVO RWF)5 und die entsprechende Studien-
ordnung sowie die für Austauschstudierende anwendbaren Bestimmun-
gen in den allgemeinen Erlassen der UZH.
3 Ergänzend sind die Kooperationsvereinbarungen mit den Partner-
fakultäten anwendbar.
II. Organisation
Die beteiligten Fakultäten entscheiden selbstständig über die Durchführung
Durchführung des Studiengangs und üben die Aufsicht aus.
und Aufsicht
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RVO DD RWF
Steering
Committees
1 Es wird für jeden Double Degree Masterstudiengang ein
Steering Committee gebildet.
2 Das Steering Committee nimmt insbesondere folgende Aufgaben
wahr
Mitwirkung bei der Beaufsichtigung des Double Degree Master-
studiengangs,
regelmässige Information zuhanden der Fakultätsversammlung über
die durchgeführten Aktivitäten,
Regelung der Qualitätssicherung und der Evaluation des Double
Degree Masterstudiengangs zuhanden der Fakultätsversammlung,
Entscheide über die Zulassung zum Double Degree Masterstudien-
gang,
Verhandlungen mit den Partnerfakultäten.
Studienziele
Studienangebot
Akademischer
Grad
III. Studium
Die mit den Partnerfakultäten gemeinsam durchgeführten
Double Degree Masterstudiengänge bieten den Studierenden die Mög-
lichkeit, ihre Kenntnisse der schweizerischen Rechtsordnung, der Rechts-
ordnung des Landes der jeweiligen Partnerfakultät und des internatio-
nalen Rechts zu erweitern und zu vertiefen.
1 Die Double Degree Studiengänge sind spezialisierte Master-
studiengänge.
2 Ein Studiengang setzt sich aus dem Studienangebot der RWF UZH
sowie dem Studienangebot der Partnerfakultät zusammen.
3 Die Studienordnung legt für jeden Double Degree Studiengang
ein Regelcurriculum fest.
4 Die Regelstudienzeit für die Double Degree Studiengänge beträgt
vier Semester. Davon werden zwei Semester an der RWF UZH und
zwei Semester an der jeweiligen Partneruniversität absolviert.
1 Die RWF UZH verleiht für einen erfolgreich absolvierten
Double Degree Studiengang den Grad «Master of Law UZH».
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Urkunde.
3 Der Grad wird mit «MLaw UZH» abgekürzt.
4 Die Partnerfakultäten verleihen ihren entsprechenden akademi-
schen Grad.
2
RVO DD RWF
415.415.7
1 Die Zulassung erfolgt unter Vorbehalt der Zulassung der Zulassung und
Partneruniversität.
2 Für die Dauer der Absolvierung des Studiengangs an der Partner-
universität, sind die Studierenden an beiden Universitäten immatriku-
liert.
Immatrikulation
1 Für die Teilnahme an einem Double Degree Masterstudien- Auswahl-
gang wird zu Beginn des Herbstsemesters für Studierende der RWF verfahren
UZH ein Auswahlverfahren durchgeführt.
an der Rechts-
wissenschaft-
2 Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen der Partnerfakultä- lichen Fakultät
ten werden im Auswahlverfahren berücksichtigt.
3 Es besteht kein Anspruch auf einen Studienplatz.
4 Erneute Bewerbungen sind möglich.
5 Einzelheiten werden in der Studienordnung geregelt.
1 Studierende, die an der RWF UZH immatrikuliert sind, Studien-
zahlen die Studiengebühren gemäss Verordnung über die Studiengebüh- gebühren
ren an der Universität Zürich vom 5. März 2012³ sowie die gemäss der
jeweiligen Vereinbarung mit der Partnerfakultät festgesetzten Studien-
gebühren. Einzelheiten regelt die Studienordnung.
2 Studierende der Partnerfakultäten bezahlen bei der Immatrikula-
tion an der Universität Zürich die von der Universität Zürich festge-
legten Studiengebühren gemäss Verordnung über die Studiengebühren
an der Universität Zürich vom 5. März 2012³ sowie der Verordnung über
die zusätzliche Studiengebühr von ausländischen Studierenden an der
Universität Zürich vom 1. Februar 20124. Ausnahmen regelt die Studien-
ordnung.
1 Studienbeginn ist jeweils im Herbstsemester.
2 Studierende, die an der RWF UZH immatrikuliert sind, beginnen
mit dem Studiengang im Herbstsemester an der RWF UZH und treten
in der Regel im darauffolgenden Herbstsemester an die Partnerfakul-
tät über.
3 Studierende, die an einer Partnerfakultät immatrikuliert sind, tre-
ten in der Regel im Herbstsemester an die RWF UZH über.
4 Ausnahmen regelt die Studienordnung.
Studienbeginn
1 An der UZH erbrachte Studienleistungen sind gemäss Stu- Anerkennung
dienordnung anrechenbar.
2 Abweichend von § 46 RVO RWF werden die an den Partnerfakul-
täten erbrachten Studienleistungen pauschal im Umfang von 30 ECTS
Credits an den Studienabschluss angerechnet.
und Anrech-
nung von ECTS
Credits der Part-
nerfakultäten
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3
415.415.7
RVO DD RWF
3 Studienleistungen anderer Universitäten als denjenigen der Part-
nerfakultät werden nicht anerkannt und nicht an den Studienabschluss
angerechnet.
Die Fakultätsversammlung verfügt über die in § 33 RVO
RWF genannten Gründe hinaus eine endgültige Abweisung, wenn der
Double Degree Masterstudiengang nicht innert fünf Jahren seit der
Immatrikulation abgeschlossen wurde.
IV. Studienabschluss
Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn an
der UZH nach Massgabe der Studienordnung 60 ECTS Credits erwor-
ben worden sind und das Studienprogramm an der Partnerfakultät er-
folgreich absolviert worden ist, wobei eine pauschale Anrechnung ge-
mäss § 12 im Umfang von 30 ECTS Credits erfolgt.
1 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende
Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement
und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
2 Die Diplomurkunde wird in Verbindung mit dem an der Partner-
fakultät erworbenen akademischen Grad ausgestellt.
V. Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfü-
genden Universität.
2 Leistungsausweise unterliegen bezüglich der für die im letzten Se-
mester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an den Fakul-
tätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand innerhalb von
30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich und begrün-
det einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
3 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung unter-
liegen dem Rekurs.
4 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
4
RVO DD RWF
VI. Übergangsbestimmungen
415.415.7
Für Studierende, die ihr Studium an der RWF vor Inkrafttre- Übergangs-
ten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, gelten folgende Über- bestimmungen
gangsbestimmungen
1. Die Studierenden werden mit Beginn des Herbstsemesters 2021 die-
ser Rahmenverordnung unterstellt. Auf das Herbstsemester 2021
erfolgt ein Wechsel in den entsprechenden Studiengang bzw. in das
entsprechende Studienprogramm nach neuer Ordnung.
2. Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach alter Ordnung
mehr angeboten und keine Wiederholungen von Leistungsnachwei-
sen nach alter Ordnung durchgeführt.
3. Nach alter Ordnung anrechenbare Studienleistungen werden im
entsprechenden neuen Studiengang bzw. Studienprogramm ange-
rechnet. Die Studienordnung bestimmen die Anrechnungsmodali-
täten und regeln, inwiefern für die zum Abschluss noch erforder-
lichen Module Wahlfreiheit besteht und welche Studienleistungen
noch zu erbringen sind. Soweit Wahlfreiheit besteht, gilt diese bis
und mit Frühjahrssemester 2024.
4. Vor dem Herbstsemester 2021 erlangte Fehlversuche werden nicht
mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben
bestehen.
1 OS 76, 183; Begründung siehe AB1 2021-03-12.
2 Inkrafttreten: 1. August 2021.
3 LS 415.321.
4 LS 415.322.
5 LS 415.415.1.
1.7.21-113
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