Rahmenverordnung für den zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtswissenschaft der Fakultät der Rechts, Kriminal und Verwaltungswissenschaften der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO JD RWF) (RVOJDRWF)
Inhaltsübersicht (15)
Gesetzestext (15 Artikel)
1 Diese Rahmenverordnung (RVO JD RWF) regelt die Mo- Gegenstand und
dalitäten des Joint Degree Masterstudiengangs in Rechtswissenschaft Geltungsbereich
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF
UZH) und der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissen-
schaften der Universität Lausanne («Lausanner Fakultät»), soweit sie
die Durchführung des Joint Degree Masterstudiengangs an der RWF
UZH betrifft.
2 Das Lausanner Studienprogramm richtet sich nach deren Bestim-
mungen.
3 Die beiden Fakultäten werden im Folgenden «Partnerfakultäten»
genannt.
1 Auf den Joint Degree Masterstudiengang finden die RVO JD Anwendbares
RWF sowie die gemeinsame Studienordnung Anwendung.
2 Sofern die RVO JD RWF keine abweichenden Bestimmungen ent-
hält, gelten die Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Mas-
terstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich vom 21. September 2020 (RVO RWF)³ und die entsprechende
Studienordnung.
II. Organisation
Die Partnerfakultäten übernehmen je einen vergleichbaren Durchführung
Lehranteil des Studiengangs und üben über ihr Studienprogramm die und Aufsicht
Aufsicht aus.
1.7. 21 - 113
1
Organisation
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RVO JD RWF
Die Organisation richtet sich nach der Vereinbarung für den
zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtswissenschaft
der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften der
Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich.
Studienziele
III. Studium
Der zweisprachige Joint Degree Masterstudiengang bietet den
Studierenden die Möglichkeit, ihr Masterstudium gleichzeitig an bei-
den Partnerfakultäten zu absolvieren und dadurch ihre Kenntnisse des
schweizerischen und des internationalen Rechts sowie der deutschen
bzw. der französischen Rechtssprache universitätsübergreifend anzu-
wenden und zu vertiefen.
Studienangebot § 6. 1 Der Joint Degree Studiengang ist ein spezialisierter Master-
Akademischer
Grad
studiengang.
2 Der Studiengang setzt sich aus dem Studienangebot der RWF UZH
und dem Studienangebot der Lausanner Fakultät zusammen.
3 Die Studienordnung legt ein Regelcurriculum fest.
4 Der Joint Degree Masterstudiengang umfasst insgesamt 90 ECTS
Credits. An jeder Fakultät müssen mindestens 30 ECTS Credits erwor-
ben werden.
5 Das Joint Degree Studienprogramm ist auf eine Regelstudienzeit
von insgesamt drei Semestern ausgelegt.
1 Die RWF UZH und die Universität Lausanne, auf Vorschlag
ihrer Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften,
verleihen für einen erfolgreich absolvierten zweisprachigen Joint Degree
Masterstudiengang den akademischen Titel: «Master of Law der Uni-
versitäten Zürich und Lausanne». Die englische Übersetzung lautet
«Master of Law of the Universities of Zurich and Lausanne», die fran-
zösische «Maîtrise universitaire en Droit des Universités de Zurich et
de Lausanne».
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Urkunde.
3 Der Grad wird mit «MLaw UZH UNIL» abgekürzt.
Zulassung und
1 Die Zulassung zum Studium richtet sich nach den geltenden
Immatrikulation Bestimmungen der Heimuniversität, an der die Immatrikulation erfolgt.
2 Die Universität, an der die Immatrikulation erfolgt, ist die Heim-
universität, die andere Universität ist die Gastuniversität.
2
RVO JD RWF
415.415.61
Die Festsetzung der Studiengebühren richtet sich nach den Studien-
geltenden Bestimmungen der Heimuniversität.
gebühren
Die Masterarbeit kann an einer der beiden Partnerfakultä- Masterarbeit
ten gemäss den Regelungen und Bestimmungen der jeweiligen Fakul-
tät verfasst werden.
1 Anerkannte und an der UZH erbrachte Studienleistungen Anerkennung
sind gemäss der Studienordnung anrechenbar.
und Anrech-
2 Module, die weitgehend inhaltsgleich sind und an beiden Partner-
nung von ECTS
fakultäten belegt werden, dürfen nur einmal an den Studienabschluss
Credits
angerechnet werden.
Die Fakultätsversammlung verfügt über die in § 33 RVO Endgültige
RWF genannten Gründe hinaus eine endgültige Abweisung, wenn der Abweisung
Joint Degree Masterstudiengang nicht innert fünf Jahren seit Beginn
des Studiengangs abgeschlossen wurde.
IV. Studienabschluss
Der Mastergrad wird durch die Heimfakultät verliehen, wenn Verleihung des
nach Massgabe der Vereinbarung bzw. der Studienordnung 90 ECTS Mastergrades
Credits erworben worden sind.
1 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschluss-
Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement dokumente
und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
2 Die Diplomurkunde trägt die Logos der beiden Universitäten, die
Siegel der UZH und der RWF UZH sowie die Unterschriften der De-
kanin bzw. des Dekans und der Rektorin oder des Rektors beider Uni-
versitäten.
V. Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfü- Rechtsschutz
genden Universität.
2 Leistungsausweise der UZH unterliegen bezüglich der für die im
letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an den
Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand inner-
halb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich
und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem
Rekurs.
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RVO JD RWF
3 Die übrigen Verfügungen der UZH gemäss der RVO JD RWF
unterliegen dem Rekurs.
4 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
Übergangs-
bestimmungen
VI. Übergangsbestimmungen
Für Studierende, die ihr Studium an der RWF vor Inkrafttre-
ten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, gelten folgende Über-
gangsbestimmungen
1. Die Studierenden werden mit Beginn des Herbstsemesters 2021 die-
ser Rahmenverordnung unterstellt. Auf das Herbstsemester 2021
erfolgt ein Wechsel in den Joint Degree Masterstudiengang nach
neuer Ordnung.
2. Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach alter Ordnung
mehr angeboten und keine Wiederholungen von Leistungsnach-
weisen nach alter Ordnung durchgeführt.
3. Nach alter Ordnung anrechenbare Studienleistungen werden im
entsprechenden neuen Studiengang bzw. Studienprogramm ange-
rechnet. Die Studienordnung bestimmen die Anrechnungsmodali-
täten und regeln, inwiefern für die zum Abschluss noch erforder-
lichen Module Wahlfreiheit besteht und welche Studienleistungen
noch zu erbringen sind. Soweit Wahlfreiheit besteht, gilt diese bis
und mit Frühjahrssemester 2024.
4. Vor dem Herbstsemester 2021 erlangte Fehlversuche werden nicht
mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben
bestehen.
4
1 OS 76, 177; Begründung siehe AB1 2021-03-12.
2 Inkrafttreten: 1. August 2021.
3 LS 415.415.1.