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Rahmenverordnung für den zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtswissenschaft der Fakultät der Rechts, Kriminal und Verwaltungswissenschaften der Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO JD RWF) (RVOJDRWF)

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

1 Diese Rahmenverordnung (RVO JD RWF) regelt die Mo- Gegenstand und

dalitäten des Joint Degree Masterstudiengangs in Rechtswissenschaft Geltungsbereich

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RWF

UZH) und der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissen-

schaften der Universität Lausanne («Lausanner Fakultät»), soweit sie

die Durchführung des Joint Degree Masterstudiengangs an der RWF

UZH betrifft.

2 Das Lausanner Studienprogramm richtet sich nach deren Bestim-

mungen.

3 Die beiden Fakultäten werden im Folgenden «Partnerfakultäten»

genannt.

1 Auf den Joint Degree Masterstudiengang finden die RVO JD Anwendbares

RWF sowie die gemeinsame Studienordnung Anwendung.

2 Sofern die RVO JD RWF keine abweichenden Bestimmungen ent-

hält, gelten die Rahmenverordnung über den Bachelor- und den Mas-

terstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich vom 21. September 2020 (RVO RWF)³ und die entsprechende

Studienordnung.

II. Organisation

Die Partnerfakultäten übernehmen je einen vergleichbaren Durchführung

Lehranteil des Studiengangs und üben über ihr Studienprogramm die und Aufsicht

Aufsicht aus.

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Organisation

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RVO JD RWF

Die Organisation richtet sich nach der Vereinbarung für den

zweisprachigen Joint Degree Masterstudiengang in Rechtswissenschaft

der Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften der

Universität Lausanne und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich.

Studienziele

III. Studium

Der zweisprachige Joint Degree Masterstudiengang bietet den

Studierenden die Möglichkeit, ihr Masterstudium gleichzeitig an bei-

den Partnerfakultäten zu absolvieren und dadurch ihre Kenntnisse des

schweizerischen und des internationalen Rechts sowie der deutschen

bzw. der französischen Rechtssprache universitätsübergreifend anzu-

wenden und zu vertiefen.

Studienangebot § 6. 1 Der Joint Degree Studiengang ist ein spezialisierter Master-

Akademischer

Grad

studiengang.

2 Der Studiengang setzt sich aus dem Studienangebot der RWF UZH

und dem Studienangebot der Lausanner Fakultät zusammen.

3 Die Studienordnung legt ein Regelcurriculum fest.

4 Der Joint Degree Masterstudiengang umfasst insgesamt 90 ECTS

Credits. An jeder Fakultät müssen mindestens 30 ECTS Credits erwor-

ben werden.

5 Das Joint Degree Studienprogramm ist auf eine Regelstudienzeit

von insgesamt drei Semestern ausgelegt.

1 Die RWF UZH und die Universität Lausanne, auf Vorschlag

ihrer Fakultät der Rechts-, Kriminal- und Verwaltungswissenschaften,

verleihen für einen erfolgreich absolvierten zweisprachigen Joint Degree

Masterstudiengang den akademischen Titel: «Master of Law der Uni-

versitäten Zürich und Lausanne». Die englische Übersetzung lautet

«Master of Law of the Universities of Zurich and Lausanne», die fran-

zösische «Maîtrise universitaire en Droit des Universités de Zurich et

de Lausanne».

2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Urkunde.

3 Der Grad wird mit «MLaw UZH UNIL» abgekürzt.

Zulassung und

1 Die Zulassung zum Studium richtet sich nach den geltenden

Immatrikulation Bestimmungen der Heimuniversität, an der die Immatrikulation erfolgt.

2 Die Universität, an der die Immatrikulation erfolgt, ist die Heim-

universität, die andere Universität ist die Gastuniversität.

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RVO JD RWF

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1 Anerkannte und an der UZH erbrachte Studienleistungen Anerkennung

sind gemäss der Studienordnung anrechenbar.

und Anrech-

2 Module, die weitgehend inhaltsgleich sind und an beiden Partner-

nung von ECTS

fakultäten belegt werden, dürfen nur einmal an den Studienabschluss

Credits

angerechnet werden.

Die Fakultätsversammlung verfügt über die in § 33 RVO Endgültige

RWF genannten Gründe hinaus eine endgültige Abweisung, wenn der Abweisung

Joint Degree Masterstudiengang nicht innert fünf Jahren seit Beginn

des Studiengangs abgeschlossen wurde.

IV. Studienabschluss

1 Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschluss-

Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement dokumente

und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

2 Die Diplomurkunde trägt die Logos der beiden Universitäten, die

Siegel der UZH und der RWF UZH sowie die Unterschriften der De-

kanin bzw. des Dekans und der Rektorin oder des Rektors beider Uni-

versitäten.

V. Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Recht der verfü- Rechtsschutz

genden Universität.

2 Leistungsausweise der UZH unterliegen bezüglich der für die im

letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der Einsprache an den

Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakultätsvorstand inner-

halb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich

und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem

Rekurs.

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RVO JD RWF

3 Die übrigen Verfügungen der UZH gemäss der RVO JD RWF

unterliegen dem Rekurs.

4 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen.

Übergangs-

bestimmungen

VI. Übergangsbestimmungen

Für Studierende, die ihr Studium an der RWF vor Inkrafttre-

ten dieser Rahmenverordnung begonnen haben, gelten folgende Über-

gangsbestimmungen

1. Die Studierenden werden mit Beginn des Herbstsemesters 2021 die-

ser Rahmenverordnung unterstellt. Auf das Herbstsemester 2021

erfolgt ein Wechsel in den Joint Degree Masterstudiengang nach

neuer Ordnung.

2. Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach alter Ordnung

mehr angeboten und keine Wiederholungen von Leistungsnach-

weisen nach alter Ordnung durchgeführt.

3. Nach alter Ordnung anrechenbare Studienleistungen werden im

entsprechenden neuen Studiengang bzw. Studienprogramm ange-

rechnet. Die Studienordnung bestimmen die Anrechnungsmodali-

täten und regeln, inwiefern für die zum Abschluss noch erforder-

lichen Module Wahlfreiheit besteht und welche Studienleistungen

noch zu erbringen sind. Soweit Wahlfreiheit besteht, gilt diese bis

und mit Frühjahrssemester 2024.

4. Vor dem Herbstsemester 2021 erlangte Fehlversuche werden nicht

mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben

bestehen.

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1 OS 76, 177; Begründung siehe AB1 2021-03-12.

2 Inkrafttreten: 1. August 2021.

3 LS 415.415.1.

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