Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.415.1 RVORWFOCRDROITRFOFGRFOFG CH-ZH

Rahmenverordnung über den Bachelor und den Masterstudiengang an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO RWF) (RVORWF)

57 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (57)

Gesetzestext (57 Artikel)

1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Master- Geltungsbereich

studium an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Fakultät) der Uni-

versität Zürich (UZH).

2 Diese Rahmenverordnung gilt sinngemäss für die besonderen Pro-

gramme (insbesondere Notariatsprogramm) gemäss der Verordnung

über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. Au-

gust 2018 (VZS)3.

3 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergrei-

fende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten

Rahmenverordnungen geregelt.

4 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in der Stu-

dienordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Fakultätsvorstand.

1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung Module und

eines Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fa- Minor-Studien-

kultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an

der das Major-Studienprogramm absolviert wird.

2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jewei-

lige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden

Fakultät.

programme

anderer

Fakultäten

1 Die Fakultät bietet folgenden Bachelorstudiengang im Um- Studienangebot

fang von 180 ECTS Credits an

Bachelor of Law

1.7. 22-117

1

415.415.1

RVO RWF

Bezeichnung

der Abschlüsse

2 Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Minor-Studienprogramme

im Umfang von 30 und 60 ECTS Credits für Studierende anderer Fa-

kultäten an.

3 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von

90 ECTS Credits an

Master of Law

4 Die Fakultät bietet folgenden Masterstudiengang im Umfang von

120 ECTS Credits an

Master of Law, der eine Liberal Arts Option umfasst

5 Die Fakultät bietet auf Masterstufe Minor-Studienprogramme im

Umfang von 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an.

1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen

Bachelorstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung

Bachelor of Law UZH

2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Mas-

terstudiengang den Grad mit folgender Bezeichnung

Master of Law UZH

3 Die Grade werden wie folgt abgekürzt

Bachelor of Law UZH: BLaw UZH

Master of Law UZH: MLaw UZH

Zusammen-

setzung eines

Studiengangs

B. Allgemeines zum Studium

1 Ein Studiengang besteht aus einem oder mehreren Studien-

programmen (aus einem Mono-Studienprogramm; aus einem Major-

Studienprogramm und einer Liberal Arts Option).

2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die

Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Cre-

dits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studien-

programmabschluss führt.

3 Die Liberal Arts Option ist eine curricular offene und durch den

Umfang in ECTS Credits definierte Untereinheit eines Studiengangs,

die nicht zu einem Studienprogrammabschluss führt.

Regelcurricula

1 Die Studienordnung legt für jedes Studienprogramm die Be-

stehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in geeigneter

Weise veröffentlicht.

2 Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb von

mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.

2

RVO RWF

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1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder Studium und

chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behinderung, Behinderung

ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und schlägt dies-

falls nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In Zweifelsfällen kann

die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.

2 Auf Antrag des oder der Studierenden kann die Fakultät semester-

weise nachteilsausgleichende Massnahmen gewähren. Die Antragstel-

lung erfolgt über die digitale Infrastruktur der UZH.

3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe ist Sprache

grundsätzlich Deutsch. Einzelne Lehrveranstaltungen können in ande-

ren Sprachen erfolgen.

2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grund-

sätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Lehrveranstaltungen können

in anderen Sprachen erfolgen.

3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Spra-

che durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Lehrveranstal-

tungen durchgeführt werden.

4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse voraus-

gesetzt werden.

1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören Urheberrecht

grundsätzlich den Studierenden.

2 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit

die urheberrechtlichen Nutzungsrechte ab, soweit es für Verwaltungs-

handlungen wie Plagiatserkennung oder Archivierung notwendig ist.

an studenti-

schen Arbeiten

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprüfung Plagiats-

auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet werden. kontrolle

Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder Ausland

beauftragt werden.

§§ 13 und 14.6

1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigne- Informations-

ter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

pflicht

2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien-

relevanten Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse

und Fristen, selbstständig zu informieren.

1.7. 22-117

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2. Abschnitt: Module und ECTS Credits

Module

Modulangaben

im Vorlesungs-

verzeichnis

Modultypen

Modul-

verantwortliche

Buchung und

Stornierung

von Modulen

ECTS Credits

RVO RWF

Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene

Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zu-

sammensetzt und sich über höchstens zwei Semester erstrecken kann.

Die Module und alle damit zusammenhängenden studien-

relevanten Angaben werden in das Vorlesungsverzeichnis aufgenom-

men.

Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen

a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studienpro-

gramms gemäss Studienordnung obligatorisch zu absolvieren sind,

b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich

im vorgegebenen Umfang gemäss Studienordnung auszuwählen

sind,

c. Wahlmodule: Module, die gemäss Studienordnung aus einem um-

schriebenen Bereich frei wählbar sind.

1 Die Fachgruppen bestimmen für sämtliche Module aus dem

Kreis der Fakultätsmitglieder eine modulverantwortliche Person.

2 Die Fachgruppen oder die Modulverantwortlichen sind für den

Inhalt eines Moduls verantwortlich.

3 Die Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachwei-

sen wird in der Studienordnung geregelt.

1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte

Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist gleichzeitig auch

die Anmeldung für den Leistungsnachweis.

2 Die Stornierung eines Moduls ist nur innerhalb der Stornierungs-

frist möglich.

1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europä-

ischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumula-

tion System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem er-

warteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits zugewiesen,

die dem für das erfolgreiche Absolvieren des Moduls erwarteten mitt-

leren Arbeitsaufwand entspricht.

3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende

einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS

Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird im-

mer vollständig vergeben; eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.

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RVO RWF

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3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre

A. Leistungsnachweise

1 Leistungsnachweise sind insbesondere

mündliche oder schriftliche Prüfungen

schriftliche Arbeiten

Referate

dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen

Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung

Studienleistungen im Rahmen eines Moot Courts

2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die

Studienordnung legt fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kom-

pensationsmöglichkeit besteht.

Arten der Leis-

tungsnachweise

1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leis- Organisation

tungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.

und Modalitä-

ten der Leis-

2 Die Studienordnung kann besondere Regelungen für bestimmte tungsnachweise

Kategorien von Studierenden vorsehen.

3 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist

eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen

entsprechenden Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt.

Es ist ein Protokoll zu führen.

oder Abbruch

von Leistungs-

1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnach- Verhinderung

weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhin-

derungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungs- nachweisen

gesuch vor, ist dies über die digitale Infrastruktur der UZH mitzuteilen.

2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-

rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, ist dies über die

digitale Infrastruktur der UZH mitzuteilen.

3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,

die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist

grundsätzlich ausgeschlossen.

1 In jedem Fall ist über die digitale Infrastruktur der UZH_Verfahren bei

ein begründetes Abmeldungsgesuch spätestens fünf Arbeitstage nach Verhinderung

dem Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechen-

den Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis) einzureichen.

oder Abbruch

von Leistungs-

2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum

erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der

Abgabefrist über die digitale Infrastruktur der UZH ein Gesuch um

Fristverlängerung gestellt werden.

nachweisen

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RVO RWF

3 Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als

nicht bestanden.

4 In Zweifelsfällen kann eine Vertrauensärztin oder ein Vertrauens-

arzt beigezogen werden.

5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach-

weis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet

ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit «be-

standen» / «nicht bestanden» bewertet.

2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala von

1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet. Grund-

sätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten.

3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die

Note 4 erreicht wurde.

1 Die Studienordnung bestimmt die Wiederholungsmodali-

täten.

2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls ist eine ver-

bindliche Buchung erforderlich.

3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann nicht

wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen eines

anderen Studienprogramms.

4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.

1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul der Assessmentstufe

kann einmal wiederholt werden.

2 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul der Aufbaustufe kann zweimal

wiederholt werden.

3 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul der Masterstufe kann zweimal

wiederholt werden.

4 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft,

gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine end-

gültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.

1 Nicht bestandene Wahlpflicht- und Wahlmodule können

im Rahmen der in der Studienordnung festgelegten höchstens zulässi-

gen Anzahl Fehlversuche bzw. Wiederholungsmöglichkeiten wiederholt

oder substituiert werden. Bei Wahlmodulen ist eine Wiederholung nur

möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird.

2 Wurde die höchstens zulässige Anzahl Fehlversuche überschritten,

erfolgt eine endgültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.

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1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs- Unlauteres

handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Verhalten

Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die uner-

laubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder

einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst

wurde.

2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Studien-

dekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht be-

standen und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Bereits

verliehene Grade werden durch die Fakultätsversammlung aberkannt.

Sämtliche Dokumente, die nach dem unlauteren Verhalten ausgestellt

wurden, werden eingezogen.

3 Der Fakultätsvorstand beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren be-

antragt wird.

4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann der Fakultätsvor-

stand vorgängig geeignete Massnahmen treffen.

Das Akteneinsichtsrecht richtet sich nach Art. 29 Abs. 2 der Akteneinsicht

Bundesverfassung4. Demnach kann die Akteneinsicht im Zusammen- in Prüfungs-

hang mit Prüfungen eingeschränkt werden, soweit entgegenstehende unterlagen

schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen dies rechtfertigen.

1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen Leistungs-

und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen- ausweis

tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,

werden gekennzeichnet.

2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es

wird eine englische Übersetzung abgegeben.

B. Endgültige Abweisung und Sperre

Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden oder Endgültige

ist die höchstens zulässige Anzahl Fehlversuche nach § 29 überschrit- Abweisung

ten, verfügt die Fakultätsversammlung eine endgültige Abweisung von

dem entsprechenden Studienprogramm bzw. dem entsprechenden Stu-

diengang.

Der Bachelorstudiengang vermittelt den Studierenden

Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem

Denken.

Strukturierung

des Bachelor-

studiengangs

1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits (Mono-

Studienprogramm). Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer

Regelstudienzeit von sechs Semestern.

2 Die Studienordnung legt das Angebot des Studienprogramms fest.

3 Der Bachelorstudiengang ist in eine Assessmentstufe (60 ECTS

Credits, zwei Semester) und eine nachfolgende Aufbaustufe (120 ECTS

Credits, vier Semester) gegliedert.

Vorziehen von

Modulen der

Aufbaustufe

5 Studierende, die alle Module der Assessmentstufe bis auf

eines erfolgreich absolviert haben, können bereits Module der Aufbau-

stufe buchen. Bis zum Bestehen des letzten Assessmentmoduls kön-

nen jedoch nur Module im Umfang von 18 ECTS Credits gebucht wer-

den.

Bachelorarbeit

1 Während des Bachelorstudiengangs ist eine Bachelorarbeit

im Umfang von 6 ECTS Credits zu verfassen. Die Bachelorarbeit gilt

als Pflichtmodul und wird benotet.

2 Die Bachelorarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Die Stu-

dienordnung kann Ausnahmen vorsehen.

3 Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit richtet sich

sinngemäss nach § 28 Abs. 2.

4 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aus-

arbeitungsmodalitäten, Betreuung, Begutachtung und die Überarbei-

tungsmöglichkeiten der Bachelorarbeit.

5 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen. Davon ausgenommen sind

Bachelorarbeiten im Rahmen von Moot Courts oder Model United

Nations.

Vorziehen von

Mastermodulen

Bachelorstudierende, die mindestens 150 ECTS Credits an

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät erworben haben, können unbe-

schränkt Mastermodule vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im

Masterstudiengang begonnen werden.

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B. Masterstudiengang

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Der Masterstudiengang vermittelt den Studierenden vertiefte Studienziele

fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wissen-

schaftlichen und praktischen Arbeiten.

1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder kon- Konsekutive

sekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen und

der VZS.

spezialisierte

Masterstudien-

2 Die Studienordnung regelt die spezifischen Zulassungsvorausset- programme

zungen der spezialisierten Masterstudienprogramme.

1 Ein Masterstudiengang umfasst 90 ECTS Credits. Bei einem Strukturierung

Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von drei Semes- des Master-

tern.

2 Innerhalb des Masterstudiengangs sind folgende Umfänge und

Kombinationen möglich

Mono-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits

Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in Kom-

bination mit einer Liberal Arts Option im Umfang von 30 ECTS

Credits

3 Die Studienordnung legt das Angebot des Studienprogramms fest.

studiengangs

1 Während des Masterstudiengangs ist eine Masterarbeit im Masterarbeit

Umfang von 12 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt als

Pflichtmodul und wird benotet.

2 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich

sinngemäss nach § 28 Abs. 3.

3 Die Studienordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Aus-

arbeitungsmodalitäten, die Sprache, die Betreuung, die Begutachtung

und die Überarbeitungsmöglichkeiten der Masterarbeit.

4 Studienleistungen im Rahmen eines Moot Courts oder Model Uni-

ted Nations können als Masterarbeit angerechnet werden. Die Abs. 1–3

gelten entsprechend.

C. Anerkennung und Anrechnung

1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleis- Anerkennung

tungen im Leistungsausweis.

und Anrech-

nung allgemein

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Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen

zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studien-

leistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studien-

abschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeug-

nis).

Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendi-

gen Unterlagen beizubringen.

Ergänzend gilt die Vereinbarung zwischen den schweizerischen

Rechtsfakultäten über die gegenseitige Anerkennung und Anrechnung

von Leistungsnachweisen sowie die Zulassung zum Master.

1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in ECTS

Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.

2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studien-

leistung erfolgt, wenn

a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung

ist,

b. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.

3 Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der

Studiendekan.

1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn

a. sie gemäss Studienordnung an ein Studienprogramm anrechenbar

sind,

b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.

2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.

3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrech-

nungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsverein-

barungen mit anderen Hochschulen oder allgemeine Anrechnungs-

tabellen bestehen.

4 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der

Studiendekan.

Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleistun-

gen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähnlichkeit

entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.

1 Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw.

Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record

als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.

2 Überzählige Module sind Module, die gemäss Studienordnung für

die Erreichung der für den Studienabschluss in dem jeweiligen Studien-

programm notwendigen ECTS Credits nicht erforderlich sind.

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3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chronolo-

gisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.

4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden kön-

nen, werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden,

die von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss

angerechnet.

D. Studienabschluss

1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist Anmeldung

von den Studierenden beim Studiendekanat einzureichen. Das Stu- zum Studien-

diendekanat prüft, ob alle Voraussetzungen für den Studienabschluss abschluss

erfüllt sind.

2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für das-

jenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss

Rahmenverordnung und Studienordnung erforderlichen Voraussetzun-

gen erfüllt sind.

1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn Verleihung des

nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung Bachelorgrades

180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die

Hälfte an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht

worden sein.

2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Diplomurkunde.

1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn Verleihung des

nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnung Mastergrades

90 ECTS Credits (bzw. 120 ECTS Credits einschliesslich Liberal Arts

Option) erworben worden sind. Davon muss mindestens die Hälfte an

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der UZH erbracht worden sein.

2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Diplomurkunde.

1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamt- Gewichtete

note bewertet, in welche die benoteten Module, mit Ausnahme der Gesamtnote

Module der Liberal Arts Option, mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits und Prädikat

einfliessen. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Aus-

gangswerten berechnet.

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2 Die Berechnung der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das

Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.

3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die

schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher führt zu einem er-

folgreichen Studienabschluss.

4 Für besonders gute Abschlüsse werden aufgrund der gewichteten

Gesamtnote folgende Prädikate verliehen

a. ab 5,5: summa cum laude,

b. ab 5,0: magna cum laude.

Abschluss-

dokumente

Diplomurkunde

Diploma

Supplement

Academic

Record

E. Abschlussdokumente

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Ab-

schlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und

den Academic Record (Abschlusszeugnis).

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und

der Fakultät sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der

UZH sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.

2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und das er-

zielte Prädikat aus.

3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit

der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.

1 Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute-

rung des Studienabschlusses.

2 Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an

den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht

an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der je-

weiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Noten der Bache-

lor- und der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistungen, die nicht an

der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend gekennzeichnet.

2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es

wird eine englische Übersetzung abgegeben.

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5. Abschnitt: Rechtsschutz

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1 Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüg- Rechtsschutz

lich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der

Einsprache an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist beim Fakul-

tätsvorstand innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsaus-

weises schriftlich und begründet einzureichen. Der Einspracheentscheid

unterliegt dem Rekurs.

2 Die übrigen Verfügungen gemäss dieser Rahmenverordnung un-

terliegen dem Rekurs.

3 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen.

6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Für Studierende, die ihr Studium an der Rechtswissenschaft- Übergangs-

lichen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung begonnen bestimmungen

haben, gelten folgende Übergangsbestimmungen

a. Die Studierenden werden mit Beginn des Herbstsemesters 2021

dieser Rahmenverordnung unterstellt. Auf das Herbstsemester 2021

erfolgt ein Wechsel in den entsprechenden Studiengang bzw. in das

entsprechende Studienprogramm nach neuer Ordnung.

b. Ab Herbstsemester 2021 werden keine Module nach bisheriger Ord-

nung mehr angeboten und keine Wiederholungen von Leistungs-

nachweisen nach bisheriger Ordnung durchgeführt.

c. Nach bisheriger Ordnung anrechenbare Studienleistungen werden

im entsprechenden neuen Studiengang bzw. Studienprogramm an-

gerechnet. Die Studienordnungen bestimmen die Anrechnungs-

modalitäten und regeln, inwiefern für die zum Abschluss noch er-

forderlichen Module Wahlfreiheit besteht und welche Studienleis-

tungen noch zu erbringen sind. Soweit Wahlfreiheit besteht, gilt

diese bis und mit Frühjahrssemester 2024.

d. Für Studierende im Bachelorstudiengang gilt § 37 erst ab Herbst-

semester 2024.

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e. Vor dem Herbstsemester 2021 erlangte Fehlversuche werden nicht

mehr berücksichtigt. Endgültige Abweisungen und Sperren bleiben

bestehen.

1 OS 75, 483; Begründung siehe ABI 2020-10-02.

2 Inkrafttreten: 1. August 2021.

3 LS 415.31.

4 SR 101.

5 Fassung gemäss URB vom 31. Mai 2021 (OS 76, 240; ABI 2021-06-11). In Kraft

seit 1. August 2021.

6 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 214; AB1 2022-03-18).

In Kraft seit 1. August 2022.

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