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Art. 9 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

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Art. 9

1 Die an einem fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramm Fakultäts-

beteiligten Fakultäten bestimmen ein gemeinsames Organ, welchem übergreifende

mindestens je ein Mitglied der beteiligten Fakultäten angehört und das

den interfakultären Kontakt sicherstellt.

2 Es können weitere Organe, insbesondere eine fakultäre Doktorats-

kommission sowie eine Koordinationsstelle, geschaffen werden, welche

für die Planung, Umsetzung und Koordination des Doktoratsprogramms

sowie für die Betreuung der Doktorierenden der Rechtswissenschaft-

lichen Fakultät zuständig sind.

3 Die nähere Ausgestaltung der Organisation, des Doktoratspro-

gramms sowie der zu erbringenden Leistungsnachweise regelt die jewei-

lige Doktoratsordnung.

Doktorats-

programme

2. Teil: Zulassung zum Doktorat

1. Abschnitt: Zulassung zum allgemeinen Doktorat

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