Art. 9 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
Art. 9
1 Die an einem fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramm Fakultäts-
beteiligten Fakultäten bestimmen ein gemeinsames Organ, welchem übergreifende
mindestens je ein Mitglied der beteiligten Fakultäten angehört und das
den interfakultären Kontakt sicherstellt.
2 Es können weitere Organe, insbesondere eine fakultäre Doktorats-
kommission sowie eine Koordinationsstelle, geschaffen werden, welche
für die Planung, Umsetzung und Koordination des Doktoratsprogramms
sowie für die Betreuung der Doktorierenden der Rechtswissenschaft-
lichen Fakultät zuständig sind.
3 Die nähere Ausgestaltung der Organisation, des Doktoratspro-
gramms sowie der zu erbringenden Leistungsnachweise regelt die jewei-
lige Doktoratsordnung.
Doktorats-
programme
2. Teil: Zulassung zum Doktorat
1. Abschnitt: Zulassung zum allgemeinen Doktorat