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Art. 8 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

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Art. 8

1 Die Organisation und Durchführung des Doktoratspro- Doktorats-

gramms RWF erfolgt durch die Fakultätsorgane. programm RWF

2 Für das Aufnahmeverfahren setzt der Fakultätsvorstand eine

Aufnahmekommission ein.

3 Für jede Doktorierende und jeden Doktorierenden ist nach Mass-

gabe der Doktoratsordnung eine Promotionskommission zu bestim-

men, welche die angemessene Betreuung der oder des Doktorieren-

den sicherstellt.

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