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CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
Art. 8
1 Die Organisation und Durchführung des Doktoratspro- Doktorats-
gramms RWF erfolgt durch die Fakultätsorgane. programm RWF
2 Für das Aufnahmeverfahren setzt der Fakultätsvorstand eine
Aufnahmekommission ein.
3 Für jede Doktorierende und jeden Doktorierenden ist nach Mass-
gabe der Doktoratsordnung eine Promotionskommission zu bestim-
men, welche die angemessene Betreuung der oder des Doktorieren-
den sicherstellt.