415.413
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
Art. 6
1 Die Dissertation soll einen selbstständigen Beitrag zur For-
schung leisten.
2 Das Doktoratsprogramm RWF zielt darüber hinaus auf die Ver-
mittlung der Kompetenzen für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre.
Dabei sollen im Hinblick auf eine allfällige akademische Karriere auch
didaktische Kompetenzen vermittelt und gefördert werden.
3 Die Ziele der fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme wer-
den in den jeweiligen Doktoratsordnungen festgelegt.
3. Abschnitt: Organisation und Durchführung