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Art. 6 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

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Art. 6

1 Die Dissertation soll einen selbstständigen Beitrag zur For-

schung leisten.

2 Das Doktoratsprogramm RWF zielt darüber hinaus auf die Ver-

mittlung der Kompetenzen für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre.

Dabei sollen im Hinblick auf eine allfällige akademische Karriere auch

didaktische Kompetenzen vermittelt und gefördert werden.

3 Die Ziele der fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme wer-

den in den jeweiligen Doktoratsordnungen festgelegt.

3. Abschnitt: Organisation und Durchführung

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