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Art. 5 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

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Art. 5

1 Das allgemeine Doktorat umfasst

a. das Verfassen einer Dissertation gemäss § 18,

b. den Besuch von mindestens zwei Kolloquien gemäss § 24 im Um-

fang von mindestens 12 Kreditpunkten.

2 Die Doktoratsprogramme umfassen

a. das Verfassen einer Dissertation gemäss § 18,

b. Module gemäss § 23 im Umfang von mindestens 30 Kreditpunkten.

3 Für die fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme können

die Doktoratsordnungen weitere Anforderungen vorsehen.

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