415.413
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
Art. 5
1 Das allgemeine Doktorat umfasst
a. das Verfassen einer Dissertation gemäss § 18,
b. den Besuch von mindestens zwei Kolloquien gemäss § 24 im Um-
fang von mindestens 12 Kreditpunkten.
2 Die Doktoratsprogramme umfassen
a. das Verfassen einer Dissertation gemäss § 18,
b. Module gemäss § 23 im Umfang von mindestens 30 Kreditpunkten.
3 Für die fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme können
die Doktoratsordnungen weitere Anforderungen vorsehen.