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Art. 45 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

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Art. 45

1 Wer mit dem Doktorat gemäss der Promotionsordnung Wechsel zur

vom 30. August 1994 begonnen hat, kann ab dem Herbstsemester 2009 neuen Ordnung

in das Doktorat nach neuer Ordnung übertreten, sofern allfällige Auf-

lagen und Bedingungen erfüllt werden.

2 Ein erneuter Wechsel zur alten Ordnung ist ausgeschlossen.

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