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Art. 44 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

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Art. 44

Doktorierende, welche mit dem Doktorat gemäss der Pro- Weiterstudium

motionsordnung vom 30. August 1994 begonnen haben, können bis nach alter

längstens Ende Frühjahrssemester 2015 nach der alten Ordnung pro- Ordnung

movieren.

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