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Art. 41 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

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Art. 41

Für hervorragende Verdienste um Recht oder Rechtswis-

senschaft kann die Fakultätsversammlung die Doktorwürde ehren-

halber verleihen. Der Titel lautet in abgekürzter Form «Dr. h. c.».

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