Art. 40 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
Art. 40
1 Der Beschluss der Fakultätsversammlung betreffend Ab-
nahme oder Abweisung der Dissertation, betreffend die endgültige
Abweisung von einem Doktoratsprogramm oder betreffend den Ent-
zug des Doktortitels sowie der Entscheid der Aufnahmekommission
gemäss § 8 Abs. 2 über die Zulassung zum Doktoratsprogramm RWF
unterliegen dem Rekurs.
2 Sämtliche übrigen Verfügungen, die gestützt auf diese Promotions-
verordnung ergehen, insbesondere die Mitteilung der Studienresultate
nach jedem Semester (Transcript of Records), unterliegen der Einspra-
che an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit
Empfang der Verfügung beim Dekanat einzureichen.
3 Der Einspracheentscheid des Fakultätsvorstands unterliegt dem
Rekurs.
Anlass
Verfahren
7. Teil: Ehrenpromotion