Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.413 CH-ZH

Art. 40 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40

1 Der Beschluss der Fakultätsversammlung betreffend Ab-

nahme oder Abweisung der Dissertation, betreffend die endgültige

Abweisung von einem Doktoratsprogramm oder betreffend den Ent-

zug des Doktortitels sowie der Entscheid der Aufnahmekommission

gemäss § 8 Abs. 2 über die Zulassung zum Doktoratsprogramm RWF

unterliegen dem Rekurs.

2 Sämtliche übrigen Verfügungen, die gestützt auf diese Promotions-

verordnung ergehen, insbesondere die Mitteilung der Studienresultate

nach jedem Semester (Transcript of Records), unterliegen der Einspra-

che an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit

Empfang der Verfügung beim Dekanat einzureichen.

3 Der Einspracheentscheid des Fakultätsvorstands unterliegt dem

Rekurs.

Anlass

Verfahren

7. Teil: Ehrenpromotion

← Art. 39 Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung) Art. 41 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →