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Art. 4 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

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Art. 4

Abs. 2 erfolgt in den hierzu erlassenen Doktoratsordnungen.

2 Für Fragen, die in dieser Promotionsverordnung und in den Dok-

toratsordnungen nicht geregelt sind, gilt die Rahmenordnung für das

Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechts-

wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie die Studien-

ordnung Master of Law sinngemäss.

3 Über Fragen, die auch dort nicht geregelt sind, beschliesst die

Fakultätsversammlung.

4 Die Dekanin oder der Dekan entscheidet im Einzelfall.

Bestimmungen

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