415.413
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
Art. 4
Abs. 2 erfolgt in den hierzu erlassenen Doktoratsordnungen.
2 Für Fragen, die in dieser Promotionsverordnung und in den Dok-
toratsordnungen nicht geregelt sind, gilt die Rahmenordnung für das
Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechts-
wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie die Studien-
ordnung Master of Law sinngemäss.
3 Über Fragen, die auch dort nicht geregelt sind, beschliesst die
Fakultätsversammlung.
4 Die Dekanin oder der Dekan entscheidet im Einzelfall.
Bestimmungen