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Art. 39 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

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Art. 39

Nach Abnahme oder Abweisung der Dissertation besteht

ein Akteneinsichtsrecht.

Einsprache

und Rekurs

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