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Art. 37 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

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Art. 37

1 Zu jeder Promotionsurkunde werden ein Diploma Supple- Diploma

ment in deutscher und englischer Sprache mit Angaben über den Stu- Supplement

diengang (Diplomzusatz) sowie ein Academic Record (Zeugnis) aus-

gestellt.

2 Der Academic Record enthält die Liste sämtlicher im betref-

fenden Studiengang erfolgreich absolvierten Module und die Anzahl

Kreditpunkte. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der Universität

Zürich erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher

Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

und Academic

Record

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