415.413
CH-ZH
Art. 37 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
Art. 37
1 Zu jeder Promotionsurkunde werden ein Diploma Supple- Diploma
ment in deutscher und englischer Sprache mit Angaben über den Stu- Supplement
diengang (Diplomzusatz) sowie ein Academic Record (Zeugnis) aus-
gestellt.
2 Der Academic Record enthält die Liste sämtlicher im betref-
fenden Studiengang erfolgreich absolvierten Module und die Anzahl
Kreditpunkte. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der Universität
Zürich erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher
Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
und Academic
Record