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Art. 35 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

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Art. 35

1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht nach erfolg- Doktortitel

ter Abnahme der Dissertation den akademischen Grad einer Doktorin

oder eines Doktors der Rechtswissenschaft. Der Titel lautet in abge-

kürzter Form «Dr. iur.».

2 Dem Titel «Dr. iur.» entspricht die englische Übersetzung «PhD».

3 Vor Aushändigung der Promotionsurkunde ist die Führung des

Doktortitels untersagt, es kann jedoch der Titel «Dr. iur. des.» verwen-

det werden.

4 Die Aushändigung der Promotionsurkunde erfolgt erst nach Ab-

lieferung der vorgeschriebenen Anzahl Pflichtexemplare.

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