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Art. 32 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

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Art. 32

1 Die Abnahme der Dissertation erfolgt durch die Fakultäts-

versammlung gestützt auf das Gutachten der hauptverantwortlichen

Betreuungsperson gemäss § 21 sowie ein Zweitgutachten.

2 Der Fakultätsvorstand bestimmt auf Vorschlag der oder des Dok-

torierenden sowie der hauptverantwortlichen Betreuungsperson den

Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin in der Regel aus dem Kreis

der Fakultät; in besonderen Fällen können auch fakultätsexterne Per-

sonen beigezogen werden.

3 Besteht gestützt auf § 21 eine Mehrfachbetreuung, so sind grund-

sätzlich die weiteren Betreuungspersonen bei der Auswahl der Zweit-

gutachterin oder des Zweitgutachters zu berücksichtigen.

4 Die Ablieferung der Gutachten zuhanden der Fakultätsversamm-

lung erfolgt in der Regel innert sechs Monaten nach Einreichung des

Promotionsantrages.

5 Wird die Dissertation nicht abgenommen, kann sie nicht noch ein-

mal eingereicht werden.

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