Art. 32 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
Art. 32
1 Die Abnahme der Dissertation erfolgt durch die Fakultäts-
versammlung gestützt auf das Gutachten der hauptverantwortlichen
Betreuungsperson gemäss § 21 sowie ein Zweitgutachten.
2 Der Fakultätsvorstand bestimmt auf Vorschlag der oder des Dok-
torierenden sowie der hauptverantwortlichen Betreuungsperson den
Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin in der Regel aus dem Kreis
der Fakultät; in besonderen Fällen können auch fakultätsexterne Per-
sonen beigezogen werden.
3 Besteht gestützt auf § 21 eine Mehrfachbetreuung, so sind grund-
sätzlich die weiteren Betreuungspersonen bei der Auswahl der Zweit-
gutachterin oder des Zweitgutachters zu berücksichtigen.
4 Die Ablieferung der Gutachten zuhanden der Fakultätsversamm-
lung erfolgt in der Regel innert sechs Monaten nach Einreichung des
Promotionsantrages.
5 Wird die Dissertation nicht abgenommen, kann sie nicht noch ein-
mal eingereicht werden.