415.413
CH-ZH
Art. 30 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
Art. 30
Werden anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachwei- Unlauteres
ses unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet oder werden Verhalten
sonstige Unredlichkeiten begangen, so wird der betroffene Leistungs-
nachweis als nicht bestanden erklärt. Im Übrigen gelten die Bestim-
mungen von § 20 sinngemäss.
5. Teil: Abschluss des Doktorats