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Art. 30 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

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Art. 30

Werden anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachwei- Unlauteres

ses unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet oder werden Verhalten

sonstige Unredlichkeiten begangen, so wird der betroffene Leistungs-

nachweis als nicht bestanden erklärt. Im Übrigen gelten die Bestim-

mungen von § 20 sinngemäss.

5. Teil: Abschluss des Doktorats

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