Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.413 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

1 Auf der Website der Rechtswissenschaftlichen Fakultät wer- Mitteilungen

den für jedes Semester das kommentierte Vorlesungsverzeichnis (Web

VVZ) sowie für das Doktorat wesentliche Mitteilungen publiziert.

2 Informationen, welche das Doktorat betreffen, werden den Dok-

torierenden zudem über ein persönliches UniAccess-Konto zugesandt,

welches mit der Immatrikulation eröffnet wird. Die Informationen gel-

ten als zugegangen, sobald sie von der UniAccess-Mailbox abrufbar

sind.

1.4.18-100

1

415.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.)

3 Die Einwendung, dass jemand den Inhalt einer zugestellten E-Mail

beziehungsweise des vom Dekanat bezeichneten Publikationsorgans

oder der gültigen Merkblätter nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

2. Abschnitt: Arten, Aufbau und Ziele des Doktorats

Arten des

Doktorats

Aufbau des

Doktorats

Ziele des

Doktorats

Allgemeines

Doktorat

← Art. 2 Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung) Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →