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Art. 29 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

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Art. 29

Die Anrechnung von Leistungen und Kreditpunkten regeln Anrechnung

die Doktoratsordnungen. von Leistungen

und Kredit-

punkten

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