415.413
CH-ZH
Art. 22 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
Art. 22
1 Die Betreuungspersonen beziehungsweise die Promotions-
kommission und die oder der Doktorierende einigen sich in einer schrift-
lichen Vereinbarung im Sinne eines Hilfs- und Orientierungsinstru-
ments über die Ziele, den Ablauf, die Zeitspanne, Art und Umfang der
Betreuung sowie die weiteren Rahmenbedingungen des Doktorats.
2 Die Doktoratsvereinbarung gibt zudem Auskunft über die Mo-
dulwahl, die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungsnach-
weise sowie die Anzahl Kreditpunkte, welche dafür vergeben werden.
3 Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände ange-
passt werden.
Gliederung
Kolloquien
Weitere Module
4. Teil: Curriculum der Doktoratsprogramme
1. Abschnitt: Module