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Art. 22 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

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Art. 22

1 Die Betreuungspersonen beziehungsweise die Promotions-

kommission und die oder der Doktorierende einigen sich in einer schrift-

lichen Vereinbarung im Sinne eines Hilfs- und Orientierungsinstru-

ments über die Ziele, den Ablauf, die Zeitspanne, Art und Umfang der

Betreuung sowie die weiteren Rahmenbedingungen des Doktorats.

2 Die Doktoratsvereinbarung gibt zudem Auskunft über die Mo-

dulwahl, die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungsnach-

weise sowie die Anzahl Kreditpunkte, welche dafür vergeben werden.

3 Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände ange-

passt werden.

Gliederung

Kolloquien

Weitere Module

4. Teil: Curriculum der Doktoratsprogramme

1. Abschnitt: Module

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