415.413
CH-ZH
Art. 10 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
Art. 10
1 Einen Anspruch auf Zulassung hat, wer den akademischen Absolventinnen
Grad eines Master of Law oder eines Lizenziats der Rechtswissen- und Absolven-
schaft der Universität Zürich mit dem Prädikat summa cum laude oder
magna cum laude erlangt hat.
2 Wer das in Absatz 1 genannte Prädikat nicht erreicht, wird zum
Doktorat zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt,
die Betreuung zu übernehmen.
ten der Univer-
sität Zürich