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Art. 10 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

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Art. 10

1 Einen Anspruch auf Zulassung hat, wer den akademischen Absolventinnen

Grad eines Master of Law oder eines Lizenziats der Rechtswissen- und Absolven-

schaft der Universität Zürich mit dem Prädikat summa cum laude oder

magna cum laude erlangt hat.

2 Wer das in Absatz 1 genannte Prädikat nicht erreicht, wird zum

Doktorat zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt,

die Betreuung zu übernehmen.

ten der Univer-

sität Zürich

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