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Art. 1 : Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

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Art. 1

1 Die Promotionsverordnung regelt das Doktorat der Rechts- Anwendungs-

wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

2 Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Fakul-

täten bleiben vorbehalten.

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Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung) Art. 2 →

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