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415.413 CH-ZH

Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

46 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (46)

Gesetzestext (46 Artikel)

1 Die Promotionsverordnung regelt das Doktorat der Rechts- Anwendungs-

wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.

2 Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Fakul-

täten bleiben vorbehalten.

bereich

1 Auf der Website der Rechtswissenschaftlichen Fakultät wer- Mitteilungen

den für jedes Semester das kommentierte Vorlesungsverzeichnis (Web

VVZ) sowie für das Doktorat wesentliche Mitteilungen publiziert.

2 Informationen, welche das Doktorat betreffen, werden den Dok-

torierenden zudem über ein persönliches UniAccess-Konto zugesandt,

welches mit der Immatrikulation eröffnet wird. Die Informationen gel-

ten als zugegangen, sobald sie von der UniAccess-Mailbox abrufbar

sind.

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3 Die Einwendung, dass jemand den Inhalt einer zugestellten E-Mail

beziehungsweise des vom Dekanat bezeichneten Publikationsorgans

oder der gültigen Merkblätter nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.

2. Abschnitt: Arten, Aufbau und Ziele des Doktorats

Arten des

Doktorats

Aufbau des

Doktorats

Ziele des

Doktorats

Allgemeines

Doktorat

Abs. 2 erfolgt in den hierzu erlassenen Doktoratsordnungen.

2 Für Fragen, die in dieser Promotionsverordnung und in den Dok-

toratsordnungen nicht geregelt sind, gilt die Rahmenordnung für das

Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechts-

wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie die Studien-

ordnung Master of Law sinngemäss.

3 Über Fragen, die auch dort nicht geregelt sind, beschliesst die

Fakultätsversammlung.

4 Die Dekanin oder der Dekan entscheidet im Einzelfall.

Bestimmungen

1 Das allgemeine Doktorat umfasst

a. das Verfassen einer Dissertation gemäss § 18,

b. den Besuch von mindestens zwei Kolloquien gemäss § 24 im Um-

fang von mindestens 12 Kreditpunkten.

2 Die Doktoratsprogramme umfassen

a. das Verfassen einer Dissertation gemäss § 18,

b. Module gemäss § 23 im Umfang von mindestens 30 Kreditpunkten.

3 Für die fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme können

die Doktoratsordnungen weitere Anforderungen vorsehen.

1 Die Dissertation soll einen selbstständigen Beitrag zur For-

schung leisten.

2 Das Doktoratsprogramm RWF zielt darüber hinaus auf die Ver-

mittlung der Kompetenzen für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre.

Dabei sollen im Hinblick auf eine allfällige akademische Karriere auch

didaktische Kompetenzen vermittelt und gefördert werden.

3 Die Ziele der fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme wer-

den in den jeweiligen Doktoratsordnungen festgelegt.

3. Abschnitt: Organisation und Durchführung

Die Organisation und Durchführung des allgemeinen Dokto-

rats erfolgt durch die Fakultätsorgane.

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1 Die Organisation und Durchführung des Doktoratspro- Doktorats-

gramms RWF erfolgt durch die Fakultätsorgane. programm RWF

2 Für das Aufnahmeverfahren setzt der Fakultätsvorstand eine

Aufnahmekommission ein.

3 Für jede Doktorierende und jeden Doktorierenden ist nach Mass-

gabe der Doktoratsordnung eine Promotionskommission zu bestim-

men, welche die angemessene Betreuung der oder des Doktorieren-

den sicherstellt.

1 Die an einem fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramm Fakultäts-

beteiligten Fakultäten bestimmen ein gemeinsames Organ, welchem übergreifende

mindestens je ein Mitglied der beteiligten Fakultäten angehört und das

den interfakultären Kontakt sicherstellt.

2 Es können weitere Organe, insbesondere eine fakultäre Doktorats-

kommission sowie eine Koordinationsstelle, geschaffen werden, welche

für die Planung, Umsetzung und Koordination des Doktoratsprogramms

sowie für die Betreuung der Doktorierenden der Rechtswissenschaft-

lichen Fakultät zuständig sind.

3 Die nähere Ausgestaltung der Organisation, des Doktoratspro-

gramms sowie der zu erbringenden Leistungsnachweise regelt die jewei-

lige Doktoratsordnung.

Doktorats-

programme

2. Teil: Zulassung zum Doktorat

1. Abschnitt: Zulassung zum allgemeinen Doktorat

1 Einen Anspruch auf Zulassung hat, wer den akademischen Absolventinnen

Grad eines Master of Law oder eines Lizenziats der Rechtswissen- und Absolven-

schaft der Universität Zürich mit dem Prädikat summa cum laude oder

magna cum laude erlangt hat.

2 Wer das in Absatz 1 genannte Prädikat nicht erreicht, wird zum

Doktorat zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt,

die Betreuung zu übernehmen.

ten der Univer-

sität Zürich

Personen, die den akademischen Grad eines Master of Law Absolventinnen

oder eines Lizenziats der Rechtswissenschaft einer anderen Schweizer und Absolven-

Universität erlangt haben, werden zugelassen, wenn sich ein Fakultäts-

mitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen.

ten anderer

Schweizer

Universitäten

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Absolventinnen

und Absolven-

ten auslän-

discher Rechts-

fakultäten

Zulassung bei

fachfremden

Abschlüssen

Verweigerung

der Zulassung

Anmeldung

Zulassung

1 Absolventinnen und Absolventen, die den akademischen

Grad eines Master of Law oder einen als gleichwertig anerkannten

Abschluss gemäss § 41 lit. b der Verordnung über die Zulassung zum

Studium an der Universität Zürich einer ausländischen Rechtsfakultät

erlangt haben, werden zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied

bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen.

2 Die Zulassung kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft wer-

den.

3 Über die Zulassung entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

1 Die Zulassung mit einem fachfremden universitären Mas-

terabschluss, welcher von der Universität Zürich anerkannt wird, oder

einer als gleichwertig anerkannten universitären Vorbildung ist im Ein-

zelfall möglich. §§ 10–12 gelten sinngemäss. Es besteht kein Rechtsan-

spruch auf Zulassung.

2 Die Zulassung kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft wer-

den.

3 Über die Zulassung entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

4 Weiterbildungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies

und gleichwertiger Lehrgänge berechtigen nicht zur Zulassung zum

Doktorat. Sie können jedoch beim Zulassungsentscheid berücksichtigt

werden, sofern die Weiterbildung im Bereich der Rechtswissenschaft

erfolgreich absolviert wurde.

Wer an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universi-

tät Zürich oder an einer anderen Rechtsfakultät wegen Nichtbestehens

von Prüfungen oder Nichteinhaltung von Prüfungsfristen endgültig ab-

gewiesen worden ist, wird zum Doktorat nicht zugelassen.

Die Anmeldung richtet sich nach der Verordnung über die

Zulassung zum Studium an der Universität Zürich².

2. Abschnitt: Zulassung zu den Doktoratsprogrammen

1 Die Bestimmungen über die Zulassung zum allgemeinen

Doktorat gelten sinngemäss. Es besteht jedoch kein Anspruch auf

Zulassung.

2 Es können Zulassungsbeschränkungen sowie Bedingungen und

Auflagen vorgesehen werden.

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1 Die Anmeldung richtet sich nach der Verordnung über die Anmeldung

Zulassung zum Studium an der Universität Zürich² und erfordert den

Nachweis über die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm.

2 Das Aufnahmeverfahren wird in der jeweiligen Doktoratsordnung

geregelt.

3. Teil: Dissertation

1 Die Dissertation ist in Form einer Monografie zu verfassen. Inhalt der

Kommentare werden nicht als Dissertation anerkannt. Im Übrigen gilt Dissertation

Die Dissertation ist in deutscher Sprache zu verfassen. Die Sprache der

hauptverantwortliche Betreuungsperson kann die Abfassung in fran- Dissertation

zösischer, italienischer oder englischer Sprache bewilligen, die Fakul-

tätsversammlung die Abfassung in einer anderen Sprache.

1 Mit der Einreichung der Dissertation bestätigt die oder der Unlauteres

Doktorierende, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst hat. Verhalten

Die mehr oder weniger wörtliche Übernahme von Texten aus Schrif-

ten anderer Autorinnen oder Autoren ohne Quellenangabe (Plagiat)

ist unzulässig. Solche Dissertationen werden als ungenügend abgewie-

sen.

2 Disziplinarische Massnahmen wegen unlauterem Verhalten blei-

ben vorbehalten.

1 Zur hauptverantwortlichen Betreuung von Doktorieren- Betreuung der

den sind die Professorinnen und Professoren, die Emeritae und Eme- Doktorierenden

riti sowie die Privatdozentinnen und -dozenten der Rechtswissenschaft-

lichen Fakultät berechtigt.

2 Wird die Dissertation durch eine Privatdozentin oder einen Pri-

vatdozenten betreut, wirkt stets ein Fakultätsmitglied als weitere Be-

treuungsperson mit.

3 Beim allgemeinen Doktorat gilt der Grundsatz der Einzelbetreuung.

Auf Antrag des oder der Doktorierenden und mit Zustimmung der

hauptverantwortlichen Betreuungsperson wird eine weitere Betreuungs-

person beigezogen. Der Antrag muss beim Dekanat eingereicht werden.

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4 Wird die Dissertation im Rahmen eines Doktoratsprogramms ver-

fasst, ist sie in jedem Fall von mindestens einer weiteren Person mitzu-

betreuen. Die hauptverantwortliche Betreuungsperson muss ein Mit-

glied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sein.

Doktorats-

vereinbarung

1 Die Betreuungspersonen beziehungsweise die Promotions-

kommission und die oder der Doktorierende einigen sich in einer schrift-

lichen Vereinbarung im Sinne eines Hilfs- und Orientierungsinstru-

ments über die Ziele, den Ablauf, die Zeitspanne, Art und Umfang der

Betreuung sowie die weiteren Rahmenbedingungen des Doktorats.

2 Die Doktoratsvereinbarung gibt zudem Auskunft über die Mo-

dulwahl, die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungsnach-

weise sowie die Anzahl Kreditpunkte, welche dafür vergeben werden.

3 Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände ange-

passt werden.

Gliederung

Kolloquien

Weitere Module

4. Teil: Curriculum der Doktoratsprogramme

1. Abschnitt: Module

1 Die Kolloquien dienen der wissenschaftlichen Auseinan-

dersetzung mit der Dissertation.

2 Jede Fachgruppe gewährleistet, dass die Doktorierenden, welche

von einem ihrer Mitglieder oder einer ihrem Fachbereich zugewiese-

nen Person betreut werden, wenigstens einmal jährlich ein Kolloquium

besuchen können. Kolloquien können von mehreren Mitgliedern der

Fachgruppe gemeinsam oder von einem Mitglied allein durchgeführt

werden.

3 Die fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme können eigene

Kolloquien vorsehen.

Die weiteren Module bestehen insbesondere aus Lehrver-

anstaltungen, Tagungen, Kollegs, Workshops, Summer Schools, Men-

toringprogrammen, Lehrleistungen, Praktika sowie universitären Wei-

terbildungsangeboten.

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2. Abschnitt: Leistungsnachweise

¹ Für jedes Modul muss ein Leistungsnachweis erbracht wer- Arten von

den.

Leistungs-

nachweisen

2 Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus einer mündlichen

oder schriftlichen Prüfung, schriftlichen Hausarbeit, wissenschaftlichen

Publikation, einem Referat, Bericht oder Protokoll, sofern es sich dabei

um einen aktiven und überprüfbaren Beitrag handelt.

3 Ein Leistungsnachweis kann ausnahmsweise gemeinschaftlich er-

bracht werden, sofern es sachlich geboten und der Beitrag jedes einzel-

nen Doktorierenden klar erkennbar ist.

¹ Bestandene Leistungsnachweise werden mit «bestanden Bewertung

(pass)», nicht bestandene mit «nicht bestanden (fail)» bewertet. der Leistungs-

2 Für bestandene Leistungsnachweise werden die in den Dokto-nachweise

ratsordnungen vorgesehenen Kreditpunkte vergeben.

3 Für die Bewertung der Leistungsnachweise ist, wenn nichts ande-

res vereinbart wird, die für das Modul verantwortliche Person zustän-

dig, ausnahmsweise die hauptverantwortliche Betreuungsperson.

Werden anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachwei- Unlauteres

ses unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet oder werden Verhalten

sonstige Unredlichkeiten begangen, so wird der betroffene Leistungs-

nachweis als nicht bestanden erklärt. Im Übrigen gelten die Bestim-

mungen von § 20 sinngemäss.

5. Teil: Abschluss des Doktorats

¹ Die Einreichung des Promotionsantrages setzt die Immat- Promotions-

rikulation im betreffenden Semester voraus.

2 Sind alle Bedingungen gemäss der Promotionsverordnung sowie

der Doktoratsordnung erfüllt, kann der Promotionsantrag beim Deka-

nat mit folgenden Unterlagen eingereicht werden

a. Anmeldeformular,

b. Lebenslauf,

antrag

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c. Nachweis der Immatrikulation als Doktorierende oder Doktorie-

render an der Universität Zürich gemäss der Verordnung über die

Zulassung zum Studium an der Universität Zürich,

d. Nachweis über die erfolgreich erworbenen Kreditpunkte gemäss

Doktoratsprogramm,

e. Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind.

3 Gleichzeitig ist die Dissertation an die hauptverantwortliche Be-

treuungsperson zu übergeben.

Abnahme der Dissertation

1 Die Abnahme der Dissertation erfolgt durch die Fakultäts-

versammlung gestützt auf das Gutachten der hauptverantwortlichen

Betreuungsperson gemäss § 21 sowie ein Zweitgutachten.

2 Der Fakultätsvorstand bestimmt auf Vorschlag der oder des Dok-

torierenden sowie der hauptverantwortlichen Betreuungsperson den

Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin in der Regel aus dem Kreis

der Fakultät; in besonderen Fällen können auch fakultätsexterne Per-

sonen beigezogen werden.

3 Besteht gestützt auf § 21 eine Mehrfachbetreuung, so sind grund-

sätzlich die weiteren Betreuungspersonen bei der Auswahl der Zweit-

gutachterin oder des Zweitgutachters zu berücksichtigen.

4 Die Ablieferung der Gutachten zuhanden der Fakultätsversamm-

lung erfolgt in der Regel innert sechs Monaten nach Einreichung des

Promotionsantrages.

5 Wird die Dissertation nicht abgenommen, kann sie nicht noch ein-

mal eingereicht werden.

1 Innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme der Dissertation

sind der Zentralbibliothek der Universität Zürich die Pflichtexemplare

abzuliefern. Das Dekanat kann diese Frist auf begründetes Gesuch ver-

längern. Wird die Frist erneut nicht eingehalten, so ist beim Dekanat

eine Genehmigung zur Ablieferung der Pflichtexemplare einzuholen,

die von der Aktualisierung der Dissertation abhängig gemacht werden

kann. In begründeten Fällen kann die Fakultätsversammlung die end-

gültige Abweisung verfügen.

2 Die Fakultätsversammlung erlässt ein Reglement, das die Zahl

der abzuliefernden Pflichtexemplare, eine allfällige Internetpublikation

sowie die Modalitäten der Veröffentlichung und Ablieferung regelt.

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3 Die Dissertation ist mit dem von der Fakultätsversammlung geneh-

migten Inhalt zu publizieren. Erweisen sich nach der Abnahme der Dis-

sertation durch die Fakultätsversammlung Nachführungen oder Ergän-

zungen des Textes als notwendig, so sind sie der hauptverantwortlichen

Betreuungsperson zur Genehmigung vorzulegen.

1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht nach erfolg- Doktortitel

ter Abnahme der Dissertation den akademischen Grad einer Doktorin

oder eines Doktors der Rechtswissenschaft. Der Titel lautet in abge-

kürzter Form «Dr. iur.».

2 Dem Titel «Dr. iur.» entspricht die englische Übersetzung «PhD».

3 Vor Aushändigung der Promotionsurkunde ist die Führung des

Doktortitels untersagt, es kann jedoch der Titel «Dr. iur. des.» verwen-

det werden.

4 Die Aushändigung der Promotionsurkunde erfolgt erst nach Ab-

lieferung der vorgeschriebenen Anzahl Pflichtexemplare.

1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel sowie das Prädi- Promotions-

kat der Dissertation. Sie trägt überdies die Unterschriften der Dekanin urkunde

oder des Dekans und der Rektorin oder des Rektors sowie das Siegel

der Universität.4

2 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache abgefasst, auf

Verlangen auch in einer anderen Landessprache. Es wird eine eng-

lische Ubersetzung ausgestellt.

1 Zu jeder Promotionsurkunde werden ein Diploma Supple- Diploma

ment in deutscher und englischer Sprache mit Angaben über den Stu- Supplement

diengang (Diplomzusatz) sowie ein Academic Record (Zeugnis) aus-

gestellt.

2 Der Academic Record enthält die Liste sämtlicher im betref-

fenden Studiengang erfolgreich absolvierten Module und die Anzahl

Kreditpunkte. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der Universität

Zürich erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher

Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.

und Academic

Record

Stellt sich nach Verleihung des akademischen Grades her- Entzug des

aus, dass

a. die Zulassung zum Doktorat erschlichen worden ist oder

b. ein unlauteres Verhalten im Sinne von §§ 20 und 30 vorliegt,

wird dieser durch die Fakultätsversammlung aberkannt; allfällige Ur-

kunden werden eingezogen.

Doktortitels

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6. Teil: Rechtsschutz

Akteneinsicht

1 Der Beschluss der Fakultätsversammlung betreffend Ab-

nahme oder Abweisung der Dissertation, betreffend die endgültige

Abweisung von einem Doktoratsprogramm oder betreffend den Ent-

zug des Doktortitels sowie der Entscheid der Aufnahmekommission

gemäss § 8 Abs. 2 über die Zulassung zum Doktoratsprogramm RWF

unterliegen dem Rekurs.

2 Sämtliche übrigen Verfügungen, die gestützt auf diese Promotions-

verordnung ergehen, insbesondere die Mitteilung der Studienresultate

nach jedem Semester (Transcript of Records), unterliegen der Einspra-

che an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit

Empfang der Verfügung beim Dekanat einzureichen.

3 Der Einspracheentscheid des Fakultätsvorstands unterliegt dem

Rekurs.

Anlass

Verfahren

7. Teil: Ehrenpromotion

Für hervorragende Verdienste um Recht oder Rechtswis-

senschaft kann die Fakultätsversammlung die Doktorwürde ehren-

halber verleihen. Der Titel lautet in abgekürzter Form «Dr. h. c.».

1 Das Verfahren wird durch Einreichung eines Antrages auf

Ehrenpromotion eingeleitet.

2 Der Antrag muss von einem Fakultätsmitglied oder einer Fach-

gruppe schriftlich beim Dekanat gestellt und begründet werden.

3 Die Fakultätsversammlung entscheidet über den Antrag durch

geheime Abstimmung. Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwe-

senden Fakultätsmitglieder gegen die Ehrenpromotion, so ist der An-

trag abgelehnt.

Inkrafttreten

8. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Diese Promotionsverordnung tritt auf Beginn des Herbst-

semesters 2009 (1. August 2009) in Kraft.

2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Promotionsordnung der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 30. August 1994 aufgehoben.

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Doktorierende, welche mit dem Doktorat gemäss der Pro- Weiterstudium

motionsordnung vom 30. August 1994 begonnen haben, können bis nach alter

längstens Ende Frühjahrssemester 2015 nach der alten Ordnung pro- Ordnung

movieren.

1 Wer mit dem Doktorat gemäss der Promotionsordnung Wechsel zur

vom 30. August 1994 begonnen hat, kann ab dem Herbstsemester 2009 neuen Ordnung

in das Doktorat nach neuer Ordnung übertreten, sofern allfällige Auf-

lagen und Bedingungen erfüllt werden.

2 Ein erneuter Wechsel zur alten Ordnung ist ausgeschlossen.

erworbenen Titel «Dr. iur.» entspricht die englische Übersetzung «PhD». alter Ordnung

1 OS 64, 313.

2 LS 415.31.

3 Eingefügt durch URB vom 1. Dezember 2009 (OS 64, 728). In Kraft seit 1. Ja-

nuar 2010.

4 Fassung gemäss URB vom 11. Dezember 2017 (OS 73, 111; ABI 2017-12-22).

In Kraft seit 1. März 2018.

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