Verordnung über die Promotion zur Doktorin / zum Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
Inhaltsübersicht (46)
Gesetzestext (46 Artikel)
1 Die Promotionsverordnung regelt das Doktorat der Rechts- Anwendungs-
wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
2 Besondere Regelungen aus Vereinbarungen mit anderen Fakul-
täten bleiben vorbehalten.
bereich
1 Die nähere Ausgestaltung der Doktoratsprogramme gemäss Ergänzende
1 Auf der Website der Rechtswissenschaftlichen Fakultät wer- Mitteilungen
den für jedes Semester das kommentierte Vorlesungsverzeichnis (Web
VVZ) sowie für das Doktorat wesentliche Mitteilungen publiziert.
2 Informationen, welche das Doktorat betreffen, werden den Dok-
torierenden zudem über ein persönliches UniAccess-Konto zugesandt,
welches mit der Immatrikulation eröffnet wird. Die Informationen gel-
ten als zugegangen, sobald sie von der UniAccess-Mailbox abrufbar
sind.
1.4.18-100
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415.413 Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.)
3 Die Einwendung, dass jemand den Inhalt einer zugestellten E-Mail
beziehungsweise des vom Dekanat bezeichneten Publikationsorgans
oder der gültigen Merkblätter nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen.
2. Abschnitt: Arten, Aufbau und Ziele des Doktorats
Arten des
Doktorats
Aufbau des
Doktorats
Ziele des
Doktorats
Allgemeines
Doktorat
Abs. 2 erfolgt in den hierzu erlassenen Doktoratsordnungen.
2 Für Fragen, die in dieser Promotionsverordnung und in den Dok-
toratsordnungen nicht geregelt sind, gilt die Rahmenordnung für das
Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechts-
wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich sowie die Studien-
ordnung Master of Law sinngemäss.
3 Über Fragen, die auch dort nicht geregelt sind, beschliesst die
Fakultätsversammlung.
4 Die Dekanin oder der Dekan entscheidet im Einzelfall.
Bestimmungen
1 Das allgemeine Doktorat umfasst
a. das Verfassen einer Dissertation gemäss § 18,
b. den Besuch von mindestens zwei Kolloquien gemäss § 24 im Um-
fang von mindestens 12 Kreditpunkten.
2 Die Doktoratsprogramme umfassen
a. das Verfassen einer Dissertation gemäss § 18,
b. Module gemäss § 23 im Umfang von mindestens 30 Kreditpunkten.
3 Für die fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme können
die Doktoratsordnungen weitere Anforderungen vorsehen.
1 Die Dissertation soll einen selbstständigen Beitrag zur For-
schung leisten.
2 Das Doktoratsprogramm RWF zielt darüber hinaus auf die Ver-
mittlung der Kompetenzen für eine Tätigkeit in Forschung und Lehre.
Dabei sollen im Hinblick auf eine allfällige akademische Karriere auch
didaktische Kompetenzen vermittelt und gefördert werden.
3 Die Ziele der fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme wer-
den in den jeweiligen Doktoratsordnungen festgelegt.
3. Abschnitt: Organisation und Durchführung
Die Organisation und Durchführung des allgemeinen Dokto-
rats erfolgt durch die Fakultätsorgane.
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Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.) 415.413
1 Die Organisation und Durchführung des Doktoratspro- Doktorats-
gramms RWF erfolgt durch die Fakultätsorgane. programm RWF
2 Für das Aufnahmeverfahren setzt der Fakultätsvorstand eine
Aufnahmekommission ein.
3 Für jede Doktorierende und jeden Doktorierenden ist nach Mass-
gabe der Doktoratsordnung eine Promotionskommission zu bestim-
men, welche die angemessene Betreuung der oder des Doktorieren-
den sicherstellt.
1 Die an einem fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramm Fakultäts-
beteiligten Fakultäten bestimmen ein gemeinsames Organ, welchem übergreifende
mindestens je ein Mitglied der beteiligten Fakultäten angehört und das
den interfakultären Kontakt sicherstellt.
2 Es können weitere Organe, insbesondere eine fakultäre Doktorats-
kommission sowie eine Koordinationsstelle, geschaffen werden, welche
für die Planung, Umsetzung und Koordination des Doktoratsprogramms
sowie für die Betreuung der Doktorierenden der Rechtswissenschaft-
lichen Fakultät zuständig sind.
3 Die nähere Ausgestaltung der Organisation, des Doktoratspro-
gramms sowie der zu erbringenden Leistungsnachweise regelt die jewei-
lige Doktoratsordnung.
Doktorats-
programme
2. Teil: Zulassung zum Doktorat
1. Abschnitt: Zulassung zum allgemeinen Doktorat
1 Einen Anspruch auf Zulassung hat, wer den akademischen Absolventinnen
Grad eines Master of Law oder eines Lizenziats der Rechtswissen- und Absolven-
schaft der Universität Zürich mit dem Prädikat summa cum laude oder
magna cum laude erlangt hat.
2 Wer das in Absatz 1 genannte Prädikat nicht erreicht, wird zum
Doktorat zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied bereit erklärt,
die Betreuung zu übernehmen.
ten der Univer-
sität Zürich
Personen, die den akademischen Grad eines Master of Law Absolventinnen
oder eines Lizenziats der Rechtswissenschaft einer anderen Schweizer und Absolven-
Universität erlangt haben, werden zugelassen, wenn sich ein Fakultäts-
mitglied bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen.
ten anderer
Schweizer
Universitäten
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Absolventinnen
und Absolven-
ten auslän-
discher Rechts-
fakultäten
Zulassung bei
fachfremden
Abschlüssen
Verweigerung
der Zulassung
Anmeldung
Zulassung
1 Absolventinnen und Absolventen, die den akademischen
Grad eines Master of Law oder einen als gleichwertig anerkannten
Abschluss gemäss § 41 lit. b der Verordnung über die Zulassung zum
Studium an der Universität Zürich einer ausländischen Rechtsfakultät
erlangt haben, werden zugelassen, wenn sich ein Fakultätsmitglied
bereit erklärt, die Betreuung zu übernehmen.
2 Die Zulassung kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft wer-
den.
3 Über die Zulassung entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
1 Die Zulassung mit einem fachfremden universitären Mas-
terabschluss, welcher von der Universität Zürich anerkannt wird, oder
einer als gleichwertig anerkannten universitären Vorbildung ist im Ein-
zelfall möglich. §§ 10–12 gelten sinngemäss. Es besteht kein Rechtsan-
spruch auf Zulassung.
2 Die Zulassung kann an Bedingungen oder Auflagen geknüpft wer-
den.
3 Über die Zulassung entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
4 Weiterbildungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies
und gleichwertiger Lehrgänge berechtigen nicht zur Zulassung zum
Doktorat. Sie können jedoch beim Zulassungsentscheid berücksichtigt
werden, sofern die Weiterbildung im Bereich der Rechtswissenschaft
erfolgreich absolviert wurde.
Wer an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universi-
tät Zürich oder an einer anderen Rechtsfakultät wegen Nichtbestehens
von Prüfungen oder Nichteinhaltung von Prüfungsfristen endgültig ab-
gewiesen worden ist, wird zum Doktorat nicht zugelassen.
Die Anmeldung richtet sich nach der Verordnung über die
Zulassung zum Studium an der Universität Zürich².
2. Abschnitt: Zulassung zu den Doktoratsprogrammen
1 Die Bestimmungen über die Zulassung zum allgemeinen
Doktorat gelten sinngemäss. Es besteht jedoch kein Anspruch auf
Zulassung.
2 Es können Zulassungsbeschränkungen sowie Bedingungen und
Auflagen vorgesehen werden.
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1 Die Anmeldung richtet sich nach der Verordnung über die Anmeldung
Zulassung zum Studium an der Universität Zürich² und erfordert den
Nachweis über die Aufnahme in ein Doktoratsprogramm.
2 Das Aufnahmeverfahren wird in der jeweiligen Doktoratsordnung
geregelt.
3. Teil: Dissertation
1 Die Dissertation ist in Form einer Monografie zu verfassen. Inhalt der
Kommentare werden nicht als Dissertation anerkannt. Im Übrigen gilt Dissertation
Die Dissertation ist in deutscher Sprache zu verfassen. Die Sprache der
hauptverantwortliche Betreuungsperson kann die Abfassung in fran- Dissertation
zösischer, italienischer oder englischer Sprache bewilligen, die Fakul-
tätsversammlung die Abfassung in einer anderen Sprache.
1 Mit der Einreichung der Dissertation bestätigt die oder der Unlauteres
Doktorierende, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst hat. Verhalten
Die mehr oder weniger wörtliche Übernahme von Texten aus Schrif-
ten anderer Autorinnen oder Autoren ohne Quellenangabe (Plagiat)
ist unzulässig. Solche Dissertationen werden als ungenügend abgewie-
sen.
2 Disziplinarische Massnahmen wegen unlauterem Verhalten blei-
ben vorbehalten.
1 Zur hauptverantwortlichen Betreuung von Doktorieren- Betreuung der
den sind die Professorinnen und Professoren, die Emeritae und Eme- Doktorierenden
riti sowie die Privatdozentinnen und -dozenten der Rechtswissenschaft-
lichen Fakultät berechtigt.
2 Wird die Dissertation durch eine Privatdozentin oder einen Pri-
vatdozenten betreut, wirkt stets ein Fakultätsmitglied als weitere Be-
treuungsperson mit.
3 Beim allgemeinen Doktorat gilt der Grundsatz der Einzelbetreuung.
Auf Antrag des oder der Doktorierenden und mit Zustimmung der
hauptverantwortlichen Betreuungsperson wird eine weitere Betreuungs-
person beigezogen. Der Antrag muss beim Dekanat eingereicht werden.
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4 Wird die Dissertation im Rahmen eines Doktoratsprogramms ver-
fasst, ist sie in jedem Fall von mindestens einer weiteren Person mitzu-
betreuen. Die hauptverantwortliche Betreuungsperson muss ein Mit-
glied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sein.
Doktorats-
vereinbarung
1 Die Betreuungspersonen beziehungsweise die Promotions-
kommission und die oder der Doktorierende einigen sich in einer schrift-
lichen Vereinbarung im Sinne eines Hilfs- und Orientierungsinstru-
ments über die Ziele, den Ablauf, die Zeitspanne, Art und Umfang der
Betreuung sowie die weiteren Rahmenbedingungen des Doktorats.
2 Die Doktoratsvereinbarung gibt zudem Auskunft über die Mo-
dulwahl, die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungsnach-
weise sowie die Anzahl Kreditpunkte, welche dafür vergeben werden.
3 Die Doktoratsvereinbarung kann an veränderte Umstände ange-
passt werden.
Gliederung
Kolloquien
Weitere Module
4. Teil: Curriculum der Doktoratsprogramme
1. Abschnitt: Module
Die Doktoratsprogramme sind modular aufgebaut und um-
fassen
a. Module in Form von Kolloquien,
b. weitere Module.
1 Die Kolloquien dienen der wissenschaftlichen Auseinan-
dersetzung mit der Dissertation.
2 Jede Fachgruppe gewährleistet, dass die Doktorierenden, welche
von einem ihrer Mitglieder oder einer ihrem Fachbereich zugewiese-
nen Person betreut werden, wenigstens einmal jährlich ein Kolloquium
besuchen können. Kolloquien können von mehreren Mitgliedern der
Fachgruppe gemeinsam oder von einem Mitglied allein durchgeführt
werden.
3 Die fakultätsübergreifenden Doktoratsprogramme können eigene
Kolloquien vorsehen.
Die weiteren Module bestehen insbesondere aus Lehrver-
anstaltungen, Tagungen, Kollegs, Workshops, Summer Schools, Men-
toringprogrammen, Lehrleistungen, Praktika sowie universitären Wei-
terbildungsangeboten.
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2. Abschnitt: Leistungsnachweise
¹ Für jedes Modul muss ein Leistungsnachweis erbracht wer- Arten von
den.
Leistungs-
nachweisen
2 Ein Leistungsnachweis besteht insbesondere aus einer mündlichen
oder schriftlichen Prüfung, schriftlichen Hausarbeit, wissenschaftlichen
Publikation, einem Referat, Bericht oder Protokoll, sofern es sich dabei
um einen aktiven und überprüfbaren Beitrag handelt.
3 Ein Leistungsnachweis kann ausnahmsweise gemeinschaftlich er-
bracht werden, sofern es sachlich geboten und der Beitrag jedes einzel-
nen Doktorierenden klar erkennbar ist.
¹ Bestandene Leistungsnachweise werden mit «bestanden Bewertung
(pass)», nicht bestandene mit «nicht bestanden (fail)» bewertet. der Leistungs-
2 Für bestandene Leistungsnachweise werden die in den Dokto-nachweise
ratsordnungen vorgesehenen Kreditpunkte vergeben.
3 Für die Bewertung der Leistungsnachweise ist, wenn nichts ande-
res vereinbart wird, die für das Modul verantwortliche Person zustän-
dig, ausnahmsweise die hauptverantwortliche Betreuungsperson.
Etwaige Wiederholungsregeln werden in den Doktorats- Wiederholungs-
ordnungen aufgenommen.
regeln
Die Anrechnung von Leistungen und Kreditpunkten regeln Anrechnung
die Doktoratsordnungen. von Leistungen
und Kredit-
punkten
Werden anlässlich der Erbringung eines Leistungsnachwei- Unlauteres
ses unerlaubte Hilfsmittel mitgenommen oder verwendet oder werden Verhalten
sonstige Unredlichkeiten begangen, so wird der betroffene Leistungs-
nachweis als nicht bestanden erklärt. Im Übrigen gelten die Bestim-
mungen von § 20 sinngemäss.
5. Teil: Abschluss des Doktorats
¹ Die Einreichung des Promotionsantrages setzt die Immat- Promotions-
rikulation im betreffenden Semester voraus.
2 Sind alle Bedingungen gemäss der Promotionsverordnung sowie
der Doktoratsordnung erfüllt, kann der Promotionsantrag beim Deka-
nat mit folgenden Unterlagen eingereicht werden
a. Anmeldeformular,
b. Lebenslauf,
antrag
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c. Nachweis der Immatrikulation als Doktorierende oder Doktorie-
render an der Universität Zürich gemäss der Verordnung über die
Zulassung zum Studium an der Universität Zürich,
d. Nachweis über die erfolgreich erworbenen Kreditpunkte gemäss
Doktoratsprogramm,
e. Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind.
3 Gleichzeitig ist die Dissertation an die hauptverantwortliche Be-
treuungsperson zu übergeben.
Abnahme der Dissertation
1 Die Abnahme der Dissertation erfolgt durch die Fakultäts-
versammlung gestützt auf das Gutachten der hauptverantwortlichen
Betreuungsperson gemäss § 21 sowie ein Zweitgutachten.
2 Der Fakultätsvorstand bestimmt auf Vorschlag der oder des Dok-
torierenden sowie der hauptverantwortlichen Betreuungsperson den
Zweitgutachter oder die Zweitgutachterin in der Regel aus dem Kreis
der Fakultät; in besonderen Fällen können auch fakultätsexterne Per-
sonen beigezogen werden.
3 Besteht gestützt auf § 21 eine Mehrfachbetreuung, so sind grund-
sätzlich die weiteren Betreuungspersonen bei der Auswahl der Zweit-
gutachterin oder des Zweitgutachters zu berücksichtigen.
4 Die Ablieferung der Gutachten zuhanden der Fakultätsversamm-
lung erfolgt in der Regel innert sechs Monaten nach Einreichung des
Promotionsantrages.
5 Wird die Dissertation nicht abgenommen, kann sie nicht noch ein-
mal eingereicht werden.
4 Dissertationen werden wie folgt bewertet
Prädikate
a. summa cum laude,
b. magna cum laude,
c. cum laude,
d. rite.
Pflichtexemplare
1 Innerhalb von zwei Jahren nach Abnahme der Dissertation
sind der Zentralbibliothek der Universität Zürich die Pflichtexemplare
abzuliefern. Das Dekanat kann diese Frist auf begründetes Gesuch ver-
längern. Wird die Frist erneut nicht eingehalten, so ist beim Dekanat
eine Genehmigung zur Ablieferung der Pflichtexemplare einzuholen,
die von der Aktualisierung der Dissertation abhängig gemacht werden
kann. In begründeten Fällen kann die Fakultätsversammlung die end-
gültige Abweisung verfügen.
2 Die Fakultätsversammlung erlässt ein Reglement, das die Zahl
der abzuliefernden Pflichtexemplare, eine allfällige Internetpublikation
sowie die Modalitäten der Veröffentlichung und Ablieferung regelt.
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3 Die Dissertation ist mit dem von der Fakultätsversammlung geneh-
migten Inhalt zu publizieren. Erweisen sich nach der Abnahme der Dis-
sertation durch die Fakultätsversammlung Nachführungen oder Ergän-
zungen des Textes als notwendig, so sind sie der hauptverantwortlichen
Betreuungsperson zur Genehmigung vorzulegen.
1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verleiht nach erfolg- Doktortitel
ter Abnahme der Dissertation den akademischen Grad einer Doktorin
oder eines Doktors der Rechtswissenschaft. Der Titel lautet in abge-
kürzter Form «Dr. iur.».
2 Dem Titel «Dr. iur.» entspricht die englische Übersetzung «PhD».
3 Vor Aushändigung der Promotionsurkunde ist die Führung des
Doktortitels untersagt, es kann jedoch der Titel «Dr. iur. des.» verwen-
det werden.
4 Die Aushändigung der Promotionsurkunde erfolgt erst nach Ab-
lieferung der vorgeschriebenen Anzahl Pflichtexemplare.
1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel sowie das Prädi- Promotions-
kat der Dissertation. Sie trägt überdies die Unterschriften der Dekanin urkunde
oder des Dekans und der Rektorin oder des Rektors sowie das Siegel
der Universität.4
2 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache abgefasst, auf
Verlangen auch in einer anderen Landessprache. Es wird eine eng-
lische Ubersetzung ausgestellt.
1 Zu jeder Promotionsurkunde werden ein Diploma Supple- Diploma
ment in deutscher und englischer Sprache mit Angaben über den Stu- Supplement
diengang (Diplomzusatz) sowie ein Academic Record (Zeugnis) aus-
gestellt.
2 Der Academic Record enthält die Liste sämtlicher im betref-
fenden Studiengang erfolgreich absolvierten Module und die Anzahl
Kreditpunkte. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der Universität
Zürich erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher
Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
und Academic
Record
Stellt sich nach Verleihung des akademischen Grades her- Entzug des
aus, dass
a. die Zulassung zum Doktorat erschlichen worden ist oder
b. ein unlauteres Verhalten im Sinne von §§ 20 und 30 vorliegt,
wird dieser durch die Fakultätsversammlung aberkannt; allfällige Ur-
kunden werden eingezogen.
Doktortitels
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6. Teil: Rechtsschutz
Akteneinsicht
Nach Abnahme oder Abweisung der Dissertation besteht
ein Akteneinsichtsrecht.
Einsprache
und Rekurs
1 Der Beschluss der Fakultätsversammlung betreffend Ab-
nahme oder Abweisung der Dissertation, betreffend die endgültige
Abweisung von einem Doktoratsprogramm oder betreffend den Ent-
zug des Doktortitels sowie der Entscheid der Aufnahmekommission
gemäss § 8 Abs. 2 über die Zulassung zum Doktoratsprogramm RWF
unterliegen dem Rekurs.
2 Sämtliche übrigen Verfügungen, die gestützt auf diese Promotions-
verordnung ergehen, insbesondere die Mitteilung der Studienresultate
nach jedem Semester (Transcript of Records), unterliegen der Einspra-
che an den Fakultätsvorstand. Die Einsprache ist innert 30 Tagen seit
Empfang der Verfügung beim Dekanat einzureichen.
3 Der Einspracheentscheid des Fakultätsvorstands unterliegt dem
Rekurs.
Anlass
Verfahren
7. Teil: Ehrenpromotion
Für hervorragende Verdienste um Recht oder Rechtswis-
senschaft kann die Fakultätsversammlung die Doktorwürde ehren-
halber verleihen. Der Titel lautet in abgekürzter Form «Dr. h. c.».
1 Das Verfahren wird durch Einreichung eines Antrages auf
Ehrenpromotion eingeleitet.
2 Der Antrag muss von einem Fakultätsmitglied oder einer Fach-
gruppe schriftlich beim Dekanat gestellt und begründet werden.
3 Die Fakultätsversammlung entscheidet über den Antrag durch
geheime Abstimmung. Erklären sich mehr als ein Fünftel der anwe-
senden Fakultätsmitglieder gegen die Ehrenpromotion, so ist der An-
trag abgelehnt.
Inkrafttreten
8. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Diese Promotionsverordnung tritt auf Beginn des Herbst-
semesters 2009 (1. August 2009) in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Promotionsordnung der
Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 30. August 1994 aufgehoben.
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Doktorin/Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. iur.)
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Doktorierende, welche mit dem Doktorat gemäss der Pro- Weiterstudium
motionsordnung vom 30. August 1994 begonnen haben, können bis nach alter
längstens Ende Frühjahrssemester 2015 nach der alten Ordnung pro- Ordnung
movieren.
1 Wer mit dem Doktorat gemäss der Promotionsordnung Wechsel zur
vom 30. August 1994 begonnen hat, kann ab dem Herbstsemester 2009 neuen Ordnung
in das Doktorat nach neuer Ordnung übertreten, sofern allfällige Auf-
lagen und Bedingungen erfüllt werden.
2 Ein erneuter Wechsel zur alten Ordnung ist ausgeschlossen.
erworbenen Titel «Dr. iur.» entspricht die englische Übersetzung «PhD». alter Ordnung
1 OS 64, 313.
2 LS 415.31.
3 Eingefügt durch URB vom 1. Dezember 2009 (OS 64, 728). In Kraft seit 1. Ja-
nuar 2010.
4 Fassung gemäss URB vom 11. Dezember 2017 (OS 73, 111; ABI 2017-12-22).
In Kraft seit 1. März 2018.
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