Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.411 ORGRRWFROFGIURRWF CH-ZH

Art. 2 : Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR RWF)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (46 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät richtet sich bei der Er- Leitprinzipien

füllung ihrer organisatorischen Aufgaben an der akademischen For-

schungs-, Lehr- und Lernfreiheit sowie an folgenden Leitprinzipien

aus

1. klare und verbindliche Regelung der Aufgaben, Verantwortlichkei-

ten und Kompetenzen auf allen Führungsstufen,

2. schlanke Strukturen und flexible Prozesse zur effizienten Erfüllung

von Führungs- und Verwaltungsaufgaben unter grösstmöglicher

Entlastung der Fakultätsmitglieder zugunsten von Forschung und

Lehre,

3. Transparenz sowie situations- und personengerechte Zuordnung der

Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.

2 Bei der Mittelverteilung wird der Lehr- und Prüfungsleistung sowie

fakultären Führungsaufgaben Rechnung getragen.

1.4.23-120

1

415.411

OrgR RWF

Organe

← Art. 1 Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR RWF) Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →