Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.411 ORGRRWFROFGIURRWF CH-ZH

Organisationsreglement der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (OrgR RWF) (ORGRRWF)

46 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (46)

Gesetzestext (46 Artikel)

Dieses Reglement regelt gestützt auf das Universitätsgesetz Regelungs-

und die Universitätsordnung der Universität Zürich die Organisation bereich

der Rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie die Aufgaben ihrer Organe

und Organisationseinheiten.

1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät richtet sich bei der Er- Leitprinzipien

füllung ihrer organisatorischen Aufgaben an der akademischen For-

schungs-, Lehr- und Lernfreiheit sowie an folgenden Leitprinzipien

aus

1. klare und verbindliche Regelung der Aufgaben, Verantwortlichkei-

ten und Kompetenzen auf allen Führungsstufen,

2. schlanke Strukturen und flexible Prozesse zur effizienten Erfüllung

von Führungs- und Verwaltungsaufgaben unter grösstmöglicher

Entlastung der Fakultätsmitglieder zugunsten von Forschung und

Lehre,

3. Transparenz sowie situations- und personengerechte Zuordnung der

Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.

2 Bei der Mittelverteilung wird der Lehr- und Prüfungsleistung sowie

fakultären Führungsaufgaben Rechnung getragen.

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1

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OrgR RWF

Organe

Die Organe der Fakultät sind

1. die Fakultätsversammlung,

2. der Fakultätsausschuss,

3. der Fakultätsvorstand,

4. die Dekanin oder der Dekan.

Fachgruppen

1 Die Rechtswissenschaftliche Fakultät ist für die einzelnen

Forschungs- und Lehrbereiche in folgende Fachgruppen gegliedert

1. Grundlagenfächer,

2. Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht,

3. Handels- und Wirtschaftsrecht,

4. Strafrecht,

5. Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht.

2 Die Fachgruppen setzen sich aus den Lehrstühlen und den ihnen

angegliederten Forschungsstellen der entsprechenden Fachgebiete zu-

sammen.

Weitere

Organisations-

einheiten

Die folgenden Organisationseinheiten sind der Fakultät admi-

nistrativ-organisatorisch zugeordnet

1. Europa Institut an der Universität Zürich (EIZ),

2. Centre für Research on Direct Democracy (c2d),

3. der Fakultät zugewiesene universitäre Kompetenzzentren.

Fakultäts-

verwaltung

Die Fakultätsverwaltung ist in die folgenden Verwaltungsein-

heiten gegliedert

1. Dekanat,

2. Studiendekanat,

3. Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung,

4. Prodekanat Aussenbeziehungen,

5. Prodekanat Ressourcen,

6. Rechtsstelle.

Zusammen-

setzung

2. Abschnitt: Organe der Fakultät

A. Fakultätsversammlung

1 Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Ge-

samtheit der Professorenschaft.

2 Dazu kommen drei Delegierte jedes Standes.

2

OrgR RWF

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3 An der Fakultätsversammlung nehmen die Geschäftsleiterinnen

oder Geschäftsleiter des Dekanats und des Prodekanats Ressourcen

sowie die Leiterinnen oder Leiter des Studiendekanats und der Rechts-

stelle mit beratender Stimme teil.

4 Die Fakultätsversammlung kann weitere Personen, die ihr nicht

angehören, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilnehmen las-

sen.

1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhan- Aufgaben

den der Universitätsleitung in folgenden Bereichen

1. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,

2. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehr-

stühlen, Instituten und anderen Organisationseinheiten,

3. Anstellung von Förderprofessorinnen und -professoren,

4. Genehmigung von Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zu-

sammenschlüsse.

2 Ihr obliegt die Antragstellung zuhanden der Erweiterten Univer-

sitätsleitung in folgenden Bereichen

1. Erlass der Rahmenverordnung für das Studium und der Promo-

tionsverordnung,

2. Genehmigung der Studienordnungen und der Habilitationsordnung

sowie der Verordnungen über die Titularprofessur und über Weiter-

bildungsstudiengänge,

3. Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten sowie Ertei-

lung, Änderung und Entzug der Venia Legendi,

4. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sowie

Verlängerung oder Entzug der Titularprofessur,

5. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Titularprofessorin

oder eines Titularprofessors bei vorzeitigem Rücktritt,

6. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.

3 Sie ist abschliessend zuständig für

1. die Strategieentwicklung der Fakultät,

2. die Wahl der Dekanin oder des Dekans sowie der Prodekaninnen

und Prodekane,

3. die Verleihung akademischer Titel und Grade nach Massgabe der

Rahmenverordnungen für das Studium,

4. die Bewilligung von Gastprofessuren,

5. die Einsetzung von Kommissionen und die Wahl ihrer Mitglieder

im Zuständigkeitsbereich der Fakultätsversammlung,

6. die Verabschiedung von Wegleitungen,

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OrgR RWF

7. die Regelung der Weiterbildung,

8. die Entsendung von Mitgliedern in gesamt- und ausseruniversitäre

Ämter und Kommissionen,

9. die Wahl der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des Deka-

nats,

10. die Verabschiedung des Stundenplans,

11. die Genehmigung von Lehranstellungen und weiterer Entschädigun-

gen für Lehrtätigkeit.

4 Sie kann ihre Aufgaben im Einzelfall delegieren, soweit dies das

übergeordnete Recht zulässt.

Zusammen-

setzung und

Wahl

Aufgaben

B. Fakultätsausschuss

1 Der Fakultätsausschuss setzt sich zusammen aus dem Fakul-

tätsvorstand und den Vorsitzenden der Fachgruppen sowie aus je einer

oder einem Delegierten der Stände.

2 Jede Fachgruppe bestimmt aus ihrem Kreis eine Stellvertretung.

3 Die Regelung der Stellvertretung der Delegierten der Stände richtet

sich nach deren Wahlreglementen.

1 Der Fakultätsausschuss ist insbesondere zuständig für

1. die Stellungnahme zu den Anträgen der Berufungs- und Beförde-

rungskommissionen zuhanden der Universitätsleitung,

2. die Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für die

Weiterbildungsstudiengänge.

2 Die Fakultätsversammlung kann dem Fakultätsausschuss weitere

Aufgaben übertragen.

C. Fakultätsvorstand sowie Dekanin oder Dekan

Zusammen-

setzung

des Fakultäts-

vorstands

1 Der Fakultätsvorstand setzt sich zusammen aus

1. der Dekanin oder dem Dekan,

2. der Studiendekanín oder dem Studiendekan (Prodekanin oder Pro-

dekan Lehre),

3. der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung und Nachwuchsför-

derung,

4. der Prodekanin oder dem Prodekan Aussenbeziehungen,

5. der Prodekanin oder dem Prodekan Ressourcen.

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OrgR RWF

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2 Die Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter des Dekanats und

des Prodekanats Ressourcen sowie die Leiterin oder der Leiter des Stu-

diendekanats und der Rechtsstelle nehmen grundsätzlich an den Sitzun-

gen des Fakultätsvorstands teil, soweit Geschäfte aus ihrem Bereich

betroffen sind. Sie haben beratende Stimme.

3 Der Fakultätsvorstand kann weitere Personen mit beratender

Stimme an seinen Sitzungen teilnehmen lassen.

1 Die Mitglieder des Fakultätsvorstands werden von der Fa- Wahl des Fakul-

kultätsversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

2 Zur Sicherstellung der Kontinuität werden gestaffelte Amtszeiten

angestrebt.

3 Für die Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Fakultätsvor-

stands setzt die Fakultätsversammlung eine Findungskommission ein.

4 Für die Wahl der Dekanin oder des Dekans besteht die Findungs-

kommission aus drei Vertreterinnen oder Vertretern der Professoren-

schaft, einer gemeinsamen Vertretung der Stände sowie einem Mitglied

der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das Mitglied der Universi-

tätsleitung

5 Für die Wahl der übrigen Mitglieder des Fakultätsvorstands be-

steht die Findungskommission aus drei Fakultätsmitgliedern; ein Mit-

glied kann ein ehemaliges Fakultätsmitglied sein. Die Findungskom-

mission konstituiert sich selbst.

6 Stellen sich die bisherigen Mitglieder des Fakultätsvorstands für

eine Wiederwahl zur Verfügung, kann die Fakultätsversammlung auf

die Einsetzung einer Findungskommission verzichten.

7 Die Fakultätsversammlung regelt das Findungsverfahren.

tätsvorstands

1 Dem Fakultätsvorstand obliegt die Vorbereitung der Strate- Aufgaben

gieentwicklung sowie der Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakul-

tät zuhanden der Fakultätsversammlung.

2 Er verabschiedet zuhanden der Universitätsleitung das Fakultäts-

budget.

3 Er ist zuständig für

1. die Zuweisung von Ressourcen an die Organisations- und Verwal-

tungseinheiten,

2. die Aufsicht über die Organisations- und Verwaltungseinheiten der

Fakultät,

3. die jährliche Berichterstattung,

4. die Verwaltung der finanziellen Mittel der Fakultät,

5. die Förderung des Nachwuchses und der Gleichstellung der Ge-

schlechter,

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OrgR RWF

6. die Pflege der Aussenbeziehungen,

7. die Förderung der Forschung,

8. die Aufsicht über das Lehr- und Weiterbildungsangebot,

9. die Gewährleistung der Beratung der Studierenden in Fragen der

Studiengestaltung,

10. die Anstellung der Geschäftsleitung des Prodekanats Ressourcen

sowie der Leitungen des Studiendekanats und der Rechtsstelle,

11. die Antragstellung an die Universitätsleitung betreffend Einsetzung

von Berufungskommissionen gemäss § 10 Abs. 4 UniO.

1 Der Fakultätsvorstand erfüllt seine Aufgaben in kollegia-

ler Zusammenarbeit und regelt die Aufgabenverteilung.

2 Die einzelnen Aufgaben des Fakultätsvorstands werden nach dem

Konsensprinzip gestützt auf §§ 15–19 unter den Mitgliedern verteilt. Der

Bereich Weiterbildung wird einem Fakultätsvorstandsmitglied zuge-

teilt. Kommt kein Konsens zustande, entscheidet die Dekanin oder der

Dekan nach § 75 Abs. 2 UniO.

3 Wichtige Geschäfte werden gemeinsam beraten und entschieden.

1 Der Dekanin oder dem Dekan obliegen die Leitung der

Fakultät und die Aufsicht über die Organisations- und Verwaltungsein-

heiten der Fakultät.

2 Sie oder er erfüllt die ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben gemäss

Universitätsgesetz, Universitätsordnung der Universität Zürich, Perso-

nalverordnung der Universität Zürich und Finanzhandbuch der Uni-

versität Zürich.

3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für

1. die Vertretung der Fakultät gegen aussen,

2. die Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie,

3. die Leitung der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses

sowie des Fakultätsvorstands,

4. die Gesamtkoordination der Berufungs- und Habilitationsverfah-

ren,

5. das Einsprache- und Rekurswesen,

6. die interne und externe Kommunikation,

7. die Förderung der Diversität sowie der Gleichstellung der Ge-

schlechter und von Menschen mit Behinderung.

4 Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für

1. die Finanzen der Fakultät,

2. die Organisation der Fakultät,

3. das Projektportfolio- und Prozessmanagement.

Zusammen-

arbeit

Dekanin

oder Dekan

6

OrgR RWF

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5 Ihr oder ihm obliegt die Führungsverantwortung gegenüber den

Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Vorga-

ben.

6 Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Prodekaninnen

und Prodekane, der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters des De-

kanats sowie der Leiterin oder des Leiters der Rechtsstelle.

7 Sie oder er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die keinem ande-

ren Organ übertragen sind.

8 Sie oder er kann Aufgaben delegieren, soweit dies das übergeord-

nete Recht zulässt.

1 Der Studiendekanin oder dem Studiendekan obliegt die Studiendekan

Leitung des Studiendekanats.

tät.

2 Sie oder er ist zuständig für Lehre und Studium auf Stufe der Fakul-

3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für

1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien in den Bereichen

Lehre und Studium.

2. den reibungslosen Prozessablauf sowie die Qualitätssicherung in den

Bereichen Lehre und Studium einschliesslich Prüfungswesen.

4 Sie oder er leitet die Kommissionen Lehre.

5 Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität

für Lehre.

6 Sie oder er nimmt die Funktion der Studienprogrammdirektorin

oder des Studienprogrammdirektors wahr.

7 Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Leiterin oder

des Leiters des Studiendekanats.

1 Der Prodekanin oder dem Prodekan Forschung und Nach-

wuchsförderung obliegt die Leitung des Prodekanats Forschung und

Nachwuchsförderung.

oder Studien-

dekan

Prodekanin

oder Prodekan

Forschung und

Nachwuchs-

2 Sie oder er ist zuständig für die Betreuung und Entwicklung der förderung

Forschung und Nachwuchsförderung auf Stufe der Fakultät.

3 Sie oder er ist insbesondere zuständig für

1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien in den Bereichen

Forschung und Nachwuchsförderung,

2. die Unterstützung und Förderung der Nachwuchskräfte an der

Rechtswissenschaftlichen Fakultät.

4 Sie oder er leitet die Kommission Forschung und Nachwuchsförde-

rung.

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Prodekanin

oder Prodekan

Aussen-

beziehungen

Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität

für Forschung und Nachwuchsförderung.

Der Prodekanin oder dem Prodekan Aussenbeziehungen

obliegt die Leitung des Prodekanats Aussenbeziehungen.

Sie oder er ist zuständig für die Pflege und Entwicklung der Aus-

senbeziehungen auf Stufe der Fakultät.

Sie oder er ist insbesondere zuständig für

1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien im Bereich Aus-

senbeziehungen,

2. die Pflege der fakultären Kontakte zu auswärtigen wissenschaft-

lichen Partnerinstitutionen.

Sie oder er leitet die Kommission Aussenbeziehungen.

Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität

für Aussenbeziehungen.

Prodekanin

oder Prodekan

Ressourcen

Der Prodekanin oder dem Prodekan Ressourcen obliegt die

Leitung des Prodekanats Ressourcen.

Sie oder er ist zuständig für Personelles (ohne Professorenschaft),

das operative Finanzwesen, Infrastruktur und Logistik, das IT-Manage-

ment sowie das operative Projektportfolio- und Prozessmanagement.

Sie oder er ist Ansprechperson in Bezug auf die Bibliothek der

Universität Zürich im Bereich Recht.

Sie oder er ist Mitglied des Bibliotheksboards der Bibliothek der

Universität Zürich und vertritt die Fakultät in den weiteren Gremien

der Universität in ihrem oder seinem Aufgabenbereich.

Sie oder er hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsleiterin

oder des Geschäftsleiters des Prodekanats Ressourcen.

Zuständigkeit

für Weiter-

bildung

Das für den Bereich Weiterbildung zuständige Fakultäts-

vorstandsmitglied ist verantwortlich für die Weiterbildung auf Stufe der

Fakultät.

Sie oder er ist insbesondere zuständig für

1. die Entwicklung und Umsetzung der Strategien im Bereich Weiter-

bildung,

2. die Qualitätssicherung und die Kontaktpflege im Bereich Weiter-

bildung.

Sie oder er leitet die Kommission Weiterbildung.

Sie oder er vertritt die Fakultät in den Gremien der Universität

für Weiterbildung.

8

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1 Ist die Dekanin oder der Dekan an der Amtsausübung ver- Stellvertretung

hindert, wird sie oder er durch eine Prodekanin oder einen Prodekan

vertreten.

2 Sind auch die Prodekaninnen oder Prodekane verhindert, erfolgt

die Vertretung durch die Altdekaninnen oder -dekane in rückwärts

gerichteter Reihenfolge.

3 Der Fakultätsvorstand regelt die Stellvertretung der Prodekanin-

nen und Prodekane.

Der Fakultätsvorstand kann einzelne Aufgaben delegieren. Delegation von

Einzelaufgaben

D. Kommissionen

1 Für wichtige und kontinuierliche Aufgaben können stän- Ständige und

dige Fakultätskommissionen eingesetzt werden.

2 Ständige Kommissionen sind

1. die Kommission Lehre,

2. die Kommission Aussenbeziehungen,

3. die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung,

4. die Kommission Weiterbildung.

3 Zur Erfüllung befristeter besonderer Aufgaben können nichtstän-

dige Kommissionen eingesetzt werden.

4 Nichtständige Kommissionen sind insbesondere

1. Berufungskommissionen,

2. Beförderungskommissionen,

3. Findungskommissionen gemäss § 12.

5 Die Fakultätsversammlung bestimmt die Aufgaben der Kommissio-

nen, soweit sich diese nicht aus dem übergeordneten Recht ergeben.

nichtständige

Kommissionen

1 Die Kommissionen werden in der Regel durch ein Mitglied Zusammen-

des Fakultätsvorstands geleitet.

2 Den Kommissionen gehören in der Regel Fakultätsmitglieder aus

allen Fachgruppen sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Stand

an.

3 Die Fakultätsversammlung wählt die Mitglieder aus den Fachgrup-

pen. Die Vertretungen der Stände werden gemäss deren Wahlreglemen-

ten bestimmt.

4 Die Kommissionen organisieren sich selbst.

setzung

und Wahl

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E. Vertretung in ausserfakultären Gremien

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Pflichten

1 Die Vertreterinnen und Vertreter der Fakultät in ausser-

fakultären Gremien orientieren sich bei ihrer Gremienarbeit an den

Interessen der Fakultät.

2 Sie sind gegenüber der Dekanin oder dem Dekan auf Verlangen

berichterstattungspflichtig.

3 Vorbehalten bleiben die Erfordernisse des Persönlichkeits- und

Datenschutzes sowie allfällige weitere Geheimhaltungspflichten.

Zusammen-

setzung

Organisation

Aufgaben

3. Abschnitt: Fachgruppen

1 Die Professorinnen und Professoren gehören entsprechend

ihrer Spezialisierung einer oder mehreren Fachgruppen an.

2 Das Stimmrecht besteht nur in einer Fachgruppe. In anderen Fach-

gruppen können die Professorinnen und Professoren mit beratender

Stimme teilnehmen.

3 Die Fachgruppen können die Titularprofessorinnen und -professo-

ren sowie die Privatdozentinnen und -dozenten, die ihnen zugewiesen

sind, mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.

4 Über die Zugehörigkeit der Professorinnen und Professoren zur

Fachgruppe, die das Stimmrecht einschliesst, sowie der Titularprofesso-

rinnen und -professoren und der Privatdozentinnen und -dozenten zu

einer Fachgruppe entscheidet die Fakultätsversammlung.

Die Fachgruppen bestimmen aus dem Kreis ihrer Mitglieder

den Vorsitz und dessen Stellvertretung sowie die entsprechenden Amts-

dauern.

Den Fachgruppen obliegen insbesondere folgende Aufgaben-

bereiche

1. Koordination von Lehrveranstaltungen im Fachbereich,

2. Koordination und Überwachung der Anträge betreffend Lehranstel-

lungen sowie deren Qualitätssicherung,

3. Überwachung der fachbereichsspezifischen Vorgaben des Curricu-

lums und Umschreibung des Prüfungsstoffs im Fachbereich,

4. Betreuung der Oberassistierenden und Habilitierenden,

5. Kontaktpflege mit den Titularprofessorinnen und -professoren sowie

Privatdozentinnen und -dozenten,

6. Einsatz und Überwachung der personellen und anderen Ressourcen

der Fachgruppe,

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7. Delegation von Mitgliedern der Fachgruppe in fakultäre Gremien,

8. Informationsaustausch über die Forschungsprojekte innerhalb der

Fachgruppe sowie Mitwirkung bei der Erstellung des akademischen

Berichts der Fachgruppe.

4. Abschnitt: Fakultätsverwaltung

1 Das Dekanat unterstützt die Dekanin oder den Dekan sowie Dekanat

die übrigen Fakultätsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2 Ihm obliegen insbesondere

1. die organisatorische und administrative Unterstützung der Organe

der Fakultät,

2. das strategische Controlling auf Fakultätsstufe: die Koordination der

Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie sowie der Ent-

wicklungs- und Finanzplanung,

3. das finanzielle Controlling in Zusammenarbeit mit dem Prodekanat

Ressourcen: Koordination von Finanzplanung, Budgetierung, Bud-

getkontrolle und Jahresabschluss der Fakultät,

4. die Bewirtschaftung des Finanzbudgets der Fakultät auf Stufe Be-

triebsergebnis 3,

5. die administrative Betreuung der Berufungs- und Beförderungsver-

fahren sowie weiterer Professurengeschäfte,

6. die administrative Betreuung der Habilitationsverfahren,

7. die Organisation von Fakultätsanlässen,

8. die Unterstützung der Kommunikation der Dekanin oder des De-

kans,

9. das Alumniwesen.

1 Das Studiendekanat stellt den Lehr- und Studienbetrieb Studiendekanat

sicher.

2 Ihm obliegen insbesondere

1. die Planung und Organisation der Lehre,

2. die Planung und Organisation der Prüfungen,

3. die Studienberatung.

3 Es unterstützt die Studiendekanin oder den Studiendekan bei der

Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

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OrgR RWF

Prodekanat

Forschung und

Nachwuchs-

förderung

Prodekanat

Aussen-

beziehungen

Prodekanat

Ressourcen

Rechtsstelle

1 Das Prodekanat Forschung und Nachwuchsförderung leistet

Unterstützung bei der Planung und Durchführung von Forschungspro-

jekten an der Fakultät und unterstützt Nachwuchskräfte der Fakultät bei

der Planung und Durchführung von wissenschaftlichen Aktivitäten.

2 Es unterstützt die Prodekanin oder den Prodekan Forschung und

Nachwuchsförderung bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

1 Das Prodekanat Aussenbeziehungen entwickelt Strategien

für die Beziehungen zu rechtswissenschaftlichen Einrichtungen für Lehre

und Forschung und pflegt Beziehungen zu wissenschaftlichen Partner-

institutionen im In- und Ausland.

2 Es unterstützt die Prodekanin oder den Prodekan Aussenbezie-

hungen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

1 Dem Prodekanat Ressourcen obliegen insbesondere

1. die Fallführung und Beratung für sämtliche Personalgeschäfte (Eigen-

wie Drittmittel, ohne Professorenschaft) mit Ausnahme arbeitgeber-

seitiger Kündigungen,

2. die Führung der operativen Finanzgeschäfte der Fakultät (Eigen-

und Drittmittel): Rechnungswesen (Kreditoren, Debitoren und Spe-

sen), operative Durchführung der Budgetierung und des Reportings

sowie Erstellen der Jahresabschlüsse zuhanden des Dekanats,

3. die Beratung und Unterstützung der Lehrstühle und Verwaltungs-

einheiten bei Budgetfragen und bei der finanziellen Führung ihrer

Verantwortungsbereiche,

4. das Flächen- und Belegungsmanagement sowie der Betrieb und

Unterhalt der Gebäude und Räumlichkeiten der Fakultät,

5. das IT-Management und die IT-Sicherheit,

6. das operative Projektportfolio- und Prozessmanagement der Fakul-

tät.

2 Es unterstützt die Prodekanin oder den Prodekan Ressourcen bei

der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

1 Die Rechtsstelle ist zuständig für die rechtlichen Belange

der Fakultät.

2 Ihr obliegen insbesondere

1. die Behandlung von Einsprachen und die Betreuung von weiteren

Rechtsmittelverfahren,

2. die Ausarbeitung von Reglementen und weiteren Rechtstexten der

Fakultät,

3. die Ausarbeitung von Stellungnahmen im Rahmen von Vernehm-

lassungen der Universitätsorgane.

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3 Sie unterstützt die Dekanin oder den Dekan sowie die übrigen

Fakultätsorgane in rechtlichen Angelegenheiten.

5. Abschnitt: Verfahrensvorschriften

1 Der Ausstand richtet sich nach der Kantonsverfassung und Befangenheit

dem Verwaltungsrechtspflegegesetz³.

und Ausstand

2 Für besondere Sachbereiche erlässt die Fakultätsversammlung er-

gänzende Richtlinien.

1 Traktandenlisten und Unterlagen für die Fakultätsversamm- Einberufung

lung sind spätestens sechs Tage vor dem Sitzungsdatum zu versenden. von Sitzungen

2 Für die weiteren Organe und übrigen Gremien richtet sich der Ver-

sand nach den von diesen festgelegten Fristen.

1 Anträge auf Behandlung eines Traktandums in der Fakul- Anträge

tätsversammlung sind der Dekanin oder dem Dekan spätestens vier-

zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzureichen.

2 Die Dekanin oder der Dekan entscheidet nach pflichtgemässem

Ermessen, an welcher Fakultätsversammlung ein beantragtes Traktan-

dum behandelt wird.

3 Anträge an die weiteren Organe richten sich nach den von diesen

Organen festgelegten Fristen.

1 Die Teilnahme an der Fakultätsversammlung und den Sit- Anwesenheits-

zungen der weiteren Gremien ist für die Mitglieder Amtspflicht. pflicht und

2 Die Fakultätsversammlung und die übrigen Gremien sind beschluss- Anwesenheits-

fähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder quorum

anwesend ist.

3 Mit Ausnahme von Wahlgeschäften können ordnungsgemäss ange-

kündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Mitgliedern behan-

delt werden, wenn sie von mindestens vier Fünfteln der anwesenden

Stimmberechtigten als dringlich erklärt werden.

1 Die Teilnahme an Abstimmungen ist wie folgt beschränkt: Teilnahme an

1. bei Prüfungsleistungen (einschliesslich Doktorat) auf Personen, wel- Abstimmungen

che die betreffende Prüfung abgelegt haben,

2. bei Weiterbildungsabschlüssen auf Personen, die den Master of Law

oder einen gleichwertigen juristischen Abschluss erlangt haben,

3. bei Habilitationen sowie bei der Ernennung von Titularprofesso-

rinnen und -professoren auf Professorinnen und Professoren sowie

Habilitierte.

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OrgR RWF

Durchführung

von Abstim-

mungen

Wahlen

Zirkular-

beschlüsse

2 Die Teilnahme an Beratungen und Abstimmungen über Ehren-

promotionen ist auf Professorinnen und Professoren beschränkt.

1 Beschlüsse werden unter Vorbehalt abweichender Regelun-

gen mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimm-

enthaltungen fallen ausser Betracht.

2 Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt

ihre oder seine Stimme doppelt.

3 Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwe-

senden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.

4 Abstimmungen über Anträge in Berufungs- und Beförderungs-

geschäften sowie über Ehrenpromotionen sind geheim.

5 Zu den Abstimmungsverfahren kann der Fakultätsvorstand einen

Leitfaden erlassen.

1 Eine Wahl bedarf des absoluten Mehrs der anwesenden

Stimmberechtigten.

2 Wird im zweiten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, ge-

nügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit.

3 Wahlen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden

Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.

4 Die Wahl der Mitglieder des Fakultätsvorstands ist geheim.

5 Zu den Wahlverfahren kann der Fakultätsvorstand einen Leit-

faden erlassen.

1 Die Vorsitzenden können Geschäfte einem Zirkulations-

verfahren unterstellen, soweit dies im Einklang mit übergeordnetem

Recht steht. Dieses kann auf elektronischem Weg durchgeführt wer-

den.

2 Bei Geschäften von Organen der Fakultät sowie von Berufungs-

und Beförderungskommissionen kann jedes Mitglied innert dreier Ar-

beitstage nach Ankündigung eines Zirkulationsverfahrens der oder dem

Vorsitzenden mitteilen, dass es die Behandlung des Geschäfts an einer

Sitzung wünscht. In diesem Fall wird das Zirkulationsverfahren abge-

brochen und das Geschäft für eine Sitzung traktandiert.

3 In den übrigen Gremien können Zirkulationsverfahren durchge-

führt werden, wenn eine Mehrheit der Mitglieder damit einverstanden

ist.

40.

4 Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach §§ 39 und

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6. Abschnitt: Kommunikation, Geheimhaltung und Information

1 Die Kommunikation über Angelegenheiten der Fakultät Kommunikation

obliegt der Dekanin oder dem Dekan.

2 Sie oder er kann diese Zuständigkeit für einzelne Bereiche dele-

gieren.

3 In ihren Verantwortungsbereichen sind die Prodekaninnen und

Prodekane in Abstimmung mit der Dekanin oder dem Dekan für die

Kommunikation zuständig.

1 Der Geheimhaltungspflicht unterstehen

1. Berufung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und

Professoren,

2. Erteilung und Entzug der Venia Legendi,

3. Verleihung und Entzug der Titularprofessur,

4. individuelle Leistungen beim Doktorat und bei Prüfungen,

5. Ehrenpromotionen,

6. Geschäfte, die von der Dekanin oder dem Dekan bzw. dem in der

Sache zuständigen Fakultätsgremium der Geheimhaltungspflicht

unterstellt werden.

2 Namen sind auch im Zusammenhang mit anderen Geschäften ge-

heim zu halten, wenn ihre Nennung geeignet wäre, das Ansehen der

Betroffenen herabzusetzen.

3 Wer in Fakultätsgremien mitwirkt, darf nicht bekannt geben, wie

andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer gestimmt oder Stellung be-

zogen haben.

4 Die Bindung an die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach dem

Ausscheiden aus dem Amt.

5 Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn dies im Interesse der

Fakultät oder Universität angezeigt ist oder zur Verfolgung sonstiger

berechtigter Interessen erforderlich ist.

Geheimhaltung

1 Die Dekanin oder der Dekan darf, wo es geboten erscheint, Information

die Mitglieder der Fakultätsversammlung und Dritte über Geschäfte

informieren, die der Geheimhaltungspflicht nach § 44 unterliegen.

2 Unter den gleichen Voraussetzungen darf sie oder er andere Per-

sonen ermächtigen, Informationen weiterzugeben.

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3 Die Delegierten der Stände haben das Recht, die Angehörigen

ihres jeweiligen Standes mündlich oder schriftlich über die in den Fa-

kultätsgremien zu beratenden Traktanden sowie über die gefällten und

protokollierten Beschlüsse zu orientieren. Dabei dürfen sie, vorbehält-

lich der Schweigepflicht, die Stimmenverhältnisse, die wesentlichen An-

träge und die während der Sitzung vertretenen hauptsächlichen Ansich-

ten, aber keine Personen oder Namen nennen.

4 In Angelegenheiten von Ernennungen, Beförderungen und Lehr-

anstellungen dürfen die Delegierten der Stände über die Anträge der

Fakultätsgremien an die oberen Instanzen sowie über ihre eigenen, in

den Sitzungen der Fakultätsgremien gestellten Anträge und geäusserten

Meinungen orientieren. Vorbehalten bleiben Beschlüsse der Fakultäts-

gremien über Beschränkungen der Information mit Rücksicht auf Per-

sönlichkeitsrechte der Betroffenen.

Inkrafttreten

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

1 Dieses Organisationsreglement tritt nach der Genehmigung

durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. Februar 2023 in Kraft.

2 Es ersetzt das Organisationsregelement der Rechtswissenschaft-

lichen Fakultät der Universität Zürich vom 3. Juli 2018.

1 OS 78, 37; Begründung siehe ABI 2022-12-23. Von der Erweiterten Universi-

tätsleitung genehmigt am 13. Dezember 2022.

2 LS 101.

3 LS 175.2.

4 LS 415.11.

5 LS 415.111.

6 LS 415.21.

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