Art. 9 : Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (TPV ThF)
Art. 9
1 Der Fakultätsvorstand prüft auf Antrag der Titularprofes-
sorin oder des Titularprofessors vor Ablauf der Ernennungsdauer, ob
die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofessur erfüllt
sind. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwölf Monate vor Ab-
lauf der Ernennungsdauer einzureichen.
2 Der Fakultätsvorstand stellt Antrag an die Fakultätsversammlung
auf Verlängerung oder Nichtverlängerung der Titularprofessur. Gestützt
auf die Stellungnahme des Fakultätsvorstands, beschliesst die Fakultäts-
versammlung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung.
3 Beschliesst die Fakultätsversammlung die Verlängerung der Titular-
professur, stellt sie Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung.
4 Eine Nichtverlängerung der Titularprofessur teilt die Dekanin oder
der Dekan direkt der betreffenden Person mit.
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TPV ThF
415.409