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Art. 9 : Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (TPV ThF)

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Art. 9

1 Der Fakultätsvorstand prüft auf Antrag der Titularprofes-

sorin oder des Titularprofessors vor Ablauf der Ernennungsdauer, ob

die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofessur erfüllt

sind. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwölf Monate vor Ab-

lauf der Ernennungsdauer einzureichen.

2 Der Fakultätsvorstand stellt Antrag an die Fakultätsversammlung

auf Verlängerung oder Nichtverlängerung der Titularprofessur. Gestützt

auf die Stellungnahme des Fakultätsvorstands, beschliesst die Fakultäts-

versammlung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung.

3 Beschliesst die Fakultätsversammlung die Verlängerung der Titular-

professur, stellt sie Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung.

4 Eine Nichtverlängerung der Titularprofessur teilt die Dekanin oder

der Dekan direkt der betreffenden Person mit.

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TPV ThF

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