Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.409 TPVTHFTPV CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (TPV ThF)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8

Sind die Voraussetzungen für die Ernennung zur Titularpro-

fessorin oder zum Titularprofessor erfüllt, beschliesst die Fakultätsver-

sammlung über den Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder

zum Titularprofessor zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung.

Verlängerung

← Art. 7 Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (TPV ThF) Art. 9 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →