Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 7 : Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (TPV ThF)

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Art. 7

1 Die Fakultätsversammlung entscheidet über Annahme oder

Ablehnung der mündlichen Leistung.

2 Eine ungenügende mündliche Leistung kann einmal wiederholt

werden.

Ernennung

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