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Art. 6 : Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (TPV ThF)

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Art. 6

1 Die mündliche Leistung im Sinne von § 10 RVO TP ist im

Rahmen eines Probevortrags in der Fakultätsversammlung zu erbrin-

gen.

2 Die mündliche Leistung besteht aus einem 25 Minuten dauernden

Probevortrag und einem daran anschliessenden rund 25 Minuten dauern-

den Kolloquium vor der Fakultätsversammlung.

3 Der Probevortrag soll ein selbstgewähltes Thema im Bereich des

wissenschaftlichen Profils der Kandidatin oder des Kandidaten auf wis-

senschaftlichem Niveau allgemeinverständlich darlegen.

Entscheid über

die mündliche

Leistung

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