415.409
TPVTHFTPV
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (TPV ThF)
Art. 6
1 Die mündliche Leistung im Sinne von § 10 RVO TP ist im
Rahmen eines Probevortrags in der Fakultätsversammlung zu erbrin-
gen.
2 Die mündliche Leistung besteht aus einem 25 Minuten dauernden
Probevortrag und einem daran anschliessenden rund 25 Minuten dauern-
den Kolloquium vor der Fakultätsversammlung.
3 Der Probevortrag soll ein selbstgewähltes Thema im Bereich des
wissenschaftlichen Profils der Kandidatin oder des Kandidaten auf wis-
senschaftlichem Niveau allgemeinverständlich darlegen.
Entscheid über
die mündliche
Leistung