Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 5 : Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (TPV ThF)

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Art. 5

Die Fakultätsversammlung entscheidet gestützt auf die Ge-

suchsunterlagen und die Gutachten über die Fortsetzung oder die Be-

endigung des Verfahrens.

Mündliche

Leistung

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