Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 4 : Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (TPV ThF)

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Art. 4

Für die Begutachtung der wissenschaftlichen Leistung setzt der

Fakultätsvorstand mindestens zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter ein,

wobei mindestens eine bzw. einer eine externe Person sein muss.

Entscheid

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