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CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (TPV ThF)
Art. 3
1 Das Gesuch auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Gesuch auf
Titularprofessor besteht aus einem Antrag eines Fakultätsmitglieds auf Ernennung
Verleihung der Titularprofessur sowie der Zustimmung der zu ernen-
nenden Person. Es ist an den Fakultätsvorstand der ThF zu richten.
2 Soweit nicht schon vorhanden, holt das Dekanat ein Unterstüt-
zungsschreiben des betreffenden Seminars ein.
3 Die Fakultätsversammlung prüft die Voraussetzungen und ent-
scheidet über die Eröffnung oder die Nichteröffnung des Verfahrens.
1.7. 22-117
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TPV ThF
Begutachtung