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Art. 3 : Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (TPV ThF)

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Art. 3

1 Das Gesuch auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Gesuch auf

Titularprofessor besteht aus einem Antrag eines Fakultätsmitglieds auf Ernennung

Verleihung der Titularprofessur sowie der Zustimmung der zu ernen-

nenden Person. Es ist an den Fakultätsvorstand der ThF zu richten.

2 Soweit nicht schon vorhanden, holt das Dekanat ein Unterstüt-

zungsschreiben des betreffenden Seminars ein.

3 Die Fakultätsversammlung prüft die Voraussetzungen und ent-

scheidet über die Eröffnung oder die Nichteröffnung des Verfahrens.

1.7. 22-117

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TPV ThF

Begutachtung

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