Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.409 TPVTHFTPV CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (TPV ThF)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

Die Voraussetzungen für die Ernennung einer Titularprofes-

sorin oder eines Titularprofessors richten sich nach § 5 Abs. 1 RVO TP.

Voraus-

setzungen für

die Ernennung

← Art. 1 Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (TPV ThF) Art. 3 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →