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Verordnung über die Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (TPV ThF) (TPVTHF)

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ernennung zur Regelungs-

Titularprofessorin oder zum Titularprofessor bzw. das Verfahren zur bereich

Verlängerung der Titularprofessur an der Theologischen Fakultät der

Universität Zürich (ThF).

2 Soweit diese Verordnung über die Titularprofessur keine Bestim-

mungen enthält, gilt unmittelbar die RVO ΤΡ.

B. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor

Die Voraussetzungen für die Ernennung einer Titularprofes-

sorin oder eines Titularprofessors richten sich nach § 5 Abs. 1 RVO TP.

Voraus-

setzungen für

die Ernennung

1 Das Gesuch auf Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Gesuch auf

Titularprofessor besteht aus einem Antrag eines Fakultätsmitglieds auf Ernennung

Verleihung der Titularprofessur sowie der Zustimmung der zu ernen-

nenden Person. Es ist an den Fakultätsvorstand der ThF zu richten.

2 Soweit nicht schon vorhanden, holt das Dekanat ein Unterstüt-

zungsschreiben des betreffenden Seminars ein.

3 Die Fakultätsversammlung prüft die Voraussetzungen und ent-

scheidet über die Eröffnung oder die Nichteröffnung des Verfahrens.

1.7. 22-117

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Begutachtung

Für die Begutachtung der wissenschaftlichen Leistung setzt der

Fakultätsvorstand mindestens zwei Gutachterinnen bzw. Gutachter ein,

wobei mindestens eine bzw. einer eine externe Person sein muss.

Entscheid

Die Fakultätsversammlung entscheidet gestützt auf die Ge-

suchsunterlagen und die Gutachten über die Fortsetzung oder die Be-

endigung des Verfahrens.

Mündliche

Leistung

1 Die mündliche Leistung im Sinne von § 10 RVO TP ist im

Rahmen eines Probevortrags in der Fakultätsversammlung zu erbrin-

gen.

2 Die mündliche Leistung besteht aus einem 25 Minuten dauernden

Probevortrag und einem daran anschliessenden rund 25 Minuten dauern-

den Kolloquium vor der Fakultätsversammlung.

3 Der Probevortrag soll ein selbstgewähltes Thema im Bereich des

wissenschaftlichen Profils der Kandidatin oder des Kandidaten auf wis-

senschaftlichem Niveau allgemeinverständlich darlegen.

Entscheid über

die mündliche

Leistung

1 Die Fakultätsversammlung entscheidet über Annahme oder

Ablehnung der mündlichen Leistung.

2 Eine ungenügende mündliche Leistung kann einmal wiederholt

werden.

Ernennung

Sind die Voraussetzungen für die Ernennung zur Titularpro-

fessorin oder zum Titularprofessor erfüllt, beschliesst die Fakultätsver-

sammlung über den Antrag auf Ernennung zur Titularprofessorin oder

zum Titularprofessor zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung.

Verlängerung

1 Der Fakultätsvorstand prüft auf Antrag der Titularprofes-

sorin oder des Titularprofessors vor Ablauf der Ernennungsdauer, ob

die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Titularprofessur erfüllt

sind. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens zwölf Monate vor Ab-

lauf der Ernennungsdauer einzureichen.

2 Der Fakultätsvorstand stellt Antrag an die Fakultätsversammlung

auf Verlängerung oder Nichtverlängerung der Titularprofessur. Gestützt

auf die Stellungnahme des Fakultätsvorstands, beschliesst die Fakultäts-

versammlung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung.

3 Beschliesst die Fakultätsversammlung die Verlängerung der Titular-

professur, stellt sie Antrag an die Erweiterte Universitätsleitung.

4 Eine Nichtverlängerung der Titularprofessur teilt die Dekanin oder

der Dekan direkt der betreffenden Person mit.

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Verfahren, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet wer- bestimmung

den.

1 OS 77, 187; Begründung siehe ABI 2022-02-11. Von der Erweiterten Univer-

sitätsleitung am 1. Februar 2022 genehmigt.

2 Inkrafttreten: 1. Mai 2022.

3 LS 415.11.

4 LS 415.24.

1.7. 22-117

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