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415.408 OHTHFHabilORegAbilTeoF CH-ZH

Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO ThF) (OHTHF)

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (16)

Gesetzestext (16 Artikel)

1 Die Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät der Geltungsbereich

Universität Zürich (HabilO ThF) regelt das Verfahren der Habilitation

an der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (ThF).

2 Sie stützt sich auf die Rahmenverordnung über die Habilitation

an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil) und

konkretisiert diese nach Massgabe der besonderen Voraussetzungen

für die ThF.

3 Soweit die HabilO ThF keine Bestimmungen enthält, gilt unmit-

telbar die RVO Habil.

Die Grundlagen für die Habilitation bilden eine schriftliche Grundlagen

und eine mündliche Habilitationsleistung.

B. Habilitation

1 Das Thema der schriftlichen Habilitationsleistung muss sich Schriftliche

deutlich von dem der Dissertation unterscheiden.

2 Als Fachgebiete stehen in der Regel die an der Fakultät vertrete-

nen Fächer zur Verfügung.

3 Die schriftliche Habilitationsleistung ist grundsätzlich in Form einer

Monografie zu verfassen.

Habilitations-

leistung

1.7. 22-117

1

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Koautorschaft

4 Werden mehrere wissenschaftliche Abhandlungen als schriftliche

Habilitationsleistung eingereicht, gelten folgende Anforderungen

a. Der übergeordnete Forschungszusammenhang, in dem die einzel-

nen Abhandlungen eingebettet sind, ist ausführlich zu beschrei-

ben.

b. Allfällige bei einem Publikationsorgan eingereichte, für die Publi-

kation angenommene oder bereits publizierte Abhandlungen sind

genau zu bezeichnen.

Wird eine Habilitationsschrift vorgelegt, die vollständig oder

in Teilen in Koautorschaft erarbeitet worden ist, muss der eigene Bei-

trag ausgewiesen werden.

Zulassung

Gesuch

C. Habilitationsverfahren

1 Für die Zulassung zum Habilitationsverfahren ist grund-

sätzlich das Doktorat der Theologie oder Religionswissenschaft einer

schweizerischen Universität oder ein gleichwertiger Ausweis erforder-

lich.

2 Es ist ein akademischer Bezug zur ThF darzulegen. Als solcher gilt

namentlich

a. eine Tätigkeit an der ThF innerhalb der letzten fünf Jahre,

b. eine Forschungskooperation mit mindestens einer Fachvertreterin

oder einem Fachvertreter aus dem Kreis der ordentlichen und aus-

serordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzpro-

fessorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen

und -professoren,

c. die Unterstützung des Habilitationsgesuchs durch mindestens zwei

Fachvertreterinnen oder Fachvertreter oder fachnahen Vertrete-

rinnen oder Vertretern aus dem Kreis der ordentlichen und ausser-

ordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofes-

sorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen und

-professoren.

3 Die Fakultätsversammlung kann Promovierte anderer Fachrich-

tungen und ausländischer Universitäten zulassen.

1 Die Habilitationsschrift ist sowohl auf Papier als auch in digi-

taler Form einzureichen.

2 Dem Habilitationsgesuch ist eine Erklärung beizulegen, dass die

Habilitationsschrift eigenständig erarbeitet worden ist und dass sämt-

liche Rechte anderer Autorinnen und Autoren gewahrt werden.

2

HabilO ThF

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3 Weitere Informationen zur Einreichung der Habilitationsschrift

sind der Website der ThF zu entnehmen.

1 Mit der Einreichung des Habilitationsgesuchs an die Deka- Eröffnung

nin oder den Dekan der ThF wird das Habilitationsverfahren eröff-

net.

2 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitations-

verfahrens offensichtlich nicht erfüllt, wird auf das Habilitationsgesuch

nicht eingetreten.

3 Der Entscheid ist zu begründen und der Gesuchstellerin oder dem

Gesuchsteller mitzuteilen. Zuständig ist die Dekanin oder der Dekan.

1 Die Beurteilung der schriftlichen Habilitationsleistung erfolgt Begutachtung

durch die Fakultätsversammlung gestützt auf eingeholte Gutachten.

der schriftlichen

Habilitations-

2 Die Fakultätsversammlung bestimmt in der Regel zwei Gutach- leistung

terinnen oder Gutachter. Mindestens eines der Gutachten ist von einer

externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.

3 Es können mehr als zwei Gutachterinnen oder Gutachter bestimmt

werden, sei es von Anfang an oder erst nach Vorliegen der ursprüng-

lichen Gutachten.

4 Der oder dem Habilitierenden ist es freigestellt, zusammen mit

dem Habilitationsgesuch eine unverbindliche Liste mit höchstens fünf

möglichen Gutachterinnen und Gutachtern einzureichen. Allfällige Ver-

bindungen zu den Gutachterinnen und Gutachtern sind in der Liste

offenzulegen.

4 Die Gutachterinnen oder Gutachter beurteilen die schriftliche Habi-

litationsleistung; sie legen in einem schriftlichen Bericht Stärken und

Schwächen der Arbeit dar und gewichten diese.

1 Weist die Habilitationsschrift kleinere Mängel auf, kann die

Dekanin oder der Dekan diese in Absprache mit den Gutachterinnen

und Gutachtern und unter Ansetzung einer Überarbeitungsfrist zurück-

geben. Die Überarbeitung einer Habilitationsschrift mit grösseren Män-

geln ist ausgeschlossen.

2 Die Überarbeitungsfrist dauert in der Regel nicht länger als sechs

Monate. Während dieser Zeit wird das Verfahren sistiert.

Vorgehen bei

Mängeln der

Habilitations-

schrift

Fakultäts-

entscheid über

die schriftliche

Habilitations-

1 Die Fakultätsversammlung entscheidet über die Annahme

oder Abweisung der schriftlichen Habilitationsleistung, nachdem alle

stimmberechtigten Fakultätsmitglieder während mindestens zweier Wo-

chen die Möglichkeit hatten, Einsicht in die schriftliche Habilitations- leistung

leistung und die Gutachten zu nehmen.

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3

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HabilO ThF

2 Eine abgewiesene schriftliche Habilitationsleistung kann nicht noch-

mals eingereicht werden.

3 Weist die Fakultätsversammlung eine schriftliche Habilitations-

leistung ab, wird der Habilitandin oder dem Habilitanden Gelegenheit

gegeben, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen; in diesem Fall kann

die zurückgezogene schriftliche Habilitationsleistung nicht nochmals

eingereicht werden.

Mündliche

Habilitations-

leistung

1 Vor der Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung

fordert die Dekanin oder der Dekan die Habilitandin oder den Habili-

tanden auf, drei schriftlich kommentierte Themenvorschläge für einen

wissenschaftlichen Vortrag einzureichen. Keines der Themen darf aus

dem engeren Gebiet der schriftlichen Habilitationsleistung stammen.

2 Die Fakultätsversammlung wählt aus diesen Vorschlägen ein Thema

aus und lädt die Habilitandin oder den Habilitanden zu einem Vortrag

ein. Der Habilitandin oder dem Habilitanden wird die Themenwahl drei

Wochen vor dem Vortrag durch das Dekanat mitgeteilt. Die Fakultäts-

versammlung kann die eingereichten Themenvorschläge auch zurück-

weisen und neue Themenvorschläge einfordern.

3 Die mündliche Leistung besteht aus einem 25 Minuten dauernden

Probevortrag und einem daran anschliessenden rund 25 Minuten dauern-

den Kolloquium vor der Fakultätsversammlung.

4 Die Habilitandin oder der Habilitand hat dadurch den Nachweis

wissenschaftlicher Kompetenz sowie der Befähigung zur Vermittlung

eines wissenschaftlichen Gegenstandes in didaktisch-methodisch fun-

dierter Weise zu erbringen.

5 Wird die mündliche Habilitationsleistung als ungenügend beur-

teilt, erhält die Habilitandin oder der Habilitand im Rahmen des lau-

fenden Habilitationsverfahrens einmal Gelegenheit zur Wiederholung.

Dabei müssen drei neue Themenvorschläge eingereicht werden.

1 Die Habilitandin oder der Habilitand ist verpflichtet, die

Habilitationsschrift nach der Verleihung der Venia Legendi zu publi-

zieren, soweit sie nicht bereits als Ganzes oder in Teilen veröffentlicht

ist.

2 Die Publikation der Habilitationsschrift erfolgt in dem von der

Universität Zürich zur Verfügung gestellten Repositorium und gilt als

erfolgt, sobald diese im Repositorium aufgenommen worden ist.

3 Bei einer weiteren Verwertung der Habilitationsschrift darf kein

Druckvermerk angefügt werden, der diese als schriftliche Habilitations-

leistung an der ThF kenntlich macht.

Publikation

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1 Die Dekanin oder der Dekan kann auf Antrag einer Habili- Sperrfrist

tandin oder eines Habilitanden die partielle oder vollständige Sperrung

des Inhalts der Habilitationsschrift in dem von der UZH zur Verfügung

gestellten Repositorium für eine Frist von drei Jahren bewilligen.

2 Der Name der Habilitandin oder des Habilitanden sowie der Titel

der Habilitationsschrift können nicht gesperrt werden.

3 Die Dekanin oder der Dekan kann diese Frist auf begründeten

Antrag einmal um weitere drei Jahre verlängern oder ausnahmsweise

eine zeitlich unbeschränkte Sperrung bewilligen, sofern ein wichtiger

Grund nachgewiesen wird.

4 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Verlag

die Publikation in dem von der Universität Zürich zur Verfügung ge-

stellten Repositorium nicht erlaubt.

1 Für eine Umhabilitation ist sowohl eine Habilitationsschrift Umhabilitation

als auch eine mündliche Habilitationsleistung erforderlich.

2 Die Habilitationsschrift kann bei einer Umhabilitation aus einer

Schrift bestehen, die an einer anderen Universität bereits für eine Ha-

bilitation angenommen worden ist. Diese kann mit weiteren Schriften

ergänzt werden.

3 Das Verfahren der Umhabilitation entspricht mit Ausnahme von

Abs. 2 demjenigen einer Habilitation.

D. Schlussbestimmungen

Gesuche um Akteneinsicht sind an die Dekanin oder den Einsichtsrecht

Dekan zu richten.

Laufende Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten Übergangs-

dieser Habilitationsordnung eröffnet wurden, richten sich nach den Be- bestimmung

stimmungen der Habilitationsordnung der Theologischen Fakultät der

Universität Zürich vom 25. November 2002. Vorbehalten bleibt § 28

RVO Habil.

1 OS 77, 224; Begründung siehe AB1 2022-02-11. Von der Erweiterten Univer-

sitätsleitung am 1. Februar 2022 genehmigt.

2 Inkrafttreten: 1. Juni 2022.

3 LS 415.11.

4 LS 415.23.

1.7. 22-117

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