Rahmenverordnung für die Joint Degree MasterStudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich in in und ausländischen Partnerfakultäten
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
1 Diese Rahmenverordnung regelt die Joint Degree Master- Anwendungs-
Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und bereich
in- und ausländischer Partnerfakultäten (fortan: Partnerfakultäten).
2 Für Joint Degree Master-Studiengänge mit ausländischen Part-
nern können abweichende Bestimmungen getroffen werden.
Träger des Joint Degree Master-Studiengangs sind die Theo- Trägerschaft
logische Fakultät der Universität Zürich sowie die jeweiligen Partner-
fakultäten.
Die mit den Partnerfakultäten gemeinsam durchgeführten Ausrichtung der
Master-Studiengänge betreffen entweder übergreifende oder speziali- Studiengänge
sierte Themenbereiche der Theologie, der Religionswissenschaft und
damit zusammenhängender Gebiete. Sie bieten den Studierenden die
Möglichkeit eines universitätsübergreifenden Master-Studiengangs.
Näheres regeln die Studienordnungen.
1 Die Theologische Fakultät und die Partnerfakultät(en) ver- Titel
leihen für einen erfolgreich absolvierten Joint Degree Master-Studien-
gang folgende akademische Titel gemeinsam
a. Master of Theology (MTh) UZH/Partneruniversität
b. Master of Arts (MA) UZH/Partneruniversität.
2 Die Kooperationspartner können weitere fachliche Spezifizierun-
gen der Titel vorsehen.
1 Diese Rahmenverordnung wird ergänzt durch die Koope- Kooperations-
rationsvereinbarungen mit den jeweiligen Partnerfakultäten gemäss vereinbarungen
Anhängen zu dieser Verordnung.
2 Besondere Regelungen mit einer Partnerfakultät, die von dieser
Rahmenverordnung abweichen, werden in den Anhängen geregelt.
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Studien-
ordnungen
1 Die Theologische Fakultät der Universität Zürich erlässt
ergänzende Bestimmungen zu einem Joint Degree Master-Studien-
gang in einer Studienordnung sowie in einer Wegleitung.
2 Für Fragen zum Studienprogramm der Theologischen Fakultät
der Universität Zürich, welche nicht durch die vorliegende Rahmen-
verordnung geregelt werden, gelten die Bestimmungen der Rahmen-
verordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge der Theolo-
gischen Fakultät der Universität Zürich.
3 Für die Studienprogramme der Partnerfakultäten gelten die Be-
stimmungen der entsprechenden Regelwerke der jeweiligen Univer-
sität bzw. Fakultät.
Durchführung
und Aufsicht
Organisation
bzw. Organi-
sationsstruktur
der Studien-
gänge
II. Organisation
Jede der beteiligten Fakultäten entscheidet selbstständig über
die Durchführung des Studienprogramms an ihrer Universität und übt
darüber die Aufsicht aus.
1 Die Organisation bzw. die Organisationsstruktur eines Stu-
diengangs richtet sich nach der jeweiligen Kooperationsvereinbarung.
2 Soweit eine Kooperationsvereinbarung keine Regelungen zur
Organisation enthält, ist diese in der jeweiligen Studienordnung zu
regeln.
Zulassung
Immatrikulation
III. Zulassung und Immatrikulation
1 Zugelassen werden Studierende, welche die Voraussetzun-
gen für die Zulassung zu einem Master-Studiengang der Theologischen
Fakultät der Universität Zürich oder zu einem Master-Studiengang
einer Partnerfakultät erfüllen oder in einem solchen bereits einge-
schrieben sind.
2 Für spezialisierte Master-Studiengänge können zusätzliche Bedin-
gungen oder Auflagen definiert werden. Einzelheiten regelt die jewei-
lige Studienordnung.
1 Die Teilnahme an einem Joint Degree Master-Studiengang
setzt die Immatrikulation an der Universität Zürich oder an einer Part-
neruniversität voraus.
2 Für die Dauer des Studienprogramms an einer Partnerfakultät
bleiben die Studierenden in der Regel an ihrer Heimfakultät immat-
rikuliert.
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3 Das Einschreibeverfahren an der Universität Zürich richtet sich
nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Univer-
sität Zürich2.
4 Studiengebühren werden nur an der Heimfakultät entrichtet. Die
Festsetzung der Studiengebühren richtet sich nach den Bestimmungen
der jeweiligen Heimfakultät.
Studierende, die an der Theologischen Fakultät der Univer- Zulassungs-
sität Zürich oder an einer anderen Hochschule aufgrund Nichtbeste- hindernisse
hens eines Moduls endgültig abgewiesen worden sind, können nicht
mehr zu einem Studium in der Studienrichtung zugelassen werden, die
das nicht bestandene Modul als Pflichtmodul enthält.
IV. Inhalt und Struktur
1 Für den Masterabschluss müssen insgesamt 120 ECTS- Umfang
Kreditpunkte erworben werden. Der Master-Studiengang dauert in
der Regel vier Semester. Verlängerungsmöglichkeiten richten sich für
Studierende, die an Theologischen Fakultät der Universität Zürich ein-
geschrieben sind, nach den Bestimmungen der Rahmenverordnung für
die Bachelor- und Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät
der Universität Zürich.
2 Die Kooperationsvereinbarungen bestimmen die Anteile der
beteiligten Fakultäten am Studienprogramm der jeweiligen Master-
Studiengänge.
Als Bestandteil eines Joint Degree Master-Studiengangs ist Masterarbeit
eine Masterarbeit zu verfassen. Die näheren Einzelheiten zur Master-
arbeit werden in den Studienordnungen geregelt.
V. Module
1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Module und
Lerneinheiten (Module) gegliedert.
Kreditpunkte
2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS-Kredit-
punkten vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforder-
lichen mittleren Aufwand entspricht.
3 Für das Bestehen des Moduls muss ein expliziter Leistungsnach-
weis erbracht werden. Die Vergabe von Kreditpunkten auf Basis von
blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
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4 Die ECTS-Kreditpunkte für ein Modul werden ausschliesslich
vollständig vergeben, eine teilweise Vergabe ist nicht möglich.
5 Einzelheiten zu den Modulen regeln die Studienordnungen.
6 Für die Anteile der Partnerfakultäten am Studienprogramm der
jeweiligen Master-Studiengänge gelten die Bestimmungen der ent-
sprechenden Regelungen der jeweiligen Universität bzw. Fakultät.
Es wird unterschieden zwischen
a. Pflichtmodulen, die für alle Studierenden obligatorisch sind,
b. Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwäh-
len sind,
c. Wahlmodulen, die aus dem Angebot der Fakultät oder Universität
frei wählbar sind. Einzelheiten regeln die Studienordnungen.
Modultypen
Leistungsnach-
weise für ein-
zelne Module
Mitteilung
der Studien-
ergebnisse
VI. Leistungsnachweise
1 Die massgeblichen Einzelheiten zu den Leistungsnachwei-
sen regeln die Studienordnungen.
2 Für die Leistungsnachweise der von den Partnerfakultäten verant-
worteten Anteile am Studienprogramm gelten die Bestimmungen der
entsprechenden Regelungen der jeweiligen Universität bzw. Fakultät.
1 Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studieren-
den einen Leistungsausweis (Transcript of Records), der die bisher
erbrachten Studienleistungen ausweist. Dieser enthält eine Aufstel-
lung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen
ECTS-Kreditpunkten. Es werden sowohl die bestandenen als auch die
nicht bestandenen Module aufgeführt.
2 Das Transcript of Records wird nach Massgabe der Kooperations-
vereinbarungen von derjenigen Universität erteilt, an der die Immat-
rikulation erfolgt ist.
Anerkennung
und Anrech-
nung
VII. Studienabschluss
Über die Anerkennung und Anrechnung von extern erbrach-
ten ECTS-Kreditpunkten entscheidet das in der jeweiligen Koopera-
tionsvereinbarung bestimmte Gremium. Anerkannte ECTS-Kredit-
punkte erscheinen sowohl auf dem Leistungsausweis (Transcript of
Records) als auch auf dem Academic Record als zusätzlich erbrachte
Studienleistungen. Sie werden jedoch nicht an den Abschluss ange-
rechnet.
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Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn all- Masterabschluss
fällige Auflagen fristgerecht erfüllt sind und unter Einhaltung der in
der jeweiligen Studienordnung genannten Bedingungen insgesamt
120 ECTS-Kreditpunkte erworben worden sind.
VIII. Abschlussdokumente
1 Die Absolventinnen und Absolventen eines Joint Degree Abschluss-
Master-Studiengangs erhalten folgende Dokumente
a. die Diplomurkunde,
b. den Diplomzusatz (Diploma Supplement) und
c. das Zeugnis (Academic Record).
2 Diese werden von der Universität ausgestellt, an der die Immatri-
kulation erfolgt ist.
dokumente
und Academic
1 Die Ernennung zum Master of Theology oder Master of Diplomurkunde,
Arts UZH/Partneruniversität erfolgt durch die Aushändigung einer Diploma
gemeinsamen Diplomurkunde der beteiligten Fakultäten. Diese ent- Supplement
hält die Abschlussnote. Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache Record
ausgefertigt, mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung ausge-
händigt.
2 Zu jeder Diplomurkunde wird ein Diplomzusatz (Diploma Supple-
ment) ausgehändigt. Das Diploma Supplement ist eine standardisierte
Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher Sprache mit
englischer Ubersetzung ausgestellt.
3 Im Zeugnis (Academic Record) werden alle an den Abschluss
angerechneten sowie alle bestandenen, aber nicht angerechneten Mo-
dule mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Ferner werden die
Note und der Titel der Masterarbeit aufgeführt. Der Academic Record
wird in deutscher Sprache ausgestellt.
IX. Rechtsschutz
1 Der Rechtsweg gegen Verfügungen richtet sich nach dem Rechtsweg und
Recht der verfügenden Fakultät bzw. Universität.
Rechtsmittel-
verfahren
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2 Die Rechtsmittelverfahren bezüglich Studienleistungen, die an
der Theologischen Fakultät der Universität Zürich erbracht wurden,
sowie jene bezüglich der Anrechnung von Studienleistungen, die an
einer anderen Fakultät erbracht wurden, richten sich für an der Uni-
versität Zürich immatrikulierte Absolventinnen bzw. Absolventen nach
den Bestimmungen der Rahmenverordnung für die Bachelor- und Mas-
ter-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich.
Inkrafttreten
X. Schlussbestimmung
Diese Rahmenverordnung tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.
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1 OS 65. 252.
2 LS 415.31.