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415.405.6 CH-ZH

Rahmenverordnung für die Joint Degree MasterStudiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich in in und ausländischen Partnerfakultäten

23 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

1 Diese Rahmenverordnung regelt die Joint Degree Master- Anwendungs-

Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich und bereich

in- und ausländischer Partnerfakultäten (fortan: Partnerfakultäten).

2 Für Joint Degree Master-Studiengänge mit ausländischen Part-

nern können abweichende Bestimmungen getroffen werden.

Träger des Joint Degree Master-Studiengangs sind die Theo- Trägerschaft

logische Fakultät der Universität Zürich sowie die jeweiligen Partner-

fakultäten.

Die mit den Partnerfakultäten gemeinsam durchgeführten Ausrichtung der

Master-Studiengänge betreffen entweder übergreifende oder speziali- Studiengänge

sierte Themenbereiche der Theologie, der Religionswissenschaft und

damit zusammenhängender Gebiete. Sie bieten den Studierenden die

Möglichkeit eines universitätsübergreifenden Master-Studiengangs.

Näheres regeln die Studienordnungen.

1 Die Theologische Fakultät und die Partnerfakultät(en) ver- Titel

leihen für einen erfolgreich absolvierten Joint Degree Master-Studien-

gang folgende akademische Titel gemeinsam

a. Master of Theology (MTh) UZH/Partneruniversität

b. Master of Arts (MA) UZH/Partneruniversität.

2 Die Kooperationspartner können weitere fachliche Spezifizierun-

gen der Titel vorsehen.

1 Diese Rahmenverordnung wird ergänzt durch die Koope- Kooperations-

rationsvereinbarungen mit den jeweiligen Partnerfakultäten gemäss vereinbarungen

Anhängen zu dieser Verordnung.

2 Besondere Regelungen mit einer Partnerfakultät, die von dieser

Rahmenverordnung abweichen, werden in den Anhängen geregelt.

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Studien-

ordnungen

1 Die Theologische Fakultät der Universität Zürich erlässt

ergänzende Bestimmungen zu einem Joint Degree Master-Studien-

gang in einer Studienordnung sowie in einer Wegleitung.

2 Für Fragen zum Studienprogramm der Theologischen Fakultät

der Universität Zürich, welche nicht durch die vorliegende Rahmen-

verordnung geregelt werden, gelten die Bestimmungen der Rahmen-

verordnung für die Bachelor- und Master-Studiengänge der Theolo-

gischen Fakultät der Universität Zürich.

3 Für die Studienprogramme der Partnerfakultäten gelten die Be-

stimmungen der entsprechenden Regelwerke der jeweiligen Univer-

sität bzw. Fakultät.

Durchführung

und Aufsicht

Organisation

bzw. Organi-

sationsstruktur

der Studien-

gänge

II. Organisation

Jede der beteiligten Fakultäten entscheidet selbstständig über

die Durchführung des Studienprogramms an ihrer Universität und übt

darüber die Aufsicht aus.

1 Die Organisation bzw. die Organisationsstruktur eines Stu-

diengangs richtet sich nach der jeweiligen Kooperationsvereinbarung.

2 Soweit eine Kooperationsvereinbarung keine Regelungen zur

Organisation enthält, ist diese in der jeweiligen Studienordnung zu

regeln.

Zulassung

Immatrikulation

III. Zulassung und Immatrikulation

1 Zugelassen werden Studierende, welche die Voraussetzun-

gen für die Zulassung zu einem Master-Studiengang der Theologischen

Fakultät der Universität Zürich oder zu einem Master-Studiengang

einer Partnerfakultät erfüllen oder in einem solchen bereits einge-

schrieben sind.

2 Für spezialisierte Master-Studiengänge können zusätzliche Bedin-

gungen oder Auflagen definiert werden. Einzelheiten regelt die jewei-

lige Studienordnung.

1 Die Teilnahme an einem Joint Degree Master-Studiengang

setzt die Immatrikulation an der Universität Zürich oder an einer Part-

neruniversität voraus.

2 Für die Dauer des Studienprogramms an einer Partnerfakultät

bleiben die Studierenden in der Regel an ihrer Heimfakultät immat-

rikuliert.

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3 Das Einschreibeverfahren an der Universität Zürich richtet sich

nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Univer-

sität Zürich2.

4 Studiengebühren werden nur an der Heimfakultät entrichtet. Die

Festsetzung der Studiengebühren richtet sich nach den Bestimmungen

der jeweiligen Heimfakultät.

Studierende, die an der Theologischen Fakultät der Univer- Zulassungs-

sität Zürich oder an einer anderen Hochschule aufgrund Nichtbeste- hindernisse

hens eines Moduls endgültig abgewiesen worden sind, können nicht

mehr zu einem Studium in der Studienrichtung zugelassen werden, die

das nicht bestandene Modul als Pflichtmodul enthält.

IV. Inhalt und Struktur

1 Für den Masterabschluss müssen insgesamt 120 ECTS- Umfang

Kreditpunkte erworben werden. Der Master-Studiengang dauert in

der Regel vier Semester. Verlängerungsmöglichkeiten richten sich für

Studierende, die an Theologischen Fakultät der Universität Zürich ein-

geschrieben sind, nach den Bestimmungen der Rahmenverordnung für

die Bachelor- und Master-Studiengänge der Theologischen Fakultät

der Universität Zürich.

2 Die Kooperationsvereinbarungen bestimmen die Anteile der

beteiligten Fakultäten am Studienprogramm der jeweiligen Master-

Studiengänge.

Als Bestandteil eines Joint Degree Master-Studiengangs ist Masterarbeit

eine Masterarbeit zu verfassen. Die näheren Einzelheiten zur Master-

arbeit werden in den Studienordnungen geregelt.

V. Module

1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Module und

Lerneinheiten (Module) gegliedert.

Kreditpunkte

2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS-Kredit-

punkten vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls erforder-

lichen mittleren Aufwand entspricht.

3 Für das Bestehen des Moduls muss ein expliziter Leistungsnach-

weis erbracht werden. Die Vergabe von Kreditpunkten auf Basis von

blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

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4 Die ECTS-Kreditpunkte für ein Modul werden ausschliesslich

vollständig vergeben, eine teilweise Vergabe ist nicht möglich.

5 Einzelheiten zu den Modulen regeln die Studienordnungen.

6 Für die Anteile der Partnerfakultäten am Studienprogramm der

jeweiligen Master-Studiengänge gelten die Bestimmungen der ent-

sprechenden Regelungen der jeweiligen Universität bzw. Fakultät.

Es wird unterschieden zwischen

a. Pflichtmodulen, die für alle Studierenden obligatorisch sind,

b. Wahlpflichtmodulen, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwäh-

len sind,

c. Wahlmodulen, die aus dem Angebot der Fakultät oder Universität

frei wählbar sind. Einzelheiten regeln die Studienordnungen.

Modultypen

Leistungsnach-

weise für ein-

zelne Module

Mitteilung

der Studien-

ergebnisse

VI. Leistungsnachweise

1 Die massgeblichen Einzelheiten zu den Leistungsnachwei-

sen regeln die Studienordnungen.

2 Für die Leistungsnachweise der von den Partnerfakultäten verant-

worteten Anteile am Studienprogramm gelten die Bestimmungen der

entsprechenden Regelungen der jeweiligen Universität bzw. Fakultät.

1 Nach Abschluss eines Semesters erhalten die Studieren-

den einen Leistungsausweis (Transcript of Records), der die bisher

erbrachten Studienleistungen ausweist. Dieser enthält eine Aufstel-

lung über alle bisher absolvierten Module mit den dafür vergebenen

ECTS-Kreditpunkten. Es werden sowohl die bestandenen als auch die

nicht bestandenen Module aufgeführt.

2 Das Transcript of Records wird nach Massgabe der Kooperations-

vereinbarungen von derjenigen Universität erteilt, an der die Immat-

rikulation erfolgt ist.

Anerkennung

und Anrech-

nung

VII. Studienabschluss

Über die Anerkennung und Anrechnung von extern erbrach-

ten ECTS-Kreditpunkten entscheidet das in der jeweiligen Koopera-

tionsvereinbarung bestimmte Gremium. Anerkannte ECTS-Kredit-

punkte erscheinen sowohl auf dem Leistungsausweis (Transcript of

Records) als auch auf dem Academic Record als zusätzlich erbrachte

Studienleistungen. Sie werden jedoch nicht an den Abschluss ange-

rechnet.

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Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn all- Masterabschluss

fällige Auflagen fristgerecht erfüllt sind und unter Einhaltung der in

der jeweiligen Studienordnung genannten Bedingungen insgesamt

120 ECTS-Kreditpunkte erworben worden sind.

VIII. Abschlussdokumente

1 Die Absolventinnen und Absolventen eines Joint Degree Abschluss-

Master-Studiengangs erhalten folgende Dokumente

a. die Diplomurkunde,

b. den Diplomzusatz (Diploma Supplement) und

c. das Zeugnis (Academic Record).

2 Diese werden von der Universität ausgestellt, an der die Immatri-

kulation erfolgt ist.

dokumente

und Academic

1 Die Ernennung zum Master of Theology oder Master of Diplomurkunde,

Arts UZH/Partneruniversität erfolgt durch die Aushändigung einer Diploma

gemeinsamen Diplomurkunde der beteiligten Fakultäten. Diese ent- Supplement

hält die Abschlussnote. Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache Record

ausgefertigt, mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung ausge-

händigt.

2 Zu jeder Diplomurkunde wird ein Diplomzusatz (Diploma Supple-

ment) ausgehändigt. Das Diploma Supplement ist eine standardisierte

Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher Sprache mit

englischer Ubersetzung ausgestellt.

3 Im Zeugnis (Academic Record) werden alle an den Abschluss

angerechneten sowie alle bestandenen, aber nicht angerechneten Mo-

dule mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen. Ferner werden die

Note und der Titel der Masterarbeit aufgeführt. Der Academic Record

wird in deutscher Sprache ausgestellt.

IX. Rechtsschutz

1 Der Rechtsweg gegen Verfügungen richtet sich nach dem Rechtsweg und

Recht der verfügenden Fakultät bzw. Universität.

Rechtsmittel-

verfahren

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2 Die Rechtsmittelverfahren bezüglich Studienleistungen, die an

der Theologischen Fakultät der Universität Zürich erbracht wurden,

sowie jene bezüglich der Anrechnung von Studienleistungen, die an

einer anderen Fakultät erbracht wurden, richten sich für an der Uni-

versität Zürich immatrikulierte Absolventinnen bzw. Absolventen nach

den Bestimmungen der Rahmenverordnung für die Bachelor- und Mas-

ter-Studiengänge der Theologischen Fakultät der Universität Zürich.

Inkrafttreten

X. Schlussbestimmung

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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