Rahmenverordnung über die Bachelor und Masterstudiengänge an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO TRF) (RVOTRF)
Inhaltsübersicht (56)
Gesetzestext (56 Artikel)
1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Master- Geltungsbereich
studium an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich (UZH).5
2 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergrei-
fende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten
Rahmenverordnungen geregelt.
3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in den Stu-
dienordnungen nicht geregelt sind, entscheidet die Studiendekanin
oder der Studiendekan.
Einzelheiten werden in den Studienordnungen geregelt.
Ausführende
Bestimmungen
1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung Module und
eines Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fa- Minor-Studien-
kultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an
der das Major-Studienprogramm absolviert wird.
2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jewei-
lige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden
Fakultät.
programme
anderer
Fakultäten
1 Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Um- Studienangebot
fang von 180 ECTS Credits an:5
Bachelor of Theology,
Bachelor of Arts in Religionswissenschaft,
Bachelor of Arts in Religious Studies and Theology.
2 Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Minor-Studienprogramme
im Umfang von 60 und 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakul-
täten an.
1.10.24-126
1
415.405.1
Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
3 Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von
120 ECTS Credits an
Master of Theology,
Master of Arts in Religionswissenschaft,
Master of Arts in Christentum und Gesellschaft (spezialisierter
Master),
Master of Arts in Religionen, Kulturen, Gesellschaft (spezialisierter
Master).
4 Die Fakultät bietet auf Masterstufe Minor-Studienprogramme im
Umfang von 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an.
1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen
Bachelorstudiengang die Grade mit folgenden Bezeichnungen:5
Bachelor of Theology UZH,
Bachelor of Arts UZH in Religionswissenschaft,
Bachelor of Arts UZH in Religious Studies and Theology.
2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Mas-
terstudiengang die Grade mit folgenden Bezeichnungen
Master of Theology UZH,
Master of Arts UZH in Religionswissenschaft,
Master of Arts UZH in Christentum und Gesellschaft (speziali-
sierter Master),
Master of Arts UZH in Religionen, Kulturen, Gesellschaft (spezia-
lisierter. Master).
3 Die Fakultät kann die wissenschaftlichen Ausrichtungen mit dem
Zusatz «in» in der Bezeichnung des Grades präzisieren.
4 Die Grade werden wie folgt abgekürzt
Bachelor of Theology UZH
BTh UZH
Bachelor of Arts UZΗ
BA UZH
Master of Theology UZH
MTh UZHΉ
Master of Arts UZH
MA UZH
Zusammen-
setzung eines
Studiengangs
B. Allgemeines zum Studium
1 Ein Studiengang besteht aus
einem Studienprogramm (Mono-Studienprogramm),
aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-Studienprogramm).
2
Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
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2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die
Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Cre-
dits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studien-
programmabschluss führt.
1 Die Studienordnungen legen für jedes Studienprogramm Regelcurricula
die Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in ge-
eigneter Weise publiziert.
2 Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb
von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.
3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.
Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung Zulassung
über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) vom
27. August 20183 massgebend.
1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung Studium und
oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behin- Behinderung
derung, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und
schlägt in diesem Fall nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In
Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres
Vertrauens beiziehen.
2 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag der
oder des Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Mass-
nahmen gewähren.
3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.
5 1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe Sprache
ist grundsätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Lehrveranstaltungen
können in anderen Sprachen erfolgen.
2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grund-
sätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Veranstaltungen können in
anderen Sprachen erfolgen.
3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Spra-
che durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Lehrveranstal-
tungen durchgeführt werden.
4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vor-
ausgesetzt werden.
1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören Urheberrecht an
grundsätzlich den Studierenden.
2 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit
das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Pla-
giatserkennung oder Archivierung notwendig ist.
studentischen
Arbeiten
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3
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Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
3 Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer
Arbeit die Studiendekanin oder den Studiendekan zu informieren.
4 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann die Veröffent-
lichung mit Auflagen versehen.
Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprü-
fung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet
werden. Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder
Ausland beauftragt werden.
§§ 13 und 14.4
1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigne-
ter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien-
relevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse
und Fristen, selbstständig zu informieren.
Module
2. Abschnitt: Module und ECTS Credits
1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene
Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zu-
sammensetzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann.
2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhän-
gig gemacht werden.
3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/
oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.
Modulangaben
Die Module und alle damit zusammenhängenden studien-
im Vorlesungs- relevanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.
verzeichnis
Modultypen
Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen
a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studien-
programms gemäss den Studienordnungen obligatorisch zu absol-
vieren sind.
b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich
im vorgegebenen Umfang gemäss den Studienordnungen auszu-
wählen sind.
c. Wahlmodule: Module, die gemäss den Studienordnungen aus einem
umschriebenen Bereich frei wählbar sind.
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Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
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Die Studiendekanin oder der Studiendekan bestimmt für Modul-
sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die verantwortliche
Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis verantwort-
lich sind.
1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte An- und
Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist gleichzeitig auch Abmeldung
die Buchung des Leistungsnachweises.
von Modulen
2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde-
frist möglich.
1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europä- ECTS Credits
ischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumula-
tion System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem er-
warteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen
Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des
Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.
3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende
einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS
Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird im-
mer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.
3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre
A. Leistungsnachweise
1 Leistungsnachweise sind insbesondere
mündliche, schriftliche oder praktische Prüfungen,
schriftliche Arbeiten,
Referate,
dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
dokumentierte praktische Arbeit,
Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen,
belegte tutorielle Tätigkeit,
Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung.
2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die
Studienordnungen legen fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kom-
pensationsmöglichkeit besteht.
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Arten der Leis-
tungsnachweise
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Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
Organisation
und Modali-
täten der Leis-
tungsnachweise
Verhinderung,
Abbruch,
unentschuldig-
tes Fernbleiben
Verfahren bei
Verhinderung,
Abbruch,
unentschuldig-
tem Fernbleiben
Leistungs-
bewertung
1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leis-
tungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.
Die Studienordnungen können besondere Regelungen für bestimmte
Kategorien von Studierenden vorsehen.
2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist
eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen
Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Proto-
koll zu führen.
1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnach-
weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhin-
derungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungs-
gesuch vor, so ist dies der Studiendekanin oder dem Studiendekan
mitzuteilen.
2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-
rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der
Studiendekanin oder dem Studiendekan mitzuteilen.
3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,
die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist
grundsätzlich ausgeschlossen.
1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungs-
gesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungs-
nachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B.
Arztzeugnis) bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzu-
reichen.
2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum
erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der
Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.
3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan entscheidet über die
Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der
Leistungsnachweis als nicht bestanden.
4 In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin oder der Studiendekan
eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.
5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach-
weis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet
ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit
«bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.
2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala
von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet.
Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten
sind zulässig.
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Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) 415.405.1
3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die
Note 4 erreicht wurde.
1 Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur Wiederholung
der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnungen be- von Modulen
stimmen die Wiederholungsmodalitäten und legen insbesondere fest, allgemein
in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.
2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des
Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung erforderlich.
3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann
nicht wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen
eines anderen Studienprogramms.
4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.
1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann zweimal wieder- Wiederholung
holt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.
2 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft,
so gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine end-
gültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.
von Pflicht-
modulen
1 Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann Wiederholung
zweimal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.
2 Substitutionen sind im Rahmen des in den Studienordnungen
definierten Bereichs möglich.
von Modulen
im Wahlpflicht-
und Wahl-
bereich
1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs- Unlauteres
handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Verhalten
Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die uner-
laubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder
einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst
wurde.
2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Stu-
diendekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht
bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Be-
reits verliehene Grade werden durch die Studiendekanin oder den Stu-
diendekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlaute-
ren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.
3 Die Studienkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren
beantragt wird.
4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Studienkom-
mission vorgängig geeignete Massnahmen treffen.
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415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
Akteneinsicht
in Prüfungs-
unterlagen
Leistungs-
ausweis
Endgültige
Abweisung
Sperre
Studienziele
Strukturierung
der Bachelor-
studiengänge
Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen
können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder
verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt
und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.
1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen
und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen-
tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,
werden gekennzeichnet.
2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
B. Endgültige Abweisung und Sperre
Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden oder
ist die maximal zulässige Anzahl Fehlversuche nach § 29 überschritten,
verfügt die Studienkommission eine endgültige Abweisung vom ent-
sprechenden Studienprogramm.
Eine endgültige Abweisung vom Studienprogramm nach
Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden
Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem
Denken.
1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei
einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs
Semestern.
2 Innerhalb der Bachelorstudiengänge sind folgende Umfänge und
Kombinationen möglich
Mono-Studienprogramm im Umfang von 180 ECTS Credits,
Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in
Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
60 ECTS Credits,
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Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
415.405.1
3 Die Studienordnungen legen das Angebot und die Kombinations-
möglichkeiten sowie mögliche Schwerpunkte der Studienprogramme
fest.
1 Während des Bachelorstudiengangs ist im Mono- oder Bachelorarbeit
Major-Studienprogramm eine Bachelorarbeit im Umfang von mindes-
tens 10 bis höchstens 15 ECTS Credits zu verfassen. Die Bachelor-
arbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Bachelorarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu
verfassen. Die Studienordnungen können Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit richtet
sich nach §§ 27 ff.
4 Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten, insbesondere die
Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Bache-
lorarbeit.
5 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.
Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits Vorziehen von
erworben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt Mastermodulen
60 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Master-
studiengang begonnen werden.
B. Masterstudiengänge
Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden ver- Studienziele
tiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wis-
senschaftlichen und praktischen Arbeiten.
1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder kon- Konsekutive
sekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmun- und
gen der VZS.
spezialisierte
Masterstudien-
2 Die Studienordnungen regeln die spezifischen Zulassungsvoraus- programme
setzungen der spezialisierten Masterstudienprogramme.
1 Ein Masterstudiengang umfasst 120 ECTS Credits. Bei Strukturierung
einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von vier der Master-
Semestern.
studiengänge
2 Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge und
Kombinationen möglich
Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits,
Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in
Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von
30 ECTS Credits.
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415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
3 Die Studienordnungen legen das Angebot und die Kombinations-
möglichkeiten sowie die möglichen Schwerpunkte der Studienpro-
gramme fest.
1 Während des Masterstudiengangs ist im Mono- oder Ma-
jor-Studienprogramm eine Masterarbeit im Umfang von mindestens
20 bis höchstens 30 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt
als Pflichtmodul und wird benotet.
2 Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu ver-
fassen. Die Studienordnungen können Ausnahmen vorsehen.
3 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich
nach §§ 27 ff.
4 Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten, insbesondere die
Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Master-
arbeit.
C. Anerkennung und Anrechnung
1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleis-
tungen im Leistungsausweis.
2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen
zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studien-
leistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studien-
abschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeug-
nis).
3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendi-
gen Unterlagen beizubringen.
1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in
ECTS Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.
2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studien-
leistung erfolgt, wenn
a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung
ist,
b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist,
c. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.
3 Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der
Studiendekan.
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Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
415.405.1
1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn
a. sie gemäss Studienordnungen an ein Studienprogramm anrechen-
bar sind,
b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.
2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.
3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrech-
nungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsverein-
barungen mit anderen Hochschulen bestehen.
4 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der
Studiendekan.
Anrechnung
an den Studien-
abschluss
Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleis- Anrechnung
tungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähn- von gleichen
lichkeit entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.
oder ähnlichen
Modulen
1 Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw. Überzählige
Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record Module
als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.
2 Überzählige Module sind Module, die gemäss den jeweiligen Stu-
dienordnungen für die Erreichung der für den Studienabschluss im
jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erfor-
derlich sind.
3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chrono-
logisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können,
werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die
von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss
angerechnet.
D. Studienabschluss
1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist Anmeldung
von den Studierenden bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan zum Studien-
einzureichen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan prüft, ob abschluss
alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.
2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für das-
jenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss
Rahmenverordnung und Studienordnungen erforderlichen Voraus-
setzungen erfüllt sind.
1.10.24 - 126
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415.405.1
Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
Verleihung des
Bachelorgrades
Verleihung des
Mastergrades
Validierung
Gewichtete
Gesamtnote
1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnungen
180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die
Hälfte der für das Major-Studienprogramm bzw. Mono-Studienpro-
gramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der
Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der UZH er-
bracht worden sein.5
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Diplomurkunde.
1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn
nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnungen
120 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die
Hälfte der für das Major-Studienprogramm bzw. Mono-Studienpro-
gramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der
Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der UZH er-
bracht worden sein.5
2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der un-
terzeichneten Diplomurkunde.
Die Fakultät validiert die Abschlüsse. Sie kann die Validie-
rung an die Studiendekanin oder den Studiendekan delegieren.
1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamt-
note bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer
ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienpro-
grammnoten mit dem Gewicht der fixen Studienprogrammgrössen in
die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als
auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangs-
werten berechnet.
2 Die Berechnung allfälliger Studienprogrammnoten und die der
gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine
Nachkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die
schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolg-
reichen Studienabschluss ausreichend.
12
Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
E. Abschlussdokumente
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Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschluss-
Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement dokumente
und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und Diplomurkunde
der Fakultät, die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH
sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.
2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit
vorhanden, die Studienprogrammnoten aus.
3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit
der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute- Diploma
rung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Spra- Supplement
che ausgestellt.
1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an Academic
den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht Record
an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der
jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der
Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistun-
gen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend
gekennzeichnet.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es
wird eine englische Übersetzung abgegeben.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
1 Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüg- Rechtsschutz
lich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der
Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Alle ande-
ren Verfügungen unterliegen ebenfalls der Einsprache an die Studien-
dekanin oder den Studiendekan. Die Einsprache ist der Studiendeka-
nin oder dem Studiendekan innerhalb von 30 Tagen nach Empfang
des Leistungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich und begründet
einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.
2 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen.
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415.405.1
Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)
6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Übergangs-
bestimmungen
1 Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium
an der Theologischen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenver-
ordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gel-
ten folgende Grundsätze
a. Die Studierenden werden dieser Rahmenverordnung unterstellt
und in Studienprogramme gemäss dieser Rahmenverordnung über-
führt.
b. Ist eine Überführung in ein Studienprogramm gemäss dieser Rah-
menverordnung zugunsten der Studierenden nicht möglich, so ver-
einbart das Dekanat mit den Studierenden in allgemeiner Form
oder in individuellen Studienvereinbarungen den weiteren Verlauf
des Studiums. Dabei gelten die in den Studienordnungen festgeleg-
ten Zeiträume und Fristen.
c. Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden
unter Vorbehalt von § 45 angerechnet. Die noch zu erbringenden
Leistungen werden für die Studierenden in allgemeiner Form be-
kannt gegeben oder in besonderen Fällen mit den Studierenden
vereinbart.
d. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des
alten Curriculums identisch sind.
2 Studierenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rah-
menverordnung ein Modul einmal erfolglos absolviert haben (Fehlver-
such), wird dieser Fehlversuch erlassen. Module die bis zum Inkraft-
treten dieser Rahmenverordnung endgültig nicht bestanden wurden,
gelten auch nach Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung als nicht
bestanden.
3 Die Bestimmungen in §§ 49 und 50 zu den mindestens an der
UZH zu erbringenden ECTS Credits gelten für Studierende, die das
Bachelor- bzw. Masterstudium mit Inkrafttreten dieser Rahmenver-
ordnung aufgenommen haben.
1 OS 73, 487; Begründung siehe ABI 2018-09-14.
2 Inkrafttreten: 1. August 2019.
3 LS 415.31.
4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 213; ABI 2022-03-18).
In Kraft seit 1. August 2022.
14
5 Fassung gemäss URB vom 21. Mai 2024 (OS 79, 257; ABI 2024-06-07). In Kraft
seit 1. August 2024.