Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
415.405.1 RVOTRFOCRTRFTRF CH-ZH

Rahmenverordnung über die Bachelor und Masterstudiengänge an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (RVO TRF) (RVOTRF)

56 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (56)

Gesetzestext (56 Artikel)

1 Diese Rahmenverordnung regelt das Bachelor- und Master- Geltungsbereich

studium an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Zürich (UZH).5

2 Fakultätsübergreifende Studiengänge sowie hochschulübergrei-

fende Double- und Joint-Degree-Studiengänge werden in separaten

Rahmenverordnungen geregelt.

3 Über Fragen, die in dieser Rahmenverordnung und in den Stu-

dienordnungen nicht geregelt sind, entscheidet die Studiendekanin

oder der Studiendekan.

1 In Bezug auf die Möglichkeit der Wahl und Anrechnung Module und

eines Moduls oder eines Minor-Studienprogramms einer anderen Fa- Minor-Studien-

kultät finden die Bestimmungen derjenigen Fakultät Anwendung, an

der das Major-Studienprogramm absolviert wird.

2 In allen anderen Bereichen gelten die Bestimmungen der das jewei-

lige Modul oder das jeweilige Minor-Studienprogramm anbietenden

Fakultät.

programme

anderer

Fakultäten

1 Die Fakultät bietet folgende Bachelorstudiengänge im Um- Studienangebot

fang von 180 ECTS Credits an:5

Bachelor of Theology,

Bachelor of Arts in Religionswissenschaft,

Bachelor of Arts in Religious Studies and Theology.

2 Die Fakultät bietet auf Bachelorstufe Minor-Studienprogramme

im Umfang von 60 und 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakul-

täten an.

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Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)

3 Die Fakultät bietet folgende Masterstudiengänge im Umfang von

120 ECTS Credits an

Master of Theology,

Master of Arts in Religionswissenschaft,

Master of Arts in Christentum und Gesellschaft (spezialisierter

Master),

Master of Arts in Religionen, Kulturen, Gesellschaft (spezialisierter

Master).

4 Die Fakultät bietet auf Masterstufe Minor-Studienprogramme im

Umfang von 30 ECTS Credits für Studierende anderer Fakultäten an.

1 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen

Bachelorstudiengang die Grade mit folgenden Bezeichnungen:5

Bachelor of Theology UZH,

Bachelor of Arts UZH in Religionswissenschaft,

Bachelor of Arts UZH in Religious Studies and Theology.

2 Die Fakultät verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Mas-

terstudiengang die Grade mit folgenden Bezeichnungen

Master of Theology UZH,

Master of Arts UZH in Religionswissenschaft,

Master of Arts UZH in Christentum und Gesellschaft (speziali-

sierter Master),

Master of Arts UZH in Religionen, Kulturen, Gesellschaft (spezia-

lisierter. Master).

3 Die Fakultät kann die wissenschaftlichen Ausrichtungen mit dem

Zusatz «in» in der Bezeichnung des Grades präzisieren.

4 Die Grade werden wie folgt abgekürzt

Bachelor of Theology UZH

BTh UZH

Bachelor of Arts UZΗ

BA UZH

Master of Theology UZH

MTh UZHΉ

Master of Arts UZH

MA UZH

Zusammen-

setzung eines

Studiengangs

B. Allgemeines zum Studium

1 Ein Studiengang besteht aus

einem Studienprogramm (Mono-Studienprogramm),

aus zwei Studienprogrammen (Major-/Minor-Studienprogramm).

2

Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)

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2 Ein Studienprogramm ist eine durch die curriculare Struktur, die

Qualifikationsziele, die Studienstufe sowie den Umfang in ECTS Cre-

dits definierte Untereinheit eines Studiengangs, die zu einem Studien-

programmabschluss führt.

1 Die Studienordnungen legen für jedes Studienprogramm Regelcurricula

die Bestehensvoraussetzungen fest. Ein Regelcurriculum wird in ge-

eigneter Weise publiziert.

2 Das Regelcurriculum sieht für Vollzeitstudierende den Erwerb

von mindestens 30 ECTS Credits pro Semester vor.

3 Ein Modulkatalog wird in geeigneter Weise publiziert.

Für die Zulassung zu den Studiengängen ist die Verordnung Zulassung

über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS) vom

27. August 20183 massgebend.

1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Behinderung Studium und

oder chronischen Krankheit prüft die Fachstelle Studium und Behin- Behinderung

derung, ob sich diese auf studienrelevante Aktivitäten auswirkt, und

schlägt in diesem Fall nachteilsausgleichende Massnahmen vor. In

Zweifelsfällen kann die Fachstelle eine Ärztin oder einen Arzt ihres

Vertrauens beiziehen.

2 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann auf Antrag der

oder des Studierenden semesterweise nachteilsausgleichende Mass-

nahmen gewähren.

3 Die Gewährung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

5 1 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Bachelorstufe Sprache

ist grundsätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Lehrveranstaltungen

können in anderen Sprachen erfolgen.

2 Die Sprache der Lehrveranstaltungen auf Masterstufe ist grund-

sätzlich Deutsch oder Englisch. Einzelne Veranstaltungen können in

anderen Sprachen erfolgen.

3 Die Leistungsnachweise werden grundsätzlich in derjenigen Spra-

che durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Lehrveranstal-

tungen durchgeführt werden.

4 Für einzelne Module können bestimmte Sprachkenntnisse vor-

ausgesetzt werden.

1 Die Urheberrechte an studentischen Arbeiten gehören Urheberrecht an

grundsätzlich den Studierenden.

2 Die Studierenden treten der UZH mit Einreichung einer Arbeit

das Urheberrecht ab, soweit es für Verwaltungshandlungen wie Pla-

giatserkennung oder Archivierung notwendig ist.

studentischen

Arbeiten

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Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)

3 Die Studierenden sind verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer

Arbeit die Studiendekanin oder den Studiendekan zu informieren.

4 Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann die Veröffent-

lichung mit Auflagen versehen.

Studentische Arbeiten können zum Zweck der Überprü-

fung auf Plagiate unter Einsatz entsprechender Software bearbeitet

werden. Zu diesem Zweck können geeignete Dienstleister im In- oder

Ausland beauftragt werden.

§§ 13 und 14.4

1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigne-

ter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien-

relevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse

und Fristen, selbstständig zu informieren.

Module

2. Abschnitt: Module und ECTS Credits

1 Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgeschlossene

Lerneinheit, die sich aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen zu-

sammensetzt und sich über maximal zwei Semester erstrecken kann.

2 Das Absolvieren eines Moduls kann von Voraussetzungen abhän-

gig gemacht werden.

3 Die Zahl der Teilnehmenden eines Moduls kann beschränkt und/

oder auf eine Zielgruppe eingeschränkt werden.

Modulangaben

Die Module und alle damit zusammenhängenden studien-

im Vorlesungs- relevanten Angaben werden ins Vorlesungsverzeichnis aufgenommen.

verzeichnis

Modultypen

Es wird unterschieden zwischen folgenden Modultypen

a. Pflichtmodule: Module, die für alle Studierenden eines Studien-

programms gemäss den Studienordnungen obligatorisch zu absol-

vieren sind.

b. Wahlpflichtmodule: Module, die aus einem vorgegebenen Bereich

im vorgegebenen Umfang gemäss den Studienordnungen auszu-

wählen sind.

c. Wahlmodule: Module, die gemäss den Studienordnungen aus einem

umschriebenen Bereich frei wählbar sind.

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Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)

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Die Studiendekanin oder der Studiendekan bestimmt für Modul-

sämtliche Module Modulverantwortliche, die für den Inhalt und die verantwortliche

Organisation der Module einschliesslich Leistungsnachweis verantwort-

lich sind.

1 Um ein Modul absolvieren zu können, ist eine fristgerechte An- und

Buchung erforderlich. Die Buchung des Moduls ist gleichzeitig auch Abmeldung

die Buchung des Leistungsnachweises.

von Modulen

2 Die Abmeldung von einem Modul ist nur innerhalb der Abmelde-

frist möglich.

1 Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Europä- ECTS Credits

ischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accumula-

tion System, ECTS) bemessen. Ein ECTS Credit entspricht einem er-

warteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.

2 Jedem Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits (in ganzen

Zahlen) zugewiesen, die dem für das erfolgreiche Absolvieren des

Moduls erwarteten mittleren Arbeitsaufwand entspricht.

3 Für die Vergabe von ECTS Credits muss die oder der Studierende

einen expliziten Leistungsnachweis bestehen. Die Vergabe von ECTS

Credits auf Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

4 Die dem Modul zugewiesene Anzahl von ECTS Credits wird im-

mer vollständig vergeben, eine anteilige Vergabe ist nicht zulässig.

3. Abschnitt: Leistungsnachweise, endgültige Abweisung und Sperre

A. Leistungsnachweise

1 Leistungsnachweise sind insbesondere

mündliche, schriftliche oder praktische Prüfungen,

schriftliche Arbeiten,

Referate,

dokumentierte aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,

dokumentierte praktische Arbeit,

Nachweis von im Selbststudium erbrachten Studienleistungen,

belegte tutorielle Tätigkeit,

Studienleistungen im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung.

2 Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen. Die

Studienordnungen legen fest, ob bei Teilleistungsnachweisen eine Kom-

pensationsmöglichkeit besteht.

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Arten der Leis-

tungsnachweise

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Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)

Organisation

und Modali-

täten der Leis-

tungsnachweise

Verhinderung,

Abbruch,

unentschuldig-

tes Fernbleiben

Verfahren bei

Verhinderung,

Abbruch,

unentschuldig-

tem Fernbleiben

Leistungs-

bewertung

1 Die Modalitäten der Erbringung eines bestimmten Leis-

tungsnachweises werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.

Die Studienordnungen können besondere Regelungen für bestimmte

Kategorien von Studierenden vorsehen.

2 Bei Leistungsnachweisen in Form einer mündlichen Prüfung ist

eine Beisitzerin oder ein Beisitzer anwesend, die oder der über einen

Studienabschluss mindestens auf Masterstufe verfügt. Es ist ein Proto-

koll zu führen.

1 Tritt vor Beginn der Durchführung eines Leistungsnach-

weises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhin-

derungsgrund ein oder liegt ein bewilligtes Urlaubs- oder Sistierungs-

gesuch vor, so ist dies der Studiendekanin oder dem Studiendekan

mitzuteilen.

2 Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder wäh-

rend der Durchführung eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der

Studiendekanin oder dem Studiendekan mitzuteilen.

3 Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen,

die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist

grundsätzlich ausgeschlossen.

1 In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungs-

gesuch spätestens fünf Arbeitstage nach dem Termin des Leistungs-

nachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B.

Arztzeugnis) bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan einzu-

reichen.

2 Bei Leistungsnachweisen, die sich über einen längeren Zeitraum

erstrecken (insbesondere schriftliche Arbeiten), kann vor Ablauf der

Abgabefrist ein Gesuch um Fristverlängerung gestellt werden.

3 Die Studiendekanin oder der Studiendekan entscheidet über die

Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt der

Leistungsnachweis als nicht bestanden.

4 In Zweifelsfällen kann die Studiendekanin oder der Studiendekan

eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.

5 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnach-

weis ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet

ein, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

1 Leistungsnachweise werden entweder benotet oder mit

«bestanden» / «nicht bestanden» bewertet.

2 Die Benotung der Leistungsnachweise erfolgt auf einer Skala

von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die schlechteste Note bezeichnet.

Grundsätzlich erfolgt die Benotung in Halbnotenschritten, Viertelnoten

sind zulässig.

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Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF) 415.405.1

3 Der Leistungsnachweis gilt als bestanden, wenn mindestens die

Note 4 erreicht wurde.

1 Je nach Modul kann entweder das ganze Modul oder nur Wiederholung

der Leistungsnachweis wiederholt werden. Die Studienordnungen be- von Modulen

stimmen die Wiederholungsmodalitäten und legen insbesondere fest, allgemein

in welchen Fällen das ganze Modul wiederholt werden muss.

2 Für die Teilnahme an einer Wiederholung des Moduls oder des

Leistungsnachweises ist eine verbindliche Buchung erforderlich.

3 Ein bestandenes oder definitiv nicht bestandenes Modul kann

nicht wiederholt oder erneut absolviert werden, auch nicht im Rahmen

eines anderen Studienprogramms.

4 Es besteht kein Anspruch auf unmittelbare Wiederholung.

1 Ein nicht bestandenes Pflichtmodul kann zweimal wieder- Wiederholung

holt werden. Eine Substitution ist nicht möglich.

2 Wurden alle Wiederholungsmöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft,

so gilt das Pflichtmodul als definitiv nicht bestanden. Es erfolgt eine end-

gültige Abweisung nach § 33 und Sperre nach § 34.

von Pflicht-

modulen

1 Ein nicht bestandenes Wahlpflicht- oder Wahlmodul kann Wiederholung

zweimal wiederholt werden, sofern das Modul erneut angeboten wird.

2 Substitutionen sind im Rahmen des in den Studienordnungen

definierten Bereichs möglich.

von Modulen

im Wahlpflicht-

und Wahl-

bereich

1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugs- Unlauteres

handlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Verhalten

Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, die uner-

laubte Kommunikation mit Dritten, das Einreichen eines Plagiats oder

einer schriftlichen Prüfung oder Arbeit, die nicht selbstständig verfasst

wurde.

2 Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, erklärt die Stu-

diendekanin oder der Studiendekan den Leistungsnachweis für nicht

bestanden und einen ausgestellten Leistungsausweis für ungültig. Be-

reits verliehene Grade werden durch die Studiendekanin oder den Stu-

diendekan aberkannt. Sämtliche Dokumente, die nach dem unlaute-

ren Verhalten ausgestellt wurden, werden eingezogen.

3 Die Studienkommission beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren

beantragt wird.

4 Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Studienkom-

mission vorgängig geeignete Massnahmen treffen.

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Akteneinsicht

in Prüfungs-

unterlagen

Leistungs-

ausweis

Endgültige

Abweisung

Sperre

Studienziele

Strukturierung

der Bachelor-

studiengänge

Zur Sicherstellung der Geheimhaltung der Prüfungsfragen

können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen eingeschränkt oder

verweigert, die Herstellung von Kopien oder Abschriften untersagt

und die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden.

1 Nach Abschluss eines Semesters werden die bestandenen

und nicht bestandenen Module in einem Leistungsausweis dokumen-

tiert. Studienleistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,

werden gekennzeichnet.

2 Der Leistungsausweis wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es

wird eine englische Übersetzung abgegeben.

B. Endgültige Abweisung und Sperre

Ist ein Pflichtmodul nach § 28 definitiv nicht bestanden oder

ist die maximal zulässige Anzahl Fehlversuche nach § 29 überschritten,

verfügt die Studienkommission eine endgültige Abweisung vom ent-

sprechenden Studienprogramm.

Die Bachelorstudiengänge vermitteln den Studierenden

Grundlagenwissen und die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem

Denken.

1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS Credits. Bei

einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von sechs

Semestern.

2 Innerhalb der Bachelorstudiengänge sind folgende Umfänge und

Kombinationen möglich

Mono-Studienprogramm im Umfang von 180 ECTS Credits,

Major-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits in

Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von

60 ECTS Credits,

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Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)

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3 Die Studienordnungen legen das Angebot und die Kombinations-

möglichkeiten sowie mögliche Schwerpunkte der Studienprogramme

fest.

1 Während des Bachelorstudiengangs ist im Mono- oder Bachelorarbeit

Major-Studienprogramm eine Bachelorarbeit im Umfang von mindes-

tens 10 bis höchstens 15 ECTS Credits zu verfassen. Die Bachelor-

arbeit gilt als Pflichtmodul und wird benotet.

2 Die Bachelorarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu

verfassen. Die Studienordnungen können Ausnahmen vorsehen.

3 Die Wiederholung einer ungenügenden Bachelorarbeit richtet

sich nach §§ 27 ff.

4 Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten, insbesondere die

Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Bache-

lorarbeit.

5 Gruppenarbeiten sind nicht zugelassen.

Bachelorstudierende, die mindestens 120 ECTS Credits Vorziehen von

erworben haben, können Mastermodule im Umfang von insgesamt Mastermodulen

60 ECTS Credits vorziehen. Mit der Masterarbeit darf erst im Master-

studiengang begonnen werden.

B. Masterstudiengänge

Die Masterstudiengänge vermitteln den Studierenden ver- Studienziele

tiefte fachliche Kenntnisse und die Fähigkeit zum selbstständigen wis-

senschaftlichen und praktischen Arbeiten.

1 Die Studienprogramme der Masterstufe sind entweder kon- Konsekutive

sekutiv oder spezialisiert. Es gelten die entsprechenden Bestimmun- und

gen der VZS.

spezialisierte

Masterstudien-

2 Die Studienordnungen regeln die spezifischen Zulassungsvoraus- programme

setzungen der spezialisierten Masterstudienprogramme.

1 Ein Masterstudiengang umfasst 120 ECTS Credits. Bei Strukturierung

einem Vollzeitstudium entspricht dies einer Regelstudienzeit von vier der Master-

Semestern.

studiengänge

2 Innerhalb der Masterstudiengänge sind folgende Umfänge und

Kombinationen möglich

Mono-Studienprogramm im Umfang von 120 ECTS Credits,

Major-Studienprogramm im Umfang von 90 ECTS Credits in

Kombination mit einem Minor-Studienprogramm im Umfang von

30 ECTS Credits.

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415.405.1 Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)

3 Die Studienordnungen legen das Angebot und die Kombinations-

möglichkeiten sowie die möglichen Schwerpunkte der Studienpro-

gramme fest.

1 Während des Masterstudiengangs ist im Mono- oder Ma-

jor-Studienprogramm eine Masterarbeit im Umfang von mindestens

20 bis höchstens 30 ECTS Credits zu verfassen. Die Masterarbeit gilt

als Pflichtmodul und wird benotet.

2 Die Masterarbeit ist in deutscher oder englischer Sprache zu ver-

fassen. Die Studienordnungen können Ausnahmen vorsehen.

3 Die Wiederholung einer ungenügenden Masterarbeit richtet sich

nach §§ 27 ff.

4 Die Studienordnungen regeln die Einzelheiten, insbesondere die

Ausarbeitungsmodalitäten, Betreuung und Begutachtung der Master-

arbeit.

C. Anerkennung und Anrechnung

1 Die Anerkennung ist der Ausweis erbrachter Studienleis-

tungen im Leistungsausweis.

2 Die Anrechnung ist die Zuordnung anerkannter Studienleistungen

zu den im Rahmen eines Studienprogramms zu erbringenden Studien-

leistungen. Sie erfolgt spätestens nach der Anmeldung zum Studien-

abschluss mit der Aufnahme in den Academic Record (Abschlusszeug-

nis).

3 Es obliegt den Studierenden, die für die Anrechnung notwendi-

gen Unterlagen beizubringen.

1 Die Anerkennung von an der UZH erbrachten und in

ECTS Credits dokumentierten Studienleistungen erfolgt automatisch.

2 Die Anerkennung einer nicht an der UZH erbrachten Studien-

leistung erfolgt, wenn

a. sie äquivalent zu der an der UZH zu erbringenden Studienleistung

ist,

b. sie nicht bereits an einen Studienabschluss angerechnet worden ist,

c. es sich nicht um die Bachelor- bzw. Masterarbeit handelt.

3 Über die Anerkennung entscheidet die Studiendekanin oder der

Studiendekan.

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Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)

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1 Anerkannte Studienleistungen sind anrechenbar, wenn

a. sie gemäss Studienordnungen an ein Studienprogramm anrechen-

bar sind,

b. sie äquivalent zu Studienleistungen gemäss lit. a sind.

2 Nicht anrechenbare Studienleistungen können anerkannt werden.

3 Vor der Erbringung externer Studienleistungen ist eine Anrech-

nungsvereinbarung abzuschliessen, sofern nicht Anrechnungsverein-

barungen mit anderen Hochschulen bestehen.

4 Über die Anrechnung entscheidet die Studiendekanin oder der

Studiendekan.

Anrechnung

an den Studien-

abschluss

Gleiche oder inhaltlich ähnliche Module bzw. Studienleis- Anrechnung

tungen können nicht mehrfach angerechnet werden. Über die Ähn- von gleichen

lichkeit entscheidet die Studiendekanin oder der Studiendekan.

oder ähnlichen

Modulen

1 Überzählige Module werden nicht an den Bachelor- bzw. Überzählige

Masterabschluss angerechnet. Sie werden jedoch im Academic Record Module

als nicht angerechnete Leistungen ausgewiesen.

2 Überzählige Module sind Module, die gemäss den jeweiligen Stu-

dienordnungen für die Erreichung der für den Studienabschluss im

jeweiligen Studienprogramm notwendigen ECTS Credits nicht erfor-

derlich sind.

3 Für die Anrechnung werden die absolvierten Module in chrono-

logisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.

4 Wenn gemäss Abs. 3 nicht alle Module angerechnet werden können,

werden bei Modulen, die im gleichen Semester absolviert wurden, die

von den Studierenden bezeichneten Module an den Studienabschluss

angerechnet.

D. Studienabschluss

1 Die Anmeldung zum Bachelor- bzw. Masterabschluss ist Anmeldung

von den Studierenden bei der Studiendekanin oder dem Studiendekan zum Studien-

einzureichen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan prüft, ob abschluss

alle Voraussetzungen für den Studienabschluss erfüllt sind.

2 Die Anmeldung zum Studienabschluss kann frühestens für das-

jenige Semester vorgenommen werden, nach dessen Ende alle gemäss

Rahmenverordnung und Studienordnungen erforderlichen Voraus-

setzungen erfüllt sind.

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Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)

Verleihung des

Bachelorgrades

Verleihung des

Mastergrades

Validierung

Gewichtete

Gesamtnote

1 Der Bachelorgrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn

nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnungen

180 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die

Hälfte der für das Major-Studienprogramm bzw. Mono-Studienpro-

gramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der

Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der UZH er-

bracht worden sein.5

2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der

unterzeichneten Diplomurkunde.

1 Der Mastergrad wird durch die Fakultät verliehen, wenn

nach Massgabe der Rahmenverordnung und der Studienordnungen

120 ECTS Credits erworben worden sind. Davon muss mindestens die

Hälfte der für das Major-Studienprogramm bzw. Mono-Studienpro-

gramm erforderlichen Studienleistungen (in ECTS Credits) an der

Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der UZH er-

bracht worden sein.5

2 Die Verleihung des Grades erfolgt durch die Aushändigung der un-

terzeichneten Diplomurkunde.

1 Der Studienabschluss wird mit einer gewichteten Gesamt-

note bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer

ECTS Credits in das jeweilige Studienprogramm ein, die Studienpro-

grammnoten mit dem Gewicht der fixen Studienprogrammgrössen in

die gewichtete Gesamtnote. Sowohl die Studienprogrammnoten als

auch die gewichtete Gesamtnote werden mit ungerundeten Ausgangs-

werten berechnet.

2 Die Berechnung allfälliger Studienprogrammnoten und die der

gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine

Nachkommastelle gerundet.

3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die beste und 1 die

schlechteste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist für einen erfolg-

reichen Studienabschluss ausreichend.

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Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)

E. Abschlussdokumente

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Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschluss-

Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement dokumente

und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und Diplomurkunde

der Fakultät, die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH

sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät.

2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit

vorhanden, die Studienprogrammnoten aus.

3 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit

der Diplomurkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben.

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläute- Diploma

rung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Spra- Supplement

che ausgestellt.

1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an Academic

den Studienabschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht Record

an den Studienabschluss angerechneten Studienleistungen mit der

jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der

Titel der Bachelor- bzw. der Masterarbeit aufgeführt. Studienleistun-

gen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, werden entsprechend

gekennzeichnet.

2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Es

wird eine englische Übersetzung abgegeben.

5. Abschnitt: Rechtsschutz

1 Leistungsausweise gemäss § 32 Abs. 1 unterliegen bezüg- Rechtsschutz

lich der für die im letzten Semester neu ausgewiesenen Leistungen der

Einsprache an die Studiendekanin oder den Studiendekan. Alle ande-

ren Verfügungen unterliegen ebenfalls der Einsprache an die Studien-

dekanin oder den Studiendekan. Die Einsprache ist der Studiendeka-

nin oder dem Studiendekan innerhalb von 30 Tagen nach Empfang

des Leistungsausweises bzw. der Verfügung schriftlich und begründet

einzureichen. Der Einspracheentscheid unterliegt dem Rekurs.

2 Für den Rekurs zuständig ist die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen.

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Bachelor- und Masterstudiengänge (RVO TRF)

6. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Übergangs-

bestimmungen

1 Für Studierende, die das Bachelor- oder Masterstudium

an der Theologischen Fakultät vor Inkrafttreten dieser Rahmenver-

ordnung begonnen haben und nicht endgültig abgewiesen wurden, gel-

ten folgende Grundsätze

a. Die Studierenden werden dieser Rahmenverordnung unterstellt

und in Studienprogramme gemäss dieser Rahmenverordnung über-

führt.

b. Ist eine Überführung in ein Studienprogramm gemäss dieser Rah-

menverordnung zugunsten der Studierenden nicht möglich, so ver-

einbart das Dekanat mit den Studierenden in allgemeiner Form

oder in individuellen Studienvereinbarungen den weiteren Verlauf

des Studiums. Dabei gelten die in den Studienordnungen festgeleg-

ten Zeiträume und Fristen.

c. Alle bereits absolvierten und anrechenbaren Leistungen werden

unter Vorbehalt von § 45 angerechnet. Die noch zu erbringenden

Leistungen werden für die Studierenden in allgemeiner Form be-

kannt gegeben oder in besonderen Fällen mit den Studierenden

vereinbart.

d. Es besteht kein Anspruch auf Module, die mit den Modulen des

alten Curriculums identisch sind.

2 Studierenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rah-

menverordnung ein Modul einmal erfolglos absolviert haben (Fehlver-

such), wird dieser Fehlversuch erlassen. Module die bis zum Inkraft-

treten dieser Rahmenverordnung endgültig nicht bestanden wurden,

gelten auch nach Inkrafttreten dieser Rahmenverordnung als nicht

bestanden.

3 Die Bestimmungen in §§ 49 und 50 zu den mindestens an der

UZH zu erbringenden ECTS Credits gelten für Studierende, die das

Bachelor- bzw. Masterstudium mit Inkrafttreten dieser Rahmenver-

ordnung aufgenommen haben.

1 OS 73, 487; Begründung siehe ABI 2018-09-14.

2 Inkrafttreten: 1. August 2019.

3 LS 415.31.

4 Aufgehoben durch URB vom 28. Februar 2022 (OS 77, 213; ABI 2022-03-18).

In Kraft seit 1. August 2022.

14

5 Fassung gemäss URB vom 21. Mai 2024 (OS 79, 257; ABI 2024-06-07). In Kraft

seit 1. August 2024.

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