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415.403.1 CH-ZH

Verordnung über die Promotion an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)

34 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (34)

Gesetzestext (34 Artikel)

1 Diese Promotionsverordnung regelt die Doktoratsstufe an Anwendungs-

der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (im Folgenden: bereich

Fakultät).

2 Einzelheiten regeln die Doktoratsordnungen (§ 3).

3 Besondere Regelungen aus bilateralen Vereinbarungen mit ande-

ren Fakultäten (Joint Degrees) bleiben vorbehalten.

1 Die Promotion erfolgt im Rahmen des allgemeinen Dok- Struktur der

torats oder in einem Doktoratsprogramm.

2 Das allgemeine Doktorat umfasst das Verfassen der Dissertation,

aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung

hervorgeht, einen curricularen Anteil im Umfang von mindestens

12 ECTS-Kreditpunkten sowie ein Promotionskolloquium.

3 Das Doktorat im Rahmen eines Doktoratsprogramms umfasst

das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständi-

ger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht, sowie einen curricularen

Anteil im Umfang von 30 ECTS-Kreditpunkten. Es kann zudem ein

Promotionskolloquium gemäss § 20 vorgesehen werden.

4 Für das Doktoratsprogramm gelten ergänzende Regelungen (VII).

Doktoratsstufe

1 Die Fakultät erlässt für das allgemeine Doktorat in Theo- Doktorats-

logie und Religionswissenschaft je eine Doktoratsordnung. Darin wer- ordnungen

den insbesondere die Anforderungen für den Doktoratsabschluss, die

Modalitäten der Dissertation und gegebenenfalls von Prüfungen sowie

die Vergabe von ECTS-Kreditpunkten geregelt.

2 Die Fakultät erlässt ebenso für jedes ihrer Doktoratsprogramme

eine Doktoratsordnung. Darin werden insbesondere Fragen der Auf-

nahme in das jeweilige Doktoratsprogramm, der Programmgestaltung,

der Vergabe von ECTS-Kreditpunkten und der Anrechnung von Stu-

dienleistungen geregelt.

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415.403.1 Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät

II. Zweck und Grad³

Die Promotion dient dem Nachweis der Fähigkeit der Kandi-

datin bzw. des Kandidaten, durch eine selbstständige wissenschaftliche

Forschungsleistung Erkenntnisse zu gewinnen, die zur Entwicklung

des Forschungsbereichs beitragen.

³ 1 Die Fakultät verleiht für das Doktorat in Theologie den

Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Theologie (Dr. theol.; eng-

lisch: Doctor of Theology, PhD).

2 Die Fakultät verleiht für das Doktorat in Religionswissenschaft

den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.;

englisch: Doctor of Philosophy; PhD).

III. Zulassung zur Doktoratsstufe

¹ Die Zulassung zur Doktoratsstufe erfordert grundsätzlich

einen universitären Masterabschluss (Vollstudium oder Hauptfach) in

dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird, mit einer mindestens

guten Gesamtnote, oder einen äquivalenten universitären Abschluss.

2 In Ausnahmefällen entscheidet die Fakultätsversammlung auf

Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers über die Zulassung mit

einer bloss genügenden Gesamtnote des Masterabschlusses.

3 Weiterbildungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies

berechtigen nicht zur Zulassung zur Doktoratsstufe gemäss Abs. 1.

4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.

¹ Bei einem Masterabschluss im Nebenfach, in dem die Pro-

motion angestrebt wird, und vergleichbaren Abschlüssen, kann die

Zulassung zur Doktoratsstufe mit Bedingungen und/oder Auflagen

zusätzlicher Studienleistungen verknüpft werden.

2 Die Zulassung von Personen, die in einem anderen, dem ange-

strebten Promotionsfach nahestehenden Fach ihren Masterabschluss

gemäss § 6 Abs. 1 erworben haben, ist möglich. Sie kann mit Bedingun-

gen und/oder Auflagen zusätzlicher Studienleistungen verknüpft wer-

den.

3 Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe, Auflagen

können während der Doktoratsstufe erfüllt werden. Bedingungen und/

oder Auflagen dürfen den Umfang von 60 ECTS-Kreditpunkten nicht

überschreiten. Sie orientieren sich an den Erfordernissen des Fachs, in

dem die Dissertation verfasst werden soll.

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Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät

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4 Über die Zulassung, die Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse

sowie eventuelle Bedingungen und/oder Auflagen entscheidet die Fakul-

tätsversammlung. Sie kann diese Aufgabe an die zuständige Studien-

kommission (Theologie oder Religionswissenschaft gemäss Organi-

sationsreglement der Fakultät) delegieren. Einzelheiten sind in den

Doktoratsordnungen geregelt.

IV. Struktur der Doktoratsstufe

1 Die Doktoratsstufe umfasst

Inhalt

a. das Verfassen der Dissertation, gegebenenfalls ein Promotions- und Umfang

kolloquium, sowie

b. das Absolvieren curricularer Anteile im Rahmen von Modulen,

verbunden mit dem Erwerb von ECTS-Kreditpunkten.

2 Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module werden

von den Fächern (Theologie, Religionswissenschaft) bzw. Disziplinen

festgelegt und in der Doktoratsordnung geregelt.

3 1 Eine Dissertation besteht in der Regel aus einer Monogra- Dissertation

fie. An ihrer Stelle kann eine Sammlung veröffentlichter oder zur Ver-

öffentlichung eingereichter Publikationen vorgelegt werden (kumula-

tive Dissertation).

2 Handelt es sich um eine kumulative Dissertation, ist zusätzlich

eine nach thematischen Schwerpunkten gegliederte Übersicht (Synopse)

einzureichen. Diese soll die Erkenntnisse der einzelnen Publikationen in

einen grösseren Zusammenhang einordnen, ihre theoretische oder prak-

tische Relevanz herausarbeiten und ihre Verortung innerhalb des Fa-

ches deutlich werden lassen.

3 Bei kumulativen Dissertationen sind Gemeinschaftspublikationen

zulässig. In diesem Fall muss die erbrachte Eigenleistung erkenn- und

nachweisbar sein. Falls diese nicht direkt aus den einzelnen Publikatio-

nen hervorgeht, muss dieser Nachweis in der einzureichenden Synopse

erfolgen und von der hauptverantwortlichen Betreuungsperson bestätigt

werden.

4 Die Dissertation kann in deutscher, französischer, italienischer

oder englischer Sprache verfasst werden. Auf Antrag kann die Fakul-

tät die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.

5 Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung

eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis-

sertation eingereicht werden.

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415.403.1 Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät

Module (curri-

culare Anteile)

und ECTS-

Kreditpunkte

1 Die curricularen Anteile werden im Rahmen von Modulen

absolviert. Leistungen werden gemäss dem European Credit Transfer

and Accumulation System (ECTS) bemessen. Ein ECTS-Kreditpunkt

entspricht einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

2 Für den erfolgreichen Abschluss der Doktoratsstufe sind min-

destens 12 ECTS-Punkte zu erwerben. Für die Doktoratsprogramme

gelten die besonderen Regelungen der §§ 23–27.

3 ECTS-Kreditpunkte können in universitären Modulen der Dok-

toratsstufe erworben werden.

4 ECTS-Kreditpunkte können auch für die Teilnahme an anderen

wissenschaftlichen Veranstaltungen vergeben werden, z. B. für die Teil-

nahme an Kongressen und Tagungen, Doktorierenden-Kollegs, inter-

universitären Doktoratsprogrammen und -netzwerken, Summer Schools

usw. Voraussetzung dafür ist, dass seitens der teilnehmenden Person

ein aktiver und überprüfbarer Beitrag geleistet (Paper, Poster, Prä-

sentation) und ein Bericht zuhanden der hauptverantwortlichen Be-

treuungsperson verfasst und von dieser abgenommen wird.

5 Im Rahmen des curricularen Anteils haben die Doktorierenden

auch die Möglichkeit, ECTS-Kreditpunkte im Bereich überfachlicher

Kompetenzen zu erwerben.

6 An einer anderen Universität auf der Doktoratsstufe erworbene

ECTS-Kreditpunkte können von der Promotionskommission aner-

kannt und angerechnet werden, sofern sie gleichwertig sind.

Dauer

1 Die Doktoratsstufe soll in der Regel nach einer Dauer von

drei Jahren (Vollzeit) abgeschlossen werden.

2 Ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich. Die

Dauer der Promotionszeit verlängert sich entsprechend.

Betreuung

V. Betreuung der Doktorierenden

1 Es wird eine angemessene Betreuung der Doktorierenden

sichergestellt. Insbesondere wird gewährleistet, dass die Doktorandin

bzw. der Doktorand von der hauptverantwortlichen Betreuungsperson

eine regelmässige, d.h. mindestens semesterweise Rückmeldung zu

Qualität und Fortschritt der Forschungsarbeit erhält.

2 Die weiteren Mitglieder der Promotionskommission stehen der

Doktorandin bzw. dem Doktoranden für zusätzliche Beratung zur Ver-

fügung.

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Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät 415.403.1

3 Emeritierte Professorinnen und Professoren dürfen keine neuen

Doktoratsprojekte betreuen. Sie haben jedoch das Recht, während

einer mit dem Dekanat vereinbarten Frist vor der Emeritierung begon-

nene Doktoratsprojekte zu Ende zu führen.

1 Zu Beginn der Doktoratsstufe bildet die hauptverantwort- Promotions-

liche Betreuungsperson nach Rücksprache mit der Doktorandin bzw. kommission

dem Doktoranden eine Promotionskommission. Diese betreut die

Doktorandin bzw. den Doktoranden während der Doktoratsstufe und

begleitet das Promotionsverfahren bis zu dessen Abschluss.

2 Die Promotionskommission besteht aus der für die Leitung der

Dissertation hauptverantwortlichen Betreuungsperson und mindestens

einer weiteren Fachperson. Die hauptverantwortliche Betreuungsper-

son führt den Vorsitz.

3 Mitglieder der Promotionskommission können ordentliche und

ausserordentliche Professorinnen bzw. Professoren sowie Assistenz-

professorinnen bzw. Assistenzprofessoren und Privatdozierende sein.

4 Die zuständige Studienkommission wird über die Zusammen-

setzung der Promotionskommission informiert.

1 Bei Dissertationen, die sich über mehrere Wissensgebiete Fakultäts- und

oder Disziplinen erstrecken, kann die Promotionskommission aus universitäts-

Angehörigen mehrerer Fakultäten oder Universitäten bestehen.

übergreifende

Promotions-

2 Im Falle fakultätsübergreifender Promotionskommissionen eini- kommission

gen sich die Beteiligten auf die Zuordnung zu einer hauptverantwort-

lichen Fakultät, welche die Promotion vollziehen wird. Die bzw. der

Vorsitzende der Promotionskommission gehört dieser Fakultät an.

3 Im Falle universitätsübergreifender Promotionskommissionen

gehört die Mehrheit der Mitglieder der Universität Zürich an. Den

Vorsitz führt immer ein Mitglied der Universität Zürich. Ausnahmen

bei vertraglich vereinbarten Doppeldoktoraten bleiben vorbehalten.

1 Zwischen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und Doktorats-

der Promotionskommission wird im Laufe des ersten Jahres der Dok- vereinbarung

toratsstufe eine Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die

Rahmenbedingungen der Doktoratsstufe geschlossen. Diese führt die

erforderlichen Angaben zur Betreuung und regelmässigen Begutach-

tung der Forschungsarbeit aus und regelt insbesondere den Zeitpunkt

zur Erfüllung allfälliger Auflagen sowie den curricularen Anteil inklu-

sive des Erwerbs überfachlicher Kompetenzen und der Teilnahme an

Kongressen und Tagungen.

2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um-

stände angepasst werden.

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415.403.1 Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät

Vereinbarkeit

von Anstellung

und Doktorat

Bei Doktorierenden, die in einem Anstellungsverhältnis zur

Universität Zürich oder einer ihrer Organisationseinheiten stehen,

wird im betreffenden Pflichtenheft festgehalten, welche Aufgaben zu

welchem Umfang für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zu leis-

ten sind. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Dissertation in der ver-

einbarten Zeit abgeschlossen werden kann.

Anmeldung

zur Promotion

VI. Doktoratsabschluss

1 Die Anmeldung zur Promotion ist an das Dekanat zu rich-

ten.

2 Folgende Unterlagen sind einzureichen

a. das Anmeldeformular mit Unterschrift der bzw. des Vorsitzenden

der Promotionskommission,

b. die von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden verfasste Disser-

tation (in je einem Exemplar pro Mitglied der Promotionskommis-

sion),

c. der Lebenslauf,

d. der Nachweis der Immatrikulation als Doktorierende oder Dok-

torierender an der Universität Zürich gemäss Verordnung über die

Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)2,

e. der Nachweis über die erfolgreich erworbenen ECTS-Kreditpunkte

gemäss § 10,

f. der Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind.

Fachgutachten

1 Für die Beurteilung der Dissertation sind mindestens zwei

Fachgutachten einzuholen, wobei mindestens eines der Gutachten von

einem Fakultätsmitglied erstellt sein muss. Die Gutachterinnen bzw.

Gutachter werden von der Fakultät bestimmt.

2 Ein erstes Gutachten wird von der hauptverantwortlichen Be-

treuungsperson, ein zweites von einer weiteren Fachperson verfasst,

die Mitglied der Promotionskommission ist.

3 Bei Bedarf kann auf Fakultätsbeschluss ein weiteres, fakultäts-

externes Fachgutachten eingeholt werden.

Bewertung

der Dissertation

1 Die Promotionskommission bespricht die Dissertation auf-

grund der Fachgutachten und reicht beim Dekanat zuhanden der Fakul-

tätsversammlung eine Empfehlung auf Annahme inklusive Bewertung

oder Ablehnung der Dissertation ein.

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Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät

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2 Bei fakultätsübergreifender Promotion wird die Fakultätsversamm-

lung um die fakultätsfremden Mitglieder der Promotionskommission

erweitert. Diese haben Stimmrecht.

3 Die Fakultätsversammlung entscheidet in schriftlicher Abstim-

mung über Annahme oder Ablehnung der Dissertation.

4 Wird die Dissertation angenommen, wird sie durch die Fakultäts-

versammlung unter Verwendung nachfolgender Prädikate provisorisch

bewertet

summa cum laude,

magna cum laude,

cum laude,

rite.

5 Wenn die Dissertation nicht abgelehnt wird, jedoch von den

Gutachterinnen bzw. Gutachtern oder anderen prüfungsberechtigten

Mitgliedern der Fakultätsversammlung Änderungsauflagen gemacht

werden, kann die Fakultätsversammlung die Dissertation zu einer

befristeten Überarbeitung zurückgeben. Die Frist soll ein Jahr nicht

überschreiten, kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Die geän-

derte Fassung ist der Promotionskommission vorzulegen. Bei Nicht-

annahme der geänderten Fassung der Dissertation ist das Prüfungs-

verfahren gescheitert.

6 Wird die Dissertation abgelehnt, kann einmalig eine neue Disser-

tation zu einem neuen Thema verfasst werden.

1 Das Promotionsverfahren im Rahmen des allgemeinen Promotions-

Doktorats wird durch ein Promotionskolloquium abgeschlossen.

kolloquium

2 Im Promotionskolloquium wird mit der Kandidatin bzw. dem

Kandidaten die Dissertation besprochen. Von dieser ausgehend, wer-

den zugleich die Fachkompetenz und die Argumentationsfähigkeit der

Kandidatin bzw. des Kandidaten beurteilt.

3 Das Promotionskolloquium findet in deutscher Sprache statt. Auf

Antrag kann die Fakultät Ausnahmen bewilligen; dies gilt insbeson-

dere, wenn die Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst wurde.

4 Das Promotionskolloquium dauert 60 Minuten. Auf Wunsch der

Kandidatin bzw. des Kandidaten kann es als öffentliche Veranstaltung

stattfinden.

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415.403.1 Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät

5 Am Promotionskolloquium nehmen mindestens vier habilitierte

Fakultätsmitglieder oder auswärtige Fachpersonen einschliesslich der

Mitglieder der Promotionskommission teil. Letztere müssen am Promo-

tionskolloquium von Amtes wegen anwesend sein. Ausnahmen sind in

der Doktoratsordnung geregelt. Die bzw. der Vorsitzende der Promo-

tionskommission leitet das Kolloquium; eine Beisitzerin bzw. ein Bei-

sitzer führt Protokoll.

6 Das Promotionskolloquium wird von der Promotionskommission

mit «bestanden» («pass») oder «nicht bestanden» («fail») bewertet.

7 Ist das Promotionskolloquium nicht bestanden, kann es einmal

wiederholt werden.

Promotion

1 Sind die erforderlichen Leistungen erfolgreich erbracht,

stellt die Promotionskommission zuhanden der Fakultätsversammlung

Antrag auf Promotion und macht einen Vorschlag zu deren Gesamt-

bewertung.

2 Die Fakultätsversammlung vollzieht die Promotion, indem sie

zuerst über den Antrag abstimmt und dann in schriftlicher Abstim-

mung das definitive Prädikat der Promotion festlegt, das auf der Pro-

motionsurkunde erscheint. Darüber hinaus kann sie Empfehlungen

hinsichtlich der Publikation der Dissertation abgeben oder diese Auf-

gabe an die Promotionskommission delegieren.

3 1 Die Promotion wird rechtsgültig, wenn die Dissertation

innerhalb von zwei Jahren nach Promotionsbeschluss in das von der

Universität Zürich zur Verfügung gestellte Repositorium aufgenommen

wurde. Einzelheiten sind in der Doktoratsordnung geregelt.

2 Die Dekanin oder der Dekan kann auf begründetes Gesuch die

Abgabefrist einmalig um längstens zwei Jahre verlängern. Wird diese

Frist überschritten, erlischt der Anspruch auf den zu erwerbenden Dok-

toratsabschluss.

3 Für substanzielle nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder

Streichungen in der genehmigten Dissertation vor der Abgabe ist die

Zustimmung der hauptverantwortlichen Betreuungsperson und der

Dekanin oder des Dekans einzuholen.

4 Nach der Publikation verleiht die Fakultät den Doktoratsgrad. Die

Verleihung des Grads erfolgt durch Aushändigung der Abschlussdoku-

mente und berechtigt zur Führung des Doktortitels.

Publikation

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Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät

VII. Doktoratsprogramme

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Sofern im Rahmen dieser Promotionsverordnung nicht an-

ders geregelt, gelten für Doktoratsprogramme dieselben Regeln wie

für das allgemeine Doktorat.

1 Die Fakultät kann sich an universitäts- oder fakultätsüber-

greifenden Doktoratsprogrammen beteiligen.

2 Sie schliesst sich den betreffenden universitäts- bzw. fakultäts-

übergreifenden Doktoratsprogrammen per Kooperationsvereinbarung

an und erlässt für jedes dieser Programme eine Doktoratsordnung.

1 Ein Doktoratsprogramm umfasst

a. das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbst-

ständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,

b. das Absolvieren von Modulen im Umfang von 30 ECTS-Punkten.

Obligatorisch ist dabei der regelmässige Besuch des im Rahmen

des Doktoratsprogramms angebotenen Doktoratskolloquiums.

2 Einzelheiten regelt die jeweilige Doktoratsordnung.

1 Die Zulassung zu Doktoratsprogrammen kann an Bedin-

gungen und/oder Auflagen geknüpft werden, die vor Eintritt in das

Programm bzw. bis zu dessen Ende erfüllt werden müssen. Die Bedin-

gungen und Auflagen beziehen sich auf inhaltliche Voraussetzungen,

wie z. B. bestimmte Lerninhalte, oder auf Kompetenzen, besondere

Sprachkenntnisse oder Praktika.

2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein Programm.

VIII. Abschlussdokumentation

1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation

und das Prädikat für die Promotionsleistung.

2 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer eng-

lischen Übersetzung ausgestellt.

3 Die Promotionsurkunde trägt die Unterschriften der Rektorin

bzw. des Rektors und der Dekanin bzw. des Dekans sowie die Siegel

der Universität und der Fakultät.

1 Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird ein Abschluss-

zeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse

aller für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten

Module des Doktorats, deren Bewertung und die Anzahl erworbener

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ECTS-Kreditpunkte aus. Ferner werden mit entsprechenden Kenn-

zeichnungen alle weiteren an der Universität Zürich bestandenen,

aber nicht für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechne-

ten Module der Doktoratsstufe ausgewiesen. Bei Leistungsnachwei-

sen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, wird zu-

sätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung

stattgefunden hat.

2 Erfolgt die Promotion im Rahmen eines Doktoratsprogramms,

wird dieses im Zeugnis namentlich ausgewiesen.

3 Das Abschlusszeugnis gilt als Ausweis über den bestandenen

Doktoratsabschluss.

Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supplement

mit Angaben über die Doktoratsstufe bzw. das Doktoratsprogramm in

deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

IX. Rechtsschutz

1 Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Promotions-

verordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Fakultätsver-

sammlung. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt

der Verfügung dem Dekanat einzureichen.

2 Der Einspracheentscheid der Fakultätsversammlung unterliegt

dem Rekurs.

1 Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende Ver-

dienste um die Theologie und/oder die Religionswissenschaft die Würde

einer Doktorin bzw. eines Doktors ehrenhalber (Dr. h.c., gegebenen-

falls mit Spezifizierung Dr. theol. h. c. oder Dr. sc. rel. h.c.) verleihen.

2 Eine Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schrift-

lich bei der Dekanin bzw. beim Dekan beantragt und begründet wer-

den. Diese bzw. dieser unterrichtet die Fakultät darüber unter Wah-

rung der Diskretion.

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Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät 415.403.1

3 Zur Abstimmung über eine Ehrenpromotion müssen mindestens

drei Viertel der stimmberechtigten und zur Zeit der Abstimmung nicht

beurlaubten Fakultätsmitglieder anwesend sein.

4 Die Abstimmung ist geheim. Der Antrag ist angenommen, wenn

sich dabei nicht mehr als eine Stimme gegen die Promotion ausspricht.

5 Die Kosten der Ehrenpromotion trägt die Universität.

XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Diese Promotionsverordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft. Inkrafttreten

Sie ersetzt die Promotionsordnung der Theologischen Fakultät für das

Doktorat in Theologie vom 30. August 2004 und die Promotionsord-

nung der Theologischen Fakultät für das Doktorat in Religionswissen-

schaft vom 30. August 2004.

verordnung mit ihrem Doktorat gemäss der Promotionsordnung für bestimmungen

das Doktorat in Theologie vom 30. August 2004 oder der Promotions-

ordnung der Theologischen Fakultät für das Doktorat in Religions-

wissenschaft vom 30. August 2004 begonnen haben, können bis spätes-

tens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung nach

bisheriger Ordnung promovieren. In begründeten Fällen kann das De-

kanat eine Verlängerung dieser Frist gewähren.

2 Doktorierende, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. Februar

2024 dieser Promotionsverordnung mit ihrem Doktorat in Theologie

oder Religionswissenschaft begonnen haben, führen bis Ende des Früh-

jahrssemesters 2028 ihr Doktorat grundsätzlich unter den bisherigen

Bestimmungen fort. Auf Anfang des Herbstsemesters 2028/2029 werden

sie in das Doktorat nach der vorliegenden Promotionsverordnung über-

geführt. Auf Antrag an das Dekanat kann der Übertritt bereits vorher

erfolgen.

3 Doktorierende, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. Februar

2024 dieser Promotionsverorndung mit ihrem Doktorat in Religions-

wissenschaft gemäss der Promotionsverordnung über die fakultätsüber-

greifende Promotion in Religionswissenschaft an der Theologischen

Fakultät und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom

15. November 2010 begonnen haben, führen ihr Doktorat grundsätz-

lich unter den bisherigen Bestimmungen fort. Sie können jedoch auf

begründeten Antrag an die Dekanate der beiden Fakultäten in das

Doktorat nach der vorliegenden Promotionsverordnung übertreten.

Vorbehalten bleiben Abs. 3 und 4.

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Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät

4 Das Doktorat gemäss der Verordnung über die fakultätsübergrei-

fende Promotion in Religionswissenschaft an der Theologischen Fakultät

und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 15. No-

vember 2010 wird auf Ende des Frühlingssemesters 2028 geschlossen.

Kann das Doktorat bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen werden,

erfolgt die Überführung in das Doktorat gemäss dieser Promotions-

verordnung.

5 Die Modalitäten des Übertritts aus dem Doktorat gemäss der Ver-

ordnung über die fakultätsübergreifende Promotion in Religionswis-

senschaft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fa-

kultät der Universität Zürich vom 15. November 20104 in das Doktorat

gemäss dieser Promotionsverordnung sind in einer Vereinbarung zu

regeln.

1 OS 65, 161.

2 LS 415.31.

3 Fassung gemäss URB vom 26. Februar 2024 (OS 79, 172; ABI 2024-03-01). In

Kraft seit 1. August 2024.

4 Aufgehoben durch OS 79, 175. In Kraft seit 1. August 2024.

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