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Art. 7 : Organisationsreglement der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR ThF)

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Art. 7

1 Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre ist zuständig für Zuständigkeits-

die reglementarischen und organisatorischen Angelegenheiten der von

der Fakultät angebotenen Studienprogramme sowie für die Gewähr-

leistung der Beratung der Studierenden in Fragen zur Studiengestal-

tung.

2 Die Prodekanin oder der Prodekan Forschung ist für den Bereich

Forschung und die Nachwuchsförderung zuständig.

3 Die Fakultätsversammlung kann weitere Prodekaninnen und Pro-

dekane wählen und ihnen Zuständigkeitsbereiche zuweisen.

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