415.401
ORGRTHFROFTOrgRThF
CH-ZH
Art. 7 : Organisationsreglement der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR ThF)
Art. 7
1 Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre ist zuständig für Zuständigkeits-
die reglementarischen und organisatorischen Angelegenheiten der von
der Fakultät angebotenen Studienprogramme sowie für die Gewähr-
leistung der Beratung der Studierenden in Fragen zur Studiengestal-
tung.
2 Die Prodekanin oder der Prodekan Forschung ist für den Bereich
Forschung und die Nachwuchsförderung zuständig.
3 Die Fakultätsversammlung kann weitere Prodekaninnen und Pro-
dekane wählen und ihnen Zuständigkeitsbereiche zuweisen.