Art. 3 : Organisationsreglement der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR ThF)
Art. 3
1 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhan-
den der Universitätsleitung in folgenden Bereichen
a. Schaffung, Umwandlung, Aufhebung und Umbenennung von Lehr-
stühlen, Seminaren, Instituten und weiteren Organisationseinhei-
ten,
b. Vereinbarungen über fakultätsübergreifende Zusammenschlüsse.
2 Der Fakultätsversammlung obliegt die Antragstellung zuhanden
der Erweiterten Universitätsleitung in folgenden Bereichen
a. Erlass und Änderung der Rahmenverordnungen für das Bachelor-
und Masterstudium sowie der Promotionsverordnungen,
b. Genehmigung der Studienordnungen, der Habilitationsordnung
sowie der Verordnung über die Titularprofessur und der Verord-
nungen über die Weiterbildungsstudiengänge der Fakultät,
c. Erteilung und Entzug der Venia Legendi,
d. Verleihung, Verlängerung und Entzug des Titels einer Titularpro-
fessorin oder eines Titularprofessors,
e. Bewilligung zur Weiterführung des Titels einer Professorin oder
eines Professors bei vorzeitigem Rücktritt,
f. Verleihung und Entzug von anderen vom Universitätsrat bezeich-
neten akademischen Titeln,
g. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.
3 Die Fakultätsversammlung ist in eigener Kompetenz zuständig für
die
a. Einsetzung der Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl
der Dekanin oder des Dekans sowie Wahl der Fakultätsmitglieder
in die Findungskommission,
b. Wahl der Dekanin oder des Dekans,
c. Wahl der Prodekaninnen oder Prodekane,
d. Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade nach
Massgabe der Promotionsverordnung und der Habilitationsordnung,
e. Ausstellung besonderer Prüfungsausweise, insbesondere für Post-
graduierten-Studien,
f. Verleihung von Auszeichnungen und Preisen unter Vorbehalt über-
geordneter universitärer Regelungen,
g. Bewilligung von Gastprofessuren,
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Organisationsreglement der Theologischen Fakultät
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h. Wahl der Delegierten der Fakultät in gesamtuniversitäre und ausser-
universitäre Gremien,
i. Genehmigung von Richtlinien der Fakultät,
j. Aufsicht über das Lehrangebot.
4 Sieht dieses Reglement nichts anderes vor, ist die Fakultätsver-
sammlung zuständig für
a. die Schaffung ständiger und nichtständiger Fakultätskommissionen,
b. die Wahl der Mitglieder der ständigen und nichtständigen Fakul-
tätskommissionen und ihrer Präsidentinnen und Präsidenten,
c. die Genehmigung von deren Geschäftsordnungen.
5 Die Fakultätsversammlung kann ihre Aufgaben und Zuständigkei-
ten an andere fakultäre Organe und Einheiten delegieren, soweit dies
mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist.
C. Dekanin oder Dekan