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415.401 ORGRTHFROFTOrgRThF CH-ZH

Art. 2 : Organisationsreglement der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR ThF)

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Art. 2

¹ Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Ge- Zusammen-

samtheit der Professorenschaft gemäss § 8 a UniG.

2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5%

der Anzahl der Professorinnen und der Professoren entspricht, min-

destens aber je zwei Delegierte umfasst.

3 Die Fakultätsversammlung wird bei wichtigen, die Religionswissen-

schaft betreffenden Angelegenheiten um drei stimmberechtigte Dele-

gierte der Philosophischen Fakultät erweitert, insbesondere bei

a. der Behandlung von fakultätsübergreifenden Angelegenheiten und

reglementarischen Änderungen in Bezug auf die religionswissen-

schaftlichen Studienprogramme,

b. religionswissenschaftlichen Promotionen und Habilitationen.

setzung

1.7.21-113

1

415.401

Organisationsreglement der Theologischen Fakultät

4 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats nimmt

mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

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