Art. 2 : Organisationsreglement der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (OrgR ThF)
Art. 2
¹ Die Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Ge- Zusammen-
samtheit der Professorenschaft gemäss § 8 a UniG.
2 Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5%
der Anzahl der Professorinnen und der Professoren entspricht, min-
destens aber je zwei Delegierte umfasst.
3 Die Fakultätsversammlung wird bei wichtigen, die Religionswissen-
schaft betreffenden Angelegenheiten um drei stimmberechtigte Dele-
gierte der Philosophischen Fakultät erweitert, insbesondere bei
a. der Behandlung von fakultätsübergreifenden Angelegenheiten und
reglementarischen Änderungen in Bezug auf die religionswissen-
schaftlichen Studienprogramme,
b. religionswissenschaftlichen Promotionen und Habilitationen.
setzung
1.7.21-113
1
415.401
Organisationsreglement der Theologischen Fakultät
4 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des Dekanats nimmt
mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.