415.36
CH-ZH
Art. 7 : Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen
Art. 7
Der Präsident entscheidet auf Grund der Anmeldungsakten
über die Zulassung zur Prüfung und stellt den Prüfungsplan auf. Er
macht den Kandidaten über die Zulassung zu den Prüfungen und über
deren Beginn schriftliche Mitteilung.