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Art. 7 : Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen

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Art. 7

Der Präsident entscheidet auf Grund der Anmeldungsakten

über die Zulassung zur Prüfung und stellt den Prüfungsplan auf. Er

macht den Kandidaten über die Zulassung zu den Prüfungen und über

deren Beginn schriftliche Mitteilung.

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