415.36
CH-ZH
Art. 5 : Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen
Art. 5
Die Anmeldefrist für die ordentlichen Prüfungen wird vom
Präsidenten festgesetzt; sie wird durch Anschlag in der Universität,
durch Inserate im Amtlichen Schulblatt und in einzelnen Tageszeitun-
gen sowie durch Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis der Uni-
versität bekannt gegeben. Die Anmeldefrist läuft spätestens sechs
Wochen vor Beginn der Prüfungen ab.