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Art. 5 : Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen

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Art. 5

Die Anmeldefrist für die ordentlichen Prüfungen wird vom

Präsidenten festgesetzt; sie wird durch Anschlag in der Universität,

durch Inserate im Amtlichen Schulblatt und in einzelnen Tageszeitun-

gen sowie durch Veröffentlichung im Vorlesungsverzeichnis der Uni-

versität bekannt gegeben. Die Anmeldefrist läuft spätestens sechs

Wochen vor Beginn der Prüfungen ab.

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