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Art. 4 : Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen

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Art. 4

Für die Durchführung der Prüfungen zieht die kantonale Ma-

turitätskommission Lehrer der Mittelschulen und der Universität in

der Weise bei, dass bei jeder Prüfung neben dem Examinator ein Ex-

perte mitwirkt. Die Mitglieder der Kommission beaufsichtigen die

Prüfungen und wirken als Experten oder Examinatoren mit.

Die Universitätskanzlei stellt der Kommission das für die Erledi-

gung der Geschäfte erforderliche Personal zur Verfügung.

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