415.36
CH-ZH
Art. 4 : Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen
Art. 4
Für die Durchführung der Prüfungen zieht die kantonale Ma-
turitätskommission Lehrer der Mittelschulen und der Universität in
der Weise bei, dass bei jeder Prüfung neben dem Examinator ein Ex-
perte mitwirkt. Die Mitglieder der Kommission beaufsichtigen die
Prüfungen und wirken als Experten oder Examinatoren mit.
Die Universitätskanzlei stellt der Kommission das für die Erledi-
gung der Geschäfte erforderliche Personal zur Verfügung.